Beitragsrückerstattung private krankenversicherung

18. Juli 2026 Thema abonnieren
 Von 
donna29
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Beitragsrückerstattung private krankenversicherung

Ich befinde mich seit September 2023 in der Privatinsolvenz und seit März 2025 in der sogenannten Wohlverhaltensphase. Im September 2026 wird alles beendet sein und ich bekomme hoffentlich meine Restschuldbefreiung. 

Ich bin Beamtin und zahle in eine private Krankenversicherung. 

Nun habe ich für August 2024 bis August 2025 eine Beitragsrückerstattung in Höhe von 620 Euro erhalten, da ich keine Rechnungen eingereicht habe.



Nun meine Frage:

Darf ich diese Rückerstattung behalten, da ich mich in der Wohlverhaltensphase befinde oder muss ich anteilig etwas abführen oder alles an meinen Treuhänder überweisen?

Bevor in in der Wohlverhaltensphase war ging die Rückerstattung automatisch von meinem Konto an den Insolvenzverwalter.  Seit Beginn der Wohlverhaltensphase führt meine Bank nichts mehr an ihn automatisch ab und nun bin ich unschlüssig,  was richtig ist.

Ich möchte es richtig machen und meine Restschuldbefreiung nicht gefährden.

Vielen Dank für Eure Antwort. 




2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Yachios
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von donna29):
Darf ich diese Rückerstattung behalten, da ich mich in der Wohlverhaltensphase befinde

Ja.

Zitat (von donna29):
oder muss ich anteilig etwas abführen oder alles an meinen Treuhänder überweisen?

Nein.
Die Beitragsrückstatrung unterfällt weder §295 Nr. 2 InsO nochder Abtretungserklärungnach §287 II InsO.

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#2
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2751 Beiträge, 657x hilfreich)

Zitat:
Die Erstattung von Kosten für ärztliche Behandlungsmaßnahmen im Krankheitsfall und andere Krankheitskosten durch private Krankenversicherungsträger sind zwar grundsätzlich nach § 850b Abs. 1 ZPO von der Pfändung ausgeschlossen. Aber ausnahmsweise können auch sie nach § 850b Abs. 2 ZPO durch Beschluss des Insolvenzgerichts der Pfändung unterworfen werden. Das ist möglich, wenn die durch die Pfändung zu befriedigenden Gläubiger anders voraussichtlich keine volle Befriedigung erhalten können und die Pfändbarkeit im Einzelfall der Billigkeit entspricht.

https://karrensteinglaser.com/aktuelles/pfaendbarkeit-der-erstattungsansprueche-des-schuldners-aus-privater-krankenversicherung/

Zitat (von donna29):
Ich möchte es richtig machen und meine Restschuldbefreiung nicht gefährden.

Dann frage nicht in einem Laienforum sondern beim Insolvenzverwalter nach.

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