Guten Tag,
am 01.11.2011 habe ich mein Studium unterbrochen. Durch Unterbrechung des Studiums hat eine Rückforderung (BAföG) vom 783 Euro entstanden. (Fällig war zum 31.12.2011).
Am 20.01.2012 hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren
über mein Vermögen eröffnet.
Die Forderung wurde durch mich beim TH angemeldet und er hat den Beschluss an dem BAföG-Amt zugestellt.
Das Amt hat die Forderung nicht in der Schuldentabelle angemeldet.
Nun seit 04.2012 studiere ich wieder aber das neue Amt hat die alte Forderung mit der neuen aufgerechnet.
Darf das amt in der Insolvenz machen??Ich dachte, dasss die allgemein. Aufrechnungsregeln durch die Insolvenzordnung in den § 94 bis § 96 INSO zumSchutz der Insolvenzmasse eingeschränkt werden?
Vielen Dank.
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Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
15. August 2012
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Frage vom 15. August 2012 | 20:55
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
#1
Antwort vom 16. August 2012 | 10:06
Von
Status: Schlichter (7016 Beiträge, 3936x hilfreich)
Während des laufenden Insolvenzverfahrens sind m.E. solche Aufrechnungen gem. §§ 94 ff. InsO ausgeschlossen. In der RSB könnte man das evtl. anders sehen, wenn man mal eine Parallele zu den Aufrechnungsmöglichkeiten des Finanzamtes zieht.
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