Ablauf der WVP

15. Dezember 2011 Thema abonnieren
 Von 
icecycle
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Ablauf der WVP

Angebommen veruntreut ein Insolvenzschuldner die Gläubiger, indem er Gelder zur Seite stellte.

Wird seine Restschuld jedenfalls versagt oder befreit, sobald seine WVP abgelaufen ist ?

Oder hat der Insolvenzschuldner noch Chance sein Verhalten durch das Herausgabe der Gelder zu berichtigen, wenn die Gläubiger dies zulassen ?

> Sonst könnte ja jeder Schuldner mit der Zeit spielen.


-- Editiert icecycle am 15.12.2011 08:44

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12 Antworten
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#1
 Von 
Eidechse
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Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Angebommen veruntreut ein Insolvenzschuldner die Gläubiger, indem er Gelder zur Seite stellte. <hr size=1 noshade>


Etwas seltsam geschrieben. Ich interpretiere diese Aussage dahingehend, dass der Schuldner Geld zur Seite geschafft hat und angenommen wird, dass er dadruch seine Gläubiger benachteiligt hat.

quote:<hr size=1 noshade>Wird seine Restschuld jedenfalls versagt oder befreit, sobald seine WVP abgelaufen ist ? <hr size=1 noshade>


Das kommt darauf an.

Erstmal ist die Frage, ob das Insolvenzverfahren noch läuft oder ob es bereits aufgehoben wurde und der Schulder sich in der Restschuldbefreiungsphase befindet. Daraus können sich nämlich unterschiedliche Bewertungen ergeben.

Weiter stellt sich die Frage, ob das beseite geschaffte Geld überhaupt zur Insolvenzmasse hätte gezogen werden können. Das hängt auch vom Verfahrensstadium ab.

Schließlich wird die RSB nur auf Antrag eines Gläubigers versagt, wenn ein Versagungsgrund vorliegt. Dabei ist darauf zu achten, dass im laufenden Insolvenzverfahren die RSB wegen einer Verletzung nach § 290 InsO versagt werden kann und während der Restschuldbefreiungsphase wegen einer Obliegenheitspflichtverletzung aus § 295 InsO .

quote:<hr size=1 noshade>Oder hat der Insolvenzschuldner noch Chance sein Verhalten durch das Herausgabe der Gelder zu berichtigen, wenn die Gläubiger dies zulassen ? <hr size=1 noshade>


Wenn ich die Rechtsprechung des BGH richtig im Kopf habe, dann ist eine nachträgliche Heilung problematisch.

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#2
 Von 
bruce-bruce-bruce
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Schüler
(204 Beiträge, 85x hilfreich)

Eine nachträgliche Heilung wird wohl nicht gehen. Du kannst ja nicht hingehen und sagen, dass du die Leute bisher besch...sen hast und nun mit der Kohle ankommst...denn die insolvenz/restschuldbefreiung kostet ja auch geld

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#3
 Von 
bruce-bruce-bruce
Status:
Schüler
(204 Beiträge, 85x hilfreich)

Eine nachträgliche Heilung wird wohl nicht gehen. Du kannst ja nicht hingehen und sagen, dass du die Leute bisher besch...sen hast und nun mit der Kohle ankommst...denn die insolvenz/restschuldbefreiung kostet ja auch geld

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bruce-bruce-bruce
Status:
Schüler
(204 Beiträge, 85x hilfreich)

Eine nachträgliche Heilung wird wohl nicht gehen. Du kannst ja nicht hingehen und sagen, dass du die Leute bisher besch...sen hast und nun mit der Kohle ankommst...denn die insolvenz/restschuldbefreiung kostet ja auch geld

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn ich die Rechtsprechung des BGH richtig im Kopf habe, dann ist eine nachträgliche Heilung problematisch. <hr size=1 noshade>


Mir schwirrt da vor allem die Entscheidung vom 18.02.2010, Az. IX ZB 211/09 im Kopf herum. Da kommt es wiederum darauf an, ob das Fehlverhalten des Schuldners schon aufgedeckt ist oder ob er das rechtzeitig, bevor es ein anderer Verfahrensbeteiligter merkt, begradigt.

Allerdings steht hier ja etwas anderes zur Debatte:

quote:<hr size=1 noshade>Oder hat der Insolvenzschuldner noch Chance sein Verhalten durch das Herausgabe der Gelder zu berichtigen, wenn die Gläubiger dies zulassen ? <hr size=1 noshade>


Durch die Formulierung "wenn die Gläubiger dies zulassen" erübrigt sich eigentlich jede weitere Frage nach der Versagung, da nur Gläubiger die Versagung beantragen können (Ausnahme: Treuhänder bei nicht gezahlter Treuhändervergütung, das tut hier aber nichts zur Sache).

Fakt ist: Die RSB wird nur dann versagt, wenn dies ein oder mehrere Gläubiger beantragen. Wenn die also damit einverstanden sind, dass der Schuldner seinen "Lapsus" korrigiert und die Gläubiger durch eine Heilung seiner Obliegenheitsverletzung so stellt, als hätte es die nicht gegeben, dann steht auch keine Versagung im Raum.

Nach obiger Entscheidung des BGH ist eine Versagung jedenfalls ausgeschlossen, wenn der Schuldner den Schaden, der den Gläubigern durch seine Obliegenheitsverletzung entstanden sind, behebt bevor es anderweitig ans Licht kommt oder diese zumindest anzeigt und durch eine angemessene Ratenvereinbarung erkennen lässt, dass er den Schaden innerhalb eines überschaubaren Zeitraums beheben kann und wird.

Kommt ein Gläubiger dem Schuldner auf die Schliche, bevor der seinen Obliegenheitsverstoß zugibt, steht einem Versagungsantrag aber nichts im Weg, siehe BGH, Beschl. v.
17. Juli 2008 - IX ZB 183/07 .

VG
InsoFlo

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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

-- Editiert InsoFlo am 30.12.2011 10:00

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#6
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2027x hilfreich)

Der Schuldner wird ja die Gelegenheit gegeben zu den Anträgen
der Gläubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung Stellung zu
nehmen.
Der Schuldner kann sich aber dumm stellen, als ob er nicht absichtlich, sondern aus Unwissenheit etwas falsch getan hätte, ... usw.
Die Sachklärung könnte doch dann wieder Monate dauern ?


quote:
ob das beseite geschaffte Geld überhaupt zur Insolvenzmasse hätte gezogen werden können.

Wenn das Geld nicht zur Insolvenzmasse gehört, hat das überhaupt
mit Restschuldbefreiung zu tun ?

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#7
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2027x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Schließlich wird die RSB nur auf Antrag eines Gläubigers versagt, wenn ein Versagungsgrund vorliegt. Dabei ist darauf zu achten, dass im laufenden Insolvenzverfahren die RSB wegen einer Verletzung nach § 290 InsO versagt werden kann und während der Restschuldbefreiungsphase wegen einer Obliegenheitspflichtverletzung aus § 295 InsO . <hr size=1 noshade>


Wann ist "im laufenden Insolvenzverfahren", und
wann ist "während der Restschuldbefreiungsphase" ?

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#8
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

Guten sehr frühen Morgen ;)

quote:<hr size=1 noshade>Wann ist "im laufenden Insolvenzverfahren", und
wann ist "während der Restschuldbefreiungsphase" ? <hr size=1 noshade>


im laufenden Insolvenzverfahren: Zeitraum von Eröffnung bis Schlusstermin
während der Restschuldbefreiungsphase: Zeitraum ab Schlusstermin bis rechtskräftige Erteilung RSB

quote:<hr size=1 noshade>Wenn das Geld nicht zur Insolvenzmasse gehört, hat das überhaupt
mit Restschuldbefreiung zu tun ? <hr size=1 noshade>


Was Ihre Rückfrage zu diesem Punkt von Eidechse betrifft, so kann ich Ihrer Frage nicht ganz folgen... Restschuldbefreiung hängt nicht von der Höhe der durch den IV/TH vereinnahmten Gelder ab. Es ist völlig egal, ob während des Verfahrens 100.000 Euro oder 0 Euro eingehen. Schließlich soll auch dem mittellosen und ggf. arbeitsunfähigen Schuldner die Möglichkeit für einen Neuanfang gegeben werden. Oder auf was genau zielte ihre Frage ab?

VG
InsoFlo

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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

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#9
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2027x hilfreich)

quote:
Wenn das Geld nicht zur Insolvenzmasse gehört, hat das überhaupt mit Restschuldbefreiung zu tun ?


d.h. wenn das vereinnahmten Geld nicht zur Insolvenzmasse gehört,
wie z.B. das Ausgesonderte, Zwangssicherungshypothek ... o.ä.
Ob dieses auch mit von der Restschuld befreit, dass die Forderung nicht weiter wirksam wird.


quote:
im laufenden Insolvenzverfahren = Zeitraum von Eröffnung bis Schlusstermin

Wann ist Schlusstermin ?
Heißt es "im laufenden Insolvenzverfahren" = 6 Jahre Wohnverhaltensphase seit Insolvenzverfahreneröffnung ?

quote:
während der Restschuldbefreiungsphase: Zeitraum ab Schlusstermin bis rechtskräftige Erteilung RSB

Wie lange beträgt die Dauer dieser Phase ?

Wieviele Phasen gibt es denn insgesamt, wozu diese Unterscheidung ?

-- Editiert icecycle am 07.01.2012 11:38

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#10
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>d.h. wenn das vereinnahmten Geld nicht zur Insolvenzmasse gehört,
wie z.B. das Ausgesonderte, Zwangssicherungshypothek ... o.ä.
Ob dieses auch mit von der Restschuld befreit, dass die Forderung nicht weiter wirksam wird. <hr size=1 noshade>


Ich verstehe Ihre Frage nicht ganz. Wenn der Gläubiger aus dem Aussonderungsrecht bzw. aus der Zwangsverwaltung/-versteigerung der Liegenschaft, für die er eine ZwaSiHyp besitzt, teilweise oder ganz befriedigt wird, dann erledigt sich doch seine Forderung (teilweise) kraft Befriedigung, nicht durch das Instrument der Restschuldbefreiung.

quote:<hr size=1 noshade>Wann ist Schlusstermin ? <hr size=1 noshade>


Wenn das Insolvenzgericht ihn anberaumt. Bei Verbrauchern passiert das im Regelfall im ersten Jahr nach der Eröffnung.

quote:<hr size=1 noshade>Heißt es "im laufenden Insolvenzverfahren" = 6 Jahre Wohnverhaltensphase seit Insolvenzverfahreneröffnung ? <hr size=1 noshade>


"laufendes Insolvenzverfahren" bezeichnet den Zeitraum von Eröffnung bis Schlusstermin, aber ich glaube das schrieb ich bereits...

quote:<hr size=1 noshade>Wieviele Phasen gibt es denn insgesamt <hr size=1 noshade>


Es gibt bei natürlichen Personen insgesamt zwei Phasen: das eröffnete Verfahren und die Restschuldbefreiungsphase. Wie lange jede dieser Phasen dauert, hängt davon ab, wie schnell der Treuhänder bei der Durchführung der Verwertungshandlungen ist.

Zum Vergleich sei ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Firma (Gesellschaft) herangezogen. Dort dauert das Insolvenzverfahren so lange, bis alle möglichen Verwertungshandlungen durchgeführt sind. Kann kein neues Geld mehr für die Masse generiert werden, reicht der Insolvenzverwalter seinen Schlussbericht ein. Darauf setzt das Insolvenzgericht einen Schlusstermin an, in dem alle Verfahrensbeteiligten Stellung zu diesem Schlussbericht nehmen können. Stellt das Gericht fest, dass - salopp gesagt - "nichts mehr zu tun ist", wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Da eine Firma nicht restschuldbefreit werden kann, schließt sich hier auch keine Restschuldbefreiungsphase an, mit der Aufhebung ist praktisch die ganze Insolvenzangelegenheit erledigt.

Bei natürlichen Personen, die Restschuldbefreiung beantragt haben, läuft es ganz genauso. Der IV/TH verwertet alles, was zu verwerten ist. Sind die Verwertungshandlungen abgeschlossen, reicht er seinen Schlussbericht ein, das Gericht beraumt wiederum einen Schlusstermin an, in welchem alle Verfahrensbeteiligten Stellung zum Schlussbericht nehmen können. Gläubiger können zusätzlich bei Vorliegen eines Versagungsgrundes aus § 290 InsO (und nur aus diesem Paragrafen!) die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Liegt kein Versagungsgrund vor bzw. wird keiner geltend gemacht, dann wird auch hier das Insolvenzverfahren aufgehoben und dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. In dem Ankündigungsbeschluss enthalten ist:

- das Eröffnungsdatum,
- der Hinweis, dass nach Ablauf von sechs Jahren ab diesem Datum die Restschuldbefreiung erlangt wird, wenn der Schuldner seine Obliegenheiten aus § 295 InsO erfüllt und
- die Benennung des Treuhänders für die Restschuldbefreiungsphase (in aller Regel der IV/TH aus dem vorangegangenen Insolvenzverfahren).

Beides zusammen genommen, also eröffnetes Verfahren und Restschuldbefreiungsphase, dauert sechs Jahre ab Eröffnung. In seltenen Fällen kann der IV/TH die Verwertungshandlungen nicht binnen der sechs Jahre abschließen. In diesem Fall erfolgt trotzdem die Anhörung der Verfahrensbeteiligten nach § 300 InsO . Liegen keine Versagungsgründe vor, wird dem Schuldner dann die RSB erteilt, selbst wenn das eröffnete Verfahren noch keine Erledigung erfahren hat.

quote:<hr size=1 noshade>wozu diese Unterscheidung ? <hr size=1 noshade>


Der Sinn dieser Unterteilung liegt darin, dass dem Schuldner nach Abschluss der Verwertung Gelegenheit gegeben werden soll, sich finanziell wieder solide aufzustellen, um nach Ablauf der sechs Jahre seine Finanzen in geordneten Bahnen zu haben. Hierzu soll ihm auch Gelegenheit gegeben werden, neues Vermögen anzusparen. Dabei wird auf das Wohlverhalten des Schuldners gebaut, jeden Wohnsitz- und Arbeitsplatzwechsel unverzüglich anzuzeigen, kein Einkommen zu verheimlichen, Erbe sofort zu melden und keinen Gläubiger zu bevorzugen. Man lässt dem Schuldner quasi eine etwas längere Leine. Missbraucht er diese Freiheit, kann der Gläubiger aus § 295 InsO die Versagung beantragen.

VG
InsoFlo

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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

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#11
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2027x hilfreich)

Danke InsoFlo für die ausführliche Antworten.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

Gern geschehen :)

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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

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