CD-Presswerk Insolvenz - Auftrag vorher storniert!

28. Oktober 2008 Thema abonnieren
 Von 
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Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
CD-Presswerk Insolvenz - Auftrag vorher storniert!

Hi @ All,

ich habe folgendes Problem, ich habe am 27.08. bei einem Presswerk (Press &Kopierservice) eine CD-Pressung von 500 Stück in Auftrag gegeben...(Und Vorkasse bezahlt)

Da nach langem Warten keine Lieferung bei mir eintraf, habe ich den Auftrag storniert am 30.09.

Ich erhielt 2 Tage später per Post eine Stornobestätigung und warte allerdings seit heut auf die Rücküberweisung meines Rechnungsbetrages...Nun habe ich heute rausgefunden das das von mir beauftragte Presswerk garnicht selber herstellt sondern bei einem externen Presswerk welches sich im selben Ort befindet pressen lässt und dieses hat am 16.10. Insolvenz angemeldet...

Die von mir beauftragte Firma allerdings ist noch voll geschäftsfähig (kein Eintrag im Insolvenzregister)

Kann ich mein Geld abschreiben oder was soll ich machen?...Ich werde morgen wohl den Weg zu meinem Anwalt gehen...wollt aber hier mal eine allgemeine Auskunft haben wie meine Chancen stehen!

Beste Grüße aus Halle

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Haben Sie denn eine Zahlungsaufforderung/Mahnung mit Fristsetzung an die Firma übersandt? Vorher sollte kein Anwalt beauftragt werden.

Der Konkurs der anderen Firma ändert nichts an Ihrem Vertragspartner und Ansprüchen.

Inwiefern Ihr Vertragspartner selbst in Zahlungschwierigkeiten steckt kann nicht beurteilt werden.





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#2
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Nach Stornierung haben Sie einen Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen (evtl. abzgl. Stornogebühren u.ä.). Wie immer sind Sie natürlich darauf angewiesen, dass sich Ihr Vertragspartner auch vertragstreu verhält und Sie Ihrem Geld nicht mit anwaltlicher Hilfe hinterherlaufen müssen.

Im Insolvenzfall kann und darf aber ein insolvente Unternehmen Ihren Rückforderungsanspruch nicht mehr erfüllen. Sie müssten Ihren Anspruch beim Insolvenzverwalter anmelden und würde, wie alle anderen Gläubiger auch, anteilig aus der Insolvenzmasse befriedigt werden

Da vorliegend aber gar nicht Ihr Vertragspartner, sonder nur dessen Subunternehmer insolvent ist, gibt es keinen Grund, weswegen Ihr Vertragspartner die Rückzahlung zurückhalten dürfte. Das (mögliche) Argument, auch er habe gegenüber seinem Subunternehmer Vorkasse leisten müssen, diese aber noch nicht zurückerhalten, berechtigt jedenfalls nicht zur Zurückhaltung Ihnen gegenüber.

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