Einkommensnachweis b.Selbständigen/Privatinsolvenz

6. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
tscheggie
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Einkommensnachweis b.Selbständigen/Privatinsolvenz

Ich bin 2012 in Privatinsolvenz gegangen und seit 2013 freiberuflich tätig. Der "Gewerbebetrieb" wurde vom Insolvenzverwalter freigegeben. Da ich bis Ende 2014 vom Jobcenter mit Leistungen zur Grundsicherung aufgestockt wurde (Hartz IV), reichte bisher als Einkommensnachweis der aktuelle Bewilligungsbescheid. Seit Januar 2015 kann ich nun auf eigenen Beinen stehen und benötige keine Sozialleistungen mehr. Mein Einkommen bestreite ich aus dem Gewinn aus meiner freiberuflichen Tätigkeit. Es übersteigt nicht den Pfändungsfreibetrag. Nun erhielt ich die Aufforderung des Insolvenzverwalters, mir innerhalb von drei Tagen meine Einkommensnachweise ab Januar 2015 zuzusenden. Gleichzeitig wurde ich auf meine Pflicht während der Wohlverhaltensperiode hingewiesen, die Einkommensnachweise regelmäßig und unaufgefordert zu übersenden. Ich dachte, dies reicht quartalsmäßig. Offensichtlich nun nicht. In welcher Form muss ich den Einkommensnachweis einreichen? Einen Steuerberater kann ich mir nicht leisten, meine freiberufliche Tätigkeit wird aber sehr einfach pauschal besteuert (aufgrund meiner Berufsgruppe), der Gewinn ist dadurch sehr leicht zu ermitteln. Reicht eine monatliche formlose Erklärung? Wie muss ich diese Angaben nachweisen, falls überhaupt?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

Sie könnten dem Treuhänder eine EAR zukommen lassen, also eine Übersicht aller Einnahmen und Ausgaben des Gewerbes. Allerdings sehe ich darin keinen Sinn, zumal Sie als Selbstständige nicht den üblichen Regularien der Pfändung unterfallen.

Als Gewerbetreibende haben Sie den Treuhänder so zu stellen, als wären Sie ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen (Wortlaut § 295 Abs. 2 InsO ). Heißt: Es wird fingiert, was Sie - gemessen an Ihrem bisherigen beruflichen Werdegang, Ihrer Schulbildung und ggf. Ihrer beruflichen Erfahrung - in einem nichtselbstständigen Arbeitsverhältnis verdienen könnten. Dieses fiktive Einkommen dient als Berechnungsgrundlage für Ihr Nettoeinkommen und damit den pfändbaren Teil Ihres Einkommens. Der so errechnete pfändbare Betrag ist an den Treuhänder auszukehren. Das muss nicht stur jeden Monat sein (wenn Sie bspw. einen Monat mit schlechteren Umsätzen haben, sodass diese Zahlung Sie über Gebühr belasten würde), letzten Endes aber muss am Ende des Verfahrens eine Summe gezahlt worden sein, welche der Monatsanzahl mal dem monatlichen Pfändungsbetrag entspricht.

Insoweit verstehe ich nicht ganz, was der Treuhänder mit Ihren Einkommensnachweisen will. Sprechen Sie ihn doch mal auf § 295 Abs. 2 InsO an und dass es bei einem Selbstständigen gerade nicht darauf ankommt, was er tatsächlich verdient. Wenn er sich sträubt, verweisen Sie ihn auf die (noch recht aktuelle) Entscheidung des BGH: [URL=http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=67427&pos=0&anz=1]IX ZR 43/12 [/URL]

//NACHTRAG//
Es spielt übrigens keine Rolle, wie viel Gewinn Sie tatsächlich erzielen. Selbst, wenn der Gewinn 10.000 Euro pro Monat beträgt - der pfändbare Betrag richtet sich NICHT nach dem tatsächlichen Geldfluss!
//NACHTRAG//

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"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."

-- Editiert Krypton am 06.03.2015 16:37

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
tscheggie
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank!
Mein fiktives Einkommen sendete ich ihm, sogar in mehrfachen Variationen: Einmal in meinem erlernten Beruf, also das Gehalt einer Arzthelferin. Ich arbeite gerade als Tagesmutter. Vergleichbar vielleicht mit einer Erzieherin oder Pflegeassistentin. Als Erzieherin würde ich keine Anstellung erhalten, da ich diesen Beruf nicht erlernt habe. Also nehme ich den Verdienst einer Pflegeassistentin, deren Ausbildung ich zwar auch nicht habe, man allerdings von der Berufserfahrung her eventuell so eingestuft werden könnte. Arzthelferin und Pflegeassistentin haben beide Einkommen, die unterhalb der Grenze zum pfändbaren Einkommen liegen.
Reicht es, einmal jährlich die fiktiven Einkommen aktuell aus Tabellen aus dem Internet zu fischen und zukommen zu lassen oder muss das irgendwo amtlich bestätigt werden? Welchen Beruf kann man heranziehen? Nach meiner Ausbildung als Arzthelferin vor 26 Jahren war ich IMMER selbständig.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Für die Tätigkeit als Arzthelferin gibt es ja sogar Tarifverträge. Je nachdem ob Unterhaltspflichten bestehen, ergibt sich danach aber auch für die schlechtbezhalteste Gehaltsgruppe ein Pfandbetrag.

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