Deliktforderung,wer darf anmelden

15. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
Sportwidder
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)
Deliktforderung,wer darf anmelden

Schuldner wird Restschuldbefreit und Verfahren ist beendet.
Dann bekommt der Schuldner 6 Monate später ein Schreiben das eine Deliktforderung, wohlgemerkt von einem ganz normalen Lieferante(Alle Gläubiger waren Lieferanten)nun zu begleichen wäre, da diese nicht zur Restschuldbefreiung gehört.Der Schuldner hat bis heute keine Kenntnis darüber erhalten das überhaupt eine Deliktforderung, ausser der Sozialversicherungsträger, angemeldet wurde.
Auf Nachfrage beim Insolvenzverwalter wird tatsächlich eine Tabelle darüber gefunden. Das Gericht holt die Akte nun aus dem Archiv in der der angebliche Grund und Beweis stehen soll.
Dadurch das der Schuldner keine Information diesbezüglich erhalten hat, konnte er auch keinen Wiederspruch einlegen.
Kann mir jemand etwas dazu sagen, sonst hätte ja jeder Lieferant einfach eine Deliktforderung anmelden können.
Was kann der Schuldner jetzt noch dagegen tun.
Lt. des Insolvenzverwalters soll der Schuldner das ignorieren,da dieser gar keine Deliktforderung anmelden dürfte.

Wäre sehr Dankbar für Tips

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

Hallo,

Deliktforderungen sind Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Eine solche "darf" grundsätzlich jeder Gläubiger anmelden, dessen Forderung auf deliktischem Verhalten des Schuldners beruht. Natürlich hat der Gläubiger der Forderungsanmeldung hierüber entsprechende Nachweise bzw. Erläuterungen beizulegen, § 174 Abs. 2 InsO .

Dem Schuldner ist aber Gelegenheit zu geben, hiergegen Widerspruch im Prüfungstermin einzulegen. Der Schuldner ist vor Abhalten dieses Termins ordnungsgemäß zu belehren. Wurde er nicht belehrt, ist mE Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand denkbar. Demnach dürfte der Schuldner unverzüglich Widerspruch einlegen, dem Gläubiger ist dann noch Gelegenheit zu geben, hiergegen auf dem Klageweg vorzugehen. Da ich dies nicht aus dem Gesetz belegen kann (reines Bauchgefühl!), ist diese letzte Angabe ohne jede Gewähr!!

Wenn also weder vom Gericht noch von Seiten des Insolvenzverwalters aus eine Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit an den Schuldner ergangen ist, dann hat der Schuldner ohne eigenes Verschulden die Möglichkeit zum Widerspruch verabsäumt. Deswegen denke ich, dass es so läuft wie beschrieben...

VG
InsoFlo

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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sportwidder
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Muss der Insolvenzverwalter den Schuldner belehren?
Wie kann der Schuldner beweisen das auch keine Belehrung vom Gericht gekommen ist?

Danke schon mal für die Antworten

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Der IV muss nicht belehren. Nach § 175 Abs. 2 InsO ist dies die Pflicht es Gerichts. In der Gerichtsakte müsste vermerkt sein, ob das Belehrungsschreiben rausgegangen ist. Der erste Weg wäre daher Einsichtnahme in die Gerichtsakte und prüfen, ob dort ein entsprechender "Ab-Vermerk" bzgl. der Belehrung vorhanden ist. Sollte die Belehrung zugestellt worden sein, dann wird sich auch eine Zustellungsurkunde oder ähnliches finden.

1x Hilfreiche Antwort

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