Änderung Regel-Insolvenzverfahren in Verbraucher-I

5. April 2013 Thema abonnieren
 Von 
futzi1
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 4x hilfreich)
Änderung Regel-Insolvenzverfahren in Verbraucher-I

Hallo zusammen,

ich bin auf der Suche nach Urteilen und Internetseiten
die sich mit der Umwandlung eines fälschlicherweise gegen eine Privatperson eröffneten Regel-Insolvenzverfahrens
und ein Verbraucher-Insolvenzverfahren beschäftigen.

Wer kann mir dazu weiterhelfen?

Grüss an alle ... Futzi

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Liegen denn die Voraussetzungen für ein Regelinsolvenzverfahren vor?

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-- Editiert AltesHaus am 05.04.2013 13:21

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
futzi1
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 4x hilfreich)

quote:
Liegen denn die Voraussetzungen für ein Regelinsolvenzverfahren vor?



natürlich nicht,
sonst käme ja kein Verbraucher-Insolvenzverfahren in Betracht!

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1x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120236 Beiträge, 39855x hilfreich)

Entweder weil er das selbe Problem hat wie jkanuff (kann man ja nicht ausschließen) oder weil jkanuff zu dem Entschluss kann das ihm hier keiner mehr antwortet wnen er mit jkanuff postet?



Urteile gelten nur gegenüber den beteiligten Parteien.
Auch BGH und OLG Urteile bilden da eigentlich keine Ausnahme, werden aber regelmäßig von anderen Gerichten sinnvollerweise zur Orientierung herangezogen.

Es sind mir aber derzeit keine Urteile zum o.g. Sachverhalt bekannt.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

Hallo futzi1,

quote:<hr size=1 noshade>ich bin auf der Suche nach Urteilen und Internetseiten
die sich mit der Umwandlung eines fälschlicherweise gegen eine Privatperson eröffneten Regel-Insolvenzverfahrens
und ein Verbraucher-Insolvenzverfahren beschäftigen. <hr size=1 noshade>


Das kommt in der Praxis so gut wie gar nicht vor. Und wenn, dann ist das ein so absoluter Einzelfall, dass Sie im Netz sicherlich keine ganzen Internetseiten zu diesem Thema finden werden. Urteile hierzu sind mir nicht bekannt. Gerichte dürfen ohnehin ihre Kompetenzen nicht überschreiten und über den Antrag des Beteiligten hinausgehen, ganz gleich wer er ist.

Wenn ein Gläubiger Insolvenzantrag stellt, dann hat das Gericht zunächst einmal überhaupt keinen Einblick in das Vermögen des Schuldners und ist daher dazu gezwungen, erst einmal einen Sachverständigen mit der Begutachtung der Vermögenssituation zu beauftragen, da ohne Vorliegen eines Eröffnungsgrundes - im Falle von natürlichen Personen ist das die (drohende) Zahlungsunfähigkeit - ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden darf. Das zieht automatisch ein Regelinsolvenzverfahren nach sich. Oder der Schuldner stellt selbst Insolvenzantrag. In dem Fall kommt es darauf an,

a) welche der beiden Verfahrensarten der Schuldner beantragt und
b) ob er im Falle des Verbraucherinsolvenzantrags vorher das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren durchlaufen hat.

Auf den Antrag eines Gläubigers hin wird in aller Regel das Gericht dem Schuldner ein Vermögensverzeichnis mit der Aufforderung zukommen lassen, dieses ausgefüllt binnen 14 Tagen zurückzusenden. Gleichzeitig ergeht die Belehrung, dass auch ein eigener Antrag gestellt werden kann. Sofern der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen will, so muss er zwingend einen entsprechenden Antrag, verbunden mit dem Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung stellen.

Liegen die Voraussetzungen für ein Verbraucherinsolvenzverfahren (siehe § 304 InsO ) vor, so sollte der Schuldner das Ruhen des Verfahrens nach § 306 III i.V.m. 305 I Nr. 1 InsO beantragen mit dem Zweck, ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchlaufen zu können, um die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zu schaffen.

Gruß
Krypton

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"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
futzi1
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo Krypton,

danke für die ausführliche Antwort,
der Inhalt und die Problematik der Seltenheit ist mir bekannt, deshalb suche ich ja irgendwelche Infos.
Falls es die nicht gibt: dann halt Meinungen dazu: 1. kann das VV erst komplett neu ab Richterbeschluss beginnen und 2. was ist mit den Sachen die vorher abgelaufen sind, z.B. gibt es im VV ja gar keinen Insolvenzverwalter: 3. was ist mit dessen bisherigen Aussagen, Taten und Kosten?
Wenn das RI falsch war dann war es das doch von Anfang an.
Da es in der Inso dazu nichts gibt käme doch nur die ZPO für Aussagen dazu in Frage. Was gibt es da?

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn das RI falsch war dann war es das doch von Anfang an. <hr size=1 noshade>


Ein Regelverfahren ist NIE falsch, denn es ist - wie der Name schon sagt - der Regelfall. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist auch die Eröffnung eines Verbraucherverfahrens möglich.

Also rein aus dem Bauch heraus würde ich eine "Umwandlung" ausschließen, vielmehr müsste das eröffnete Verfahren zunächst eine Beendigung erfahren. Problematisch ist auch, dass die InsO einen Einstellungsgrund "falsche Verfahrensart" nicht vorsieht, da prinzipiell ein Regelverfahren auch bei einem Verbraucher durchgeführt werden könnte, nicht jedoch umgekehrt. Zudem ist dem Verbraucherverfahren immer zwingend der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch vorgeschaltet. Auf diese Art ist gewährleistet, dass nicht versehentlich ein Verbraucherverfahren eröffnet wird.

Eine Einstellung aus der InsO ist nach Ihrer Schilderung aussichtslos, es sei denn, die Anmeldegläubiger stimmen der Einstellung unisono zu. Einen Wegfall des Eröffnungsgrundes sehe ich nicht, da ja in Folge Zahlungsunfähigkeit danach das Verbraucherverfahren angestrengt werden soll.

Somit bliebe nach § 4 InsO nur die ZPO als "Netz und doppelter Boden". Betrachtet man sich die ZPO, so gibt es dort für die Beendigung eines laufenden Verfahrens die Möglichkeiten Klagerücknahme (§ 269), Verzicht des Klägers (§ 306) sowie Anerkenntnis des Anspruchs (§ 307). Ansonsten bliebe noch der Vergleich bzw. die übereinstimmende Erledigterklärung aller Parteien. Umgemünzt auf das Insolvenzverfahren bedeutet dies, dass entweder der Gläubiger auf seinen Anspruch verzichtet (eher unwahrscheinlich) oder sich mit dem Schuldner über das Ende des Verfahrens einigt. Den Antrag zurückzunehmen würde nichts bringen, da das Verfahren bereits eröffnet ist. Anerkenntnis scheidet hier aus nachvollziehbaren Gründen aus.

Alles in allem bliebe hier nur eine Einstellung nach § 213 InsO . Einer solchen werden die Gläubiger aber sicherlich nur zustimmen, wenn sie vorab einen Großteil Ihrer Forderungen befriedigt bekommen, DENN: Nach einer 213er-Einstellung kann dem Schuldner sofort die Restschuldbefreiung erteilt werden! Zudem müssen alle bislang angefallenen Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Sachverständigenkosten, Verwaltervergütung) vorab beglichen werden. Ich gehe daher davon aus, dass eine "Umwandlung" wie von Ihnen geplant, nicht möglich sein dürfte.

Bleibt abschließend nur noch die Frage, was Sie damit bezwecken. Selbst wenn Sie jetzt das Regelverfahren eingestellt und das Verbraucherverfahren im Anschluss eröffnet bekommen (was ich aufgrund obiger Ausführungen für unwahrscheinlich erachte), Sie verlieren doch jede Menge Zeit! Die sechs Jahre beginnen dann mit Eröffnung des Verbraucherverfahrens neu zu laufen, die Zeit der Regelinsolvenz kann darauf nicht angerechnet werden. Warum also der Aufriss?

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"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
futzi1
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo Krypton,

sie gehen fälschlichwer weise davon aus ich sei überschuldet und wolle meine Schulden auf diese Art los werden.

Das ist aber nicht der Fall,

ich habe weder einen Insolvenzantrag gestellt noch Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt.

Es handelt sich nur um einen offenbar selten genutzten Trick eines Gläubigers um mich zu schädigen und sich selbst mit dem Insolvenzverfahren verschiedene Vorteile zu verschaffen die bereits angeleierte reguläre Gerichtsverfahren nicht bieten.

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

quote:
sie gehen fälschlichwer weise davon aus ich sei überschuldet und wolle meine Schulden auf diese Art los werden.


Nope... Überschuldung gibt es nur bei juristischen Personen.

quote:
ich habe weder einen Insolvenzantrag gestellt noch Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt.


Dann ist das Thema Verbraucherinsolvenzverfahren ohnehin erledigt, da ein solches nur auf eigenen Antrag hin eröffnet wird.

quote:
Es handelt sich nur um einen offenbar selten genutzten Trick eines Gläubigers um mich zu schädigen und sich selbst mit dem Insolvenzverfahren verschiedene Vorteile zu verschaffen die bereits angeleierte reguläre Gerichtsverfahren nicht bieten.


Hallo Jürgen! Na, immer noch nix gelernt?

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#10
 Von 
futzi1
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo Krypton,

die verschiedenen Begrifflichkeiten verunsichern mich jetzt:

gibt es denn grundsätzlich auch (auf Gläubigerantrag) ein Regelinsolvenzverfahren gegen eine Person die alle persönlichen Kriterien für ein Verbraucherinsolvenzverfahren erfüllt

und worin bestehen ggf. die Unterschiede?

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