Leider verstehe ich einen Teil des nachfolgenden Text nicht so recht, eventuell könnt ihr mir weiterhelfen?
Hier ein Auszug aus der Stellungnahme der DAV:
Je nach Ausgestaltung des Fiskusvorrechtes werden die Anfechtungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters, die letztendlich bei Durchsetzung zu einer Verteilungsgerechtigkeit führen, eingeschränkt (warum sind sie das?). Die Anfechtbarkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch die öffentliche Hand oder durch die Entgegennahme von Ratenzahlungen ohne Beseitigung der Insolvenzgründe beim Schuldner werden in Zukunft nicht mehr anfechtbar sein, da es an der allgemeinen Voraussetzung der Gläubigerbenachteiligung fehlen könnte. (?)
Ich wäre so dankbar, wenn mir jemand helfen könnte!!!!
Vielen Dank fürs lesen!
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Anfechtbarkeit bei Fiskusvorrecht
Insolvent und jetzt?
Insolvent und jetzt?
Das betrifft nicht die aktuelle Gesetzeslage, sondern Planungen, das Insolvenzrecht zu ändern.
Nach der momentanen Rechtslage werden alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt, wenn es was zu verteilen gibt.
In der Diskussion ist, wieder Vorrechte für bestimmte Gläubiger wie z.B. den Fiskus, einzuführen. Also erst kriegt der sein Geld und nur der Rest wird verteilt.
Bestimmte Zahlungen des Schuldners kurz vor Insolvenzeröffnung sind nach Eröffnung anfechtbar.u.a., wenn Zahlungen des Schuldners an einzelne Gläubiger die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen (gibt dann ja weniger zu verteilen).
Kriegt der Fiskus nun vorrangig sein Geld, wäre es in einigen Fällen überflüssig, die Zahlungen des Schuldners vor Eröffnung an das Finanzamt anzufechten, nur um das Geld hernach wieder an das Finanzamt auszuzahlen. Andere Gläubiger werden nicht benachteiligt, da sie mit oder ohne Anfechtung der Zahlungen an das Finanzamt eh nichts kriegen würden.
Das ist natürlich jetzt alles stark vereinfacht ausgedrückt.
Ich hoffe, ich konnte Deine Frage zufriedenstellend beantworten.
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Vielen Dank für die Antwort.
Ein paar Frage hätte ich aber dennoch, vielleicht wären Sie nochmal so freundlich mir diese zu beantworten.
Die nicht Anfechtbarkeit muss meines Erachtens einen rechtlichen Hintergrund haben. Laut Ihrer Beschreibung sehe ich das so, als würde man die Anfechtung nur aus Chancensgründen unterlassen. Aber an der Tatsache, dass die Schulden an den Staat aus einer Rechtshandlung entstanden sind und andere Gläubiger benachteiligt ist nach wie vor gegeben(Laut DAV fehlt es an der Benachteiligung). Vielleicht können Sie mich da entwirren.
Die Ratenzahlung im letzten Passus ist mir ein Rätsel, weil ich den Zusammenhang zum restlichen Satz nicht erkennen kann.
Vielleicht könnte mir hier nochmal jemand weiterhelfen.
Vielen Dank
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quote:
Die nicht Anfechtbarkeit muss meines Erachtens einen rechtlichen Hintergrund haben.
Bekommt sie auch eventuell irgendwann, nämlich durch entsprechende gesetzliche Formulierungen.
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Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
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Vielleicht habe ich mich ungeschickt ausgedrückt, aber die Sache ist doch klar.
Bestimmte Zahlungen des Schuldners vor der Insolvenz sind anfechtbar, wird dem Fiskus ein Vorrang eingeräumt, entfällt bei manchen Zahlungen die Gläubigerbenachteiligung und damit auch der Anfechtungsgrund.
Es ist dann nicht nur überflüssig anzufechten, sondern es entfällt der Anfechtungsgrund.
Was daran ist nicht verständlich?
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Entschuldigen Sie die späte Antwort.
Für jemanden der sich mit der Materie schon befasst hat, scheint es eindeutig zu sein.
"Die nicht Anfechtbarkeit muss meines Erachtens einen rechtlichen Hintergrund haben." Ich dachte bis dato, dass eine Forderung nur anfechtbar ist, wenn sie auf nicht legitimen Geschäften beruht oder es sich beispielsweise um Wucher handelt etc. Diese Annahme in Verbindung dem Staat zu bringen war schwierig.
Danke für die Hilfe.
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