Ausschließlich für "Neuverfahren"???

3. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Giorgio2005
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ausschließlich für "Neuverfahren"???

Hallo,
Ich habe eine Frage, bzgl. des aktuellen Insolvenzrechts nach der Gesetzesänderung im Jahr 2014!

Ich selbst befinde mich seit Juni 2013 im Insolvenzverfahren.

Dann ein Jahr später kam diese Gesetzesänderung, sodass man bereits nach 3 oder 5 Jahren, unter den gegebenen Voraussetzungen, die Insolvenz verkürzen kann.

Nun zu meiner Frage:
Mein Insolvenzverwalter habe ich gefragt, ob ich auch die Möglichkeit hätte, diese Neuerungen in Anspruch zu nehmen.
Seine klare Aussage:
Pech, 1 Jahr zu früh gestartet.

War natürlich total erbost über diese kurze dreiste Aussage!

Hat von Euch schonmal jemand versucht zu klagen, mit dem Versuch das die Änderung auch auf ein "Altverfahren" trifft?!

Ich meine, es wird einfach ein Gesetz geändert und alle die kurze Zeit davor in die Inso gegangen sind haben Pech?!

Gilt nicht in Deutschland gleiches Recht für alle????

Über einen entsprechenden Erfahrungsbericht wäre ich sehr dankbar!
Danke!!!

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4 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Giorgio2005
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, vielen Dank für die schnelle Antwort.
Schade und ärgerlich. Hätte ich das vorher gewusst, dann hätte ich 1 Jahr gewartet!
Irgendwie traurig, dass man quasi die A Karte hat und nicht von der Änderung profitieren kann.
Dann wäre ich nämlich jetzt quasi fertig werden können mit der Restschuldbefreiung :(
Trotzdem schade, dass man Altverfahren davon ausschließt.
Muss ich wohl bis Juli 2019 warten.

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120193 Beiträge, 39848x hilfreich)

Zitat (von Giorgio2005):
War natürlich total erbost über diese kurze dreiste Aussage!

Warum ist jemand dreist, nur weil er eine Antwort gibt die einem nicht passt?

Der IV war nicht dreist, sondern einfach nur kompetent...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

.

Die Insolvenzrechtsreform und ihre Eckdaten waren doch schon 2013 bekannt.

Hätte man sich also wirklich mit dem Thema Insolvenz beschäftigt, hätte man dies gewußt.


Zitat (von Giorgio2005):
Dann wäre ich nämlich jetzt quasi fertig werden können mit der Restschuldbefreiung :(



Das würde ich jetzt mal einfach bezweifeln.


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

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