Eidesstattliche Versicherung - Auto behalten?

2. Dezember 2009 Thema abonnieren
 Von 
Ich234789
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Eidesstattliche Versicherung - Auto behalten?

Hallo!

Man nehme mal an, es gibt jemanden, der eine EIDESSTATTLICHE VERSICHERUNG aufgrund Bürgschaften, die er nicht mehr erfüllen kann, abgeben muß.

Diese Person hat keinerlei Vermögen, keine eigene Wohnung, keineWertgegenstände und ist absolut zahlungsunfähig. Sie besitzt nur ein Fahrzeug, welches aus dem Jahre 1989 ist und für unwissende (z.B. einem GV) einen Wert von 300 bis 500 EUR hat. Da dieses Fahrzeug jedoch eine besondere seltene Ausführung ist, hat es jedoch im derzeitigen Zustand einen realistischen Wert unter Liebhabern von ca 1200 bis 1500 EUR.

Die Person hat jede Menge Arbeit und Liebe in dieses Fahrzeug gesteckt und möchte dieses Fahrzeug auf keinem Fall abgeben!

Die Person hat leider auch Schulden bei seiner Lebensgefährtin, die den Wert des Fahrzeuges weit übersteigen! Der Fahrzeugbrief des o.g. Fahrzeuges ist im Besitz der Lebensgefährtin als Pfand für die geliehenen Geldbeträge. Dies wurde auch schriftlich festgelegt!

Meine Frage ist nun:

Hat ein Gerichtsvollzieher in dieser Situation die Möglichkeit, das Fahrzeug zu pfänden und die Herrausgabe des Fahrzeugbriefes zu verlangen??? Oder muß er da klein beigeben und die Lebensgefährtin der Person darf den Brief behalten (und somit auch das Fahrzeug)?

Was müßte in diesem schriftlichem Vertrag stehen und was dürfte da auf keinem Fall stehen?

Diese Geschichte ist natürlich aus meiner Phantsie entstanden, weil mich solch eine Frage einfach nur brennend aus Neugierde interessiert. Und da ich so neugierig bin, würde ich eine schnelle Antwort bevorzugen!!!

;-)

Vielen Dank im vorraus!




2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128654 Beiträge, 41085x hilfreich)

quote:
Der Fahrzeugbrief des o.g. Fahrzeuges ist im Besitz der Lebensgefährtin als Pfand für die geliehenen Geldbeträge. Dies wurde auch schriftlich festgelegt!

Sofern das Datum der schriftichen Vereinbarung nicht in unmittelbarer Nähe bzw. nach der Besuchsankündigung des GV liegt, ist das Fahrzeug erstmal sicher.


Der GV kann zwar das Fahrzeug erstmal pfänden, dann muss die Lebensgefährtin ihre älteren Rechte nachweisen.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128654 Beiträge, 41085x hilfreich)

Ergänzend empfehle ich noch die folgende Lektüre
§ 288 StGB - Vereiteln der Zwangsvollstreckung
Sein Trick: Einkünfte verschleiern




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