Außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan

26. Oktober 2012 Thema abonnieren
 Von 
PurpleDiamond
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan

Hallo alle zusammen,

vorerst zur Erklärung:

Es handelt sich um ein außergerichtliches Insolvenzverfahren, besser, einen außergerichtlichen Schuldenbereinungsplan.

Nun die Frage:

Ist es sinnvoll den Anwalt, der damals dieses Verfahren geführt hat, darauf hinzuweisen, dass die Vollstreckungstitel (VB's) von den Gläubigern bzw. Anwalt entwertet an den ehemaligen Schuldner übergeben werden oder kann man sich das sparen?

Vor einigen Jahren war dies sinnvoll, damit Gläubiger nicht mehr unberechtigter Weise Forderungen verkaufen können.

Der ehemalige Schuldner hat das Problem geschildert, dass die beglichenen Forderungen immer noch aufgekauft werden von Inkassounternehmen, obwohl der Gläubiger gar nicht mehr existent ist und sich dann immer wieder mit den "neuen Gläubigern" auseinandersetzen muss.

Wann ist die Löschung in der Schufa sinnvoll bzw. möglich für den ehemaligen Schuldner? Meiner Meinung geschieht dies spätestens 3 Jahre danach automatisch, bin mir jedoch nicht sicher.

Wäre schön, wenn jemand hier ist, der darauf eine Antwort weiß

und schon mal vielen Dank im Vorraus!

Gruß

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1 Antwort
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#1
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

Hallo PurpleDiamond,

ich bedauere, dass Ihnen noch niemand geantwortet hat. Persönlich kann ich leider auch nicht viel dazu beitragen, da während meiner mehrjährigen Tätigkeit bislang noch alle außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuche gescheitert sind.

quote:<hr size=1 noshade>Ist es sinnvoll den Anwalt, der damals dieses Verfahren geführt hat, darauf hinzuweisen, dass die Vollstreckungstitel (VB's) von den Gläubigern bzw. Anwalt entwertet an den ehemaligen Schuldner übergeben werden oder kann man sich das sparen? <hr size=1 noshade>


Normalerweise sollte eine entsprechende Klausel im Vergleich enthalten sein. Evtl. hier noch einmal einen Blick in den Vergleich werfen.

quote:<hr size=1 noshade>Der ehemalige Schuldner hat das Problem geschildert, dass die beglichenen Forderungen immer noch aufgekauft werden von Inkassounternehmen, obwohl der Gläubiger gar nicht mehr existent ist und sich dann immer wieder mit den "neuen Gläubigern" auseinandersetzen muss. <hr size=1 noshade>


Forderungskäufe gibt es bemerkenswerterweise auch noch in der Insolvenz. Hatte das hier auch schon öfters. Rein vom Gefühl würde ich sagen, dass der Gläubiger das Inkassounternehmen vor dem Forderungsverkauf über den ASV des Schuldners in Kenntnis setzen muss (Stichwort: arglistige Täuschung!), somit das InkU demzufolge wissen muss, dass hier ein ASV läuft und es nur in den bestehenden Vergleich eintritt. Sollte einer dieser Forderungsaufkäufer beim Schuldner Beitreibungsversuche unternehmen, so dürfte es mE genügen, auf den bestehenden Vergleich hinzuweisen.

quote:<hr size=1 noshade>Wann ist die Löschung in der Schufa sinnvoll bzw. möglich für den ehemaligen Schuldner? Meiner Meinung geschieht dies spätestens 3 Jahre danach automatisch, bin mir jedoch nicht sicher. <hr size=1 noshade>


Das ist jetzt so eine Frage... Eine erteilte Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren verschwindet tatsächlich erst drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem sie erteilt wurde aus der SCHUFA. Das liegt aber daran, dass bei einer RSB die restlichen Schulden nicht erlassen werden, sondern nur - ähnlich der Verjährung - nicht mehr durchgesetzt werden können. Bei einem ASV stimmen die Gläubiger meines Wissens nach zu, nach Ablauf der sechs Jahre freiwillig auf den Rest der Verbindlichkeiten zu verzichten. Den Gläubigern wird also kein Instrument vor die Nase gesetzt, das Ihnen die Grundlage für eine Beitreibung kraft Gesetzes entzieht. Demnach müsste eigentlich nach Ablauf der sechs Jahre eine Erledigterklärung seitens der Gläubiger an die SCHUFA ergehen. Das Gleiche gilt dann mE auch für die Forderungsaufkäufer, weil diese in alle Rechten und Pflichten des ursprünglichen Gläubigers eintreten, demzufolge auch an die Regelungen aus dem Vergleich gebunden sind.

Im Zweifel sollte sich der Schuldner einige Wochen nach Erledigung des ASV eine Selbstauskunft bei der SCHUFA besorgen. Sind dort immer noch Einträge aus dem Vergleich enthalten, sollte der Schuldner eine Kopie an die SCHUFA übersenden, aus welcher idealerweise hervorgeht, welche Forderungen vom ASV umfasst waren. Gleichzeitig kann der Schuldner die jeweiligen Gläubiger, deren Forderung noch in der SCHUFA steht, anschreiben und um Erledigterklärung an die SCHUFA bitten.

Sorry, dass ich es nicht besser weiß. Evtl. hilft Ihnen das ja weiter.

VG
InsoFlo

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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

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