Abgabe des Pfänbaren Betrags nach Insolvenz

25. April 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12309.09.2010 21:54:23
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)
Abgabe des Pfänbaren Betrags nach Insolvenz

Hallo alle zusammen,
Ich bin neu hier und hab auch gleich mal eine Frage.
Ich habe vor zwei Jahren eine Privatinsolvenz angemeldet aufgrund einer Zahlungunfähigkeit meins damaligen Handwerkunternehmens.
Ich bin berufstätig und muss logischerweise den Pfänbaren Betrag abführen.
Das mache ich freiwillig(um unannemhlichkeiten mit Arbeitgeber oder Vollstreckungsbeamten zu unterbinden), d.h. es handelt sich hier nicht um eine Lohnpfändung.
Die Gehaltnachweise bekommt mein Insolvenzverwalter in Kopie.
Jetzt ist meine Frage, wer ist dazu verpflichtet den Pfänbaren Betrag zu ermitteln?
Es handelt sich hierbei um kein festgehalt, d.h. die Summe ändert sich monatlich, da ich nach Stundenlohn bezahlt werde.
Muss das der Verwalter machen oder ist das meine Aufgabe?

Über eine rasche Antwort würde ich mich freuen, da er mit der Drohung argumentiert die Restschuldbefreiung vor dem Insolvenzgericht auszusetzen.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1590 Beiträge, 976x hilfreich)

Bei normalen Ablauf ist es Sache des Arbeitgebers, die pfändbaren Beträge zu ermitteln und auf das Konto des Insolvenzverwalters zu überweisen. Das geht in Ihrem Fall natürlich nicht, da der Arbeitgeber ja nichts von der Insolvenz weiß.
Geht es jetzt darum, wer von Ihnen- der IV oder Sie- die Mühe des Ausrechnens auf sich nehmen muss/soll?
Oder geht es darum, dass Sie aufgrund Ihrer Berechnung zu einem bestimmten abzuführenden Betrag kommen und der Insolvenzverwalter zu einem höheren?
Wichtig ist auch noch zu wissen, ob Sie selbständig tätig sind oder in abhängiger Beschäftigung und ob Sie sich mittlerweile in der Wohlverhaltensperiode befinden (Das Insolvenzverfahren wurde bereits aufgehoben).

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#2
 Von 
guest-12309.09.2010 21:54:23
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich bin nicht selbständig tätig und befinde mich in abhängiger Tätigkeit.
Der abzuführende Betrag stimmt nicht mit denen von mir ermittelten überein und ja klar geht es darum wer die Mühe auf sich nehmen muss den Betrag zu ermitteln.
Die Wohlverhaltensperiode hat bereits begonnen.

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#3
 Von 
guest123-2345
Status:
Praktikant
(867 Beiträge, 476x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wer sich die Mühe im vorliegenden Fall machen muss?

Im vorliegenden Fall wahrscheinlich beide. Der Schuldner, weil er den pfändbaren Betrag an den Treuhänder zahlen muss, aufgrund der getroffenen Vereinbarung, und der Treuhänder weil er den Schuldner insoweit überprüfen muss.

Ich vermute mal, dass das Kernprolbem eher darin liegt, dass Schuldner und Treuhänder zu verschiedenen Ergebnissen kommen. Da wäre es wirklich hilfreicher zu wissen, was denn genau im Streit liegt. (Also z.B. Berücksichtung von Unterhaltspflichten, unpfändbare Gehaltsbestandteile, Berücksichtigung eines Dienstwagens).

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