Guten Tag,
das zuständige Amtsgericht hat mir mitgeteilt, dass meine PI am 28.10. eröffnet wurde und das Schreiben eingeht, wenn der Rechtspfleger alles bearbeitet hat.
Ich habe mein Einkommen sowie meine Ausgaben aufgelistet und bin zum Entschluss gekommen, dass meine Mittel ausreichen, um berufsbegleitend das Studium zu beenden, dass ich vor meiner Berufstätigkeit angefangen habe. Der Anrechnungsvorgang steht noch aus, aber ich rechne mit mindestens 50%, so dass ich noch 1,5 Jahre ca. 200€ im Monat aufwenden müsste, um danach nicht nur meine Zufriedenheit, sondern auch die Rückzahlung an die Gläubiger zu erhöhen.
Meine Frage ist nun, ob dies als neue Verschuldung zählt oder ich dies im Rahmen meines eigenen nicht pfändbaren Einkommens selbst entscheiden und das Studium im Laufe des nächsten Jahres beginnen kann.
Danke schon mal im Voraus!
-- Editiert von User am 7. November 2024 10:23
Berufsbegleitendes Studium in Privatinsolvenz
7. November 2024
Thema abonnieren
Frage vom 7. November 2024 | 10:22
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Berufsbegleitendes Studium in Privatinsolvenz
#1
Antwort vom 7. November 2024 | 12:37
Von
Status: Student (2705 Beiträge, 789x hilfreich)
Zitat :Meine Frage ist nun, ob dies als neue Verschuldung zählt oder ich dies im Rahmen meines eigenen nicht pfändbaren Einkommens selbst entscheiden und das Studium im Laufe des nächsten Jahres beginnen kann.
Ja sind Neuschulden und nicht von einer RSB erfasst.
Ja du kannst bzw musst das aus aus dem unpfändbaren zahlen.
#2
Antwort vom 7. November 2024 | 12:47
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Hey, danke für die schnelle Antwort.
Für mich ist grundsätzlich nicht das Problem, dass ich die Studiengebühren aus dem nicht pfändbaren Anteil zahlen muss. Mir gehts viel mehr darum, ob ich das Studium aufnehmen darf oder mein (zukünftiger) I-Verwalter mir dies untersagen/verbieten kann.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 7. November 2024 | 13:49
Von
Status: Beginner (51 Beiträge, 13x hilfreich)
Solange das keine Auswirkungen auf den regulären Job hat im Sinne von Stundenreduzierung und weniger Verdienst, ist es egal.
#4
Antwort vom 7. November 2024 | 15:56
Von
Status: Unbeschreiblich (130743 Beiträge, 41578x hilfreich)
Zitat :Mir gehts viel mehr darum, ob ich das Studium aufnehmen darf oder mein (zukünftiger) I-Verwalter mir dies untersagen/verbieten kann.
Einzelfallentscheidung.
Man darf seine Schuldnerpflichten nicht vernachlässigen, dazu gehört auch seine Erwerbspflichten zu erfüllen.
Zitat :um danach nicht nur meine Zufriedenheit, ... zu erhöhen.

Zitat :die Rückzahlung an die Gläubiger zu erhöhen.
Sehrt gutes Argument - sofern es denn auch realistische Erfolgsaussichten gibt.
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