wiederspruch gegen mahnbescheid - insgesamt/teil

6. März 2013 Thema abonnieren
 Von 
tectec
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)
wiederspruch gegen mahnbescheid - insgesamt/teil

Hallo,
nehmen wir mal an man ist gerade dabei einen Widerspruch gegen einen Mahnbescheid auszufüllen.
Es geht um einen Gaslieferanten, welcher horrende Summen „eintreiben" möchte, die mit Sicherheit nicht gerechtfertigt sind.
Leider hatte der Gaslieferant auch keine Abrechnungen mitgeschickt, wo ersichtlich wäre was er bekommen könnte, lediglich eine Schlusssumme.
Nun würde man gerne wissen, ob man dem gesamten Anspruch oder nur einen Teil des Anspruches widersprechen soll. Man kann ja leider nicht eine Summe in die Zeile eintragen, da diese unbekannt ist. Dieses wird jedoch verlangt. Denn es kann angehen, dass der Lieferant noch etwas erhält, jedoch nicht die volle Summe.
Wer kann mit Rat und Tat helfen?
danke


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10 Antworten
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#1
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1339x hilfreich)

Wenn die Forderung nicht berechtigt ist, zahlt der
Gläubiger ohnehin die Verfahrenskosten.
Erheben Sie gegen die Gesamtforderung Widerspruch.
Im Verfahren muß der Gläubiger die Forderung begründen.
Dann haben Sie Gelegenheit sich schriftlich zu
äußern und Gegenagumente vorzubringen.

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Man kann handschriftlich ergänzen "Abschlussrechnung verweigert, unstrittiger TZeil unbekannt". as interessiert das Mahngericht wenig, ist aber evtl. gut als Vorbeugung um im gerichtsverfahren dann zu sagen "Ei, ich habe ja keine Ahnung, wieviel gerechtfertigt war."

Ansonsten ist aber egal und wie von xxsirodxx vorgeschlagen einfach komplett widersprechen und der Dinge harren, die da kommen mögen.

Evtl. direkt und vorbeugend, sofern man nicht sowieso schon per Einschreiben die Schlussrechnung angefordert hat, diese noch einmal anfordern und im gleichem Atemzug darauf verweisen, dass der Gaslieferant eine Schadensminderungspflicht hat udn deswegen bis zur Prüfung der Abschlussrechnung durch dich keine weiteren Schritte unternehmen möchte.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#3
 Von 
tectec
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)

vielen dank, so hat man sich das auch gedacht.
erstmal komplett widersprechen.
der weitere verlauf wäre doch dann, dass das gericht einen anschreibt, dass man sich dazu äußern soll.
oder irre ich hier?
dieses wollte ich noch alleine machen, falls dieses fruchtlos bleibt und es zu einem verfahren kommt, würde man rechtlichen rat und beistand einholen.
danke


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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Das gericht tut nichts dergleichen. Es fragt evtl. Nach, wenn es etwas nicht lesen kann oder ähnliches. Nach gründen fragt es nicht. Entweder wird dann automatisch oder durch klage des gläubigers der fall an das zuständige (amts?)gericht verwiesen.

Evtl. Ist es ein guter rat schon jetzt einen anwalt hinzuzuziehen, gerade wenn du damit rechnest, dass ein teil bezahlt werden musst, du nur nicht weisst wieviel das ist. Gerichtskosten sind vermeidbar...

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#5
 Von 
tectec
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)

danke für die antworten.
heute erhielt man ein schreiben vom amtsgericht, welches schreibt, dass man widerspruch erhoben hat.
"die vorausetzungen für die abgabe des verfahrens liegen nunmehr vor" und das es an ein anderes amtsgericht weitergeleitet wird (hier in der nähe).
wie ist das weitere vorgehen? der mahnende wird nun aufgefordert die sache zu erklären? und danzu soll man sich dann äußern? wielange dauert dies in etwa?
wer kann helfen?
danke

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#6
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Jetzt müsste die Gegenseite die Klagebegründung auf den Tisch legen wovon Du - falls dies passiert - dann in Kenntnis gesetzt würdest (Schreiben vom Gericht)

Abwarten - 2 bis 3 Wochen können ins Land gehen


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"Empörung ist der Heiligenschein der Scheinheiligen "

-- Editiert thehellion am 26.03.2013 13:23

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
tectec
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)

sowas habe ich mir auch gedacht.
auf diese klagebegründung muss man dann antworten (ist das ein einspruch/widerspruch) und seine sicht mitteilen? und wenn dann der richter sieht, dass es zu keiner einigung kommt, wird eine verhandlung anberaumt?
bis es endgültig zur verhandlung kommt, wollte ich eigentlich keinen anwalt konsultieren, dann aber spätestens. ich habe schon einen gefragt, welcher dann tätig werden würde, er sagte, dass es evtl. gar nicht zu einer klagebegründung kommt. in dem mahnbescheid steht auch gar nichts von einer kanzlei, ledglich der versorger ist aufgeführt, bis jetzt noch kein gesetzlicher vertreter.
gibt es irgendwelche internetseiten, wo man sich noch tipps für die schreiben an das gericht holen kann, damit es professioneller aussieht?
danke für die hilfe

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Ein guter Anwalt sollte, wenn dir die Abschlussrechnung verweigert wurde, dort zumindest den Verzugsschaden abwehren können. Deiner Aufforderung nach einer Abschlussrechnung muss man durchaus erfüllen, denn das ist eine Pflicht.

Nur auf Verdacht hin, dass es irgendwie passen würde, muss noch lange keiner irgendetwas bezahlen.

Aber es ist etwas trickreich, da ja eventuell ein Teil der Forderung durchaus seine Berechtigung haben könnte. Nur weisst du nicht mal ansatzweise wieviel das sein sollte. Du glaubst nur zu wissen, dass die Forderung in der aktuellen Höhe nicht berechtigt ist und hast dort gewiss gute Gründe (Abrechnungen der Jahre davor, Abschlagszahlungen über das Jahr hinweg usw.). Daher: Ohne Anwalt könnte man hier inhaltliche Fehler bei dem Verfahren begehen. Meiner Meinung nach.

Halte die Unterlagen bereit, schaue dich nach einem Anwalt vor Ort um und frage, wer demnächst dafür Zeit hat, bevor du den Anwalt beauftragst, wartest du aber die Klageschrift ab und dann noch am selben Tag alles zum Anwalt bringen. Das wäre mein Vorschlag.


Du kriegst mit Klageschrift eine Belehrung des Amtsgerichtes. Meist ergeht eine Notfrist. Das bedeutet: Du oder dein Anwalt müssen innerhalb von zwei Wochen sagen "Ja, wir wollen uns verteidigen." Zwei weitere Wochen ist dann Zeit, inhaltlich zu reagieren. Steht aber dann wie gesagt in allem, was das Gericht dir zuschicken wird, nochmal drin.
Sprich: Auch hier: Fristen wahren und zeitnah reagieren.


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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 26.03.2013 13:47

-- Editiert mepeisen am 26.03.2013 13:48

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
tectec
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)

ok, mache ich dann so.
werde dann berichten.
ich werde die mögliche klageschrift abwarten, der anwalt sagte mir, dass hier der kläger ja schon sämtliche unterlagen mitschicken müsste, die ihn berechtigen eine klage anzuleiern.

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Ja, muss er, inkl. Abschlussrechnung. Dann wird er sich spätestens nach eurem Einwand eine gute Ausrede einfallen lassen müssen, warum er die Abschlussrechnung nicht schon vorab zugestellt hat.

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