Ende der Privatinsolvenz

26. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Motte73
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Ende der Privatinsolvenz

Guten abend
ich habe mal eine Frage weil ich im Internet bzw Anwalt und Gericht nicht wirklich was Ausagekräftiges bekomme .
Und zwar endet am 16.03. dieses Jahres die Insolvenz.
Werden die Gläubiger vor dem Ende nochmal angeschrieben oder erst nachdem 16.03 ??
Mein Anwalt meinte vorher ..Das Amtsgericht meine nachher ..und die Gläubiger hätten 4 Wochen Einspruchsfrist ....
Bin nun ein wenig verwirrt .....Da ich auch nur Einspruchfristen von 2 Wochen gefunden habe...und das es auch von Gericht zu Gericht unterschiedlich ist.Gericht liegt in Essen NRW
Danke schon mal für eure Antworten

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1590 Beiträge, 976x hilfreich)

Na ja, wenn dir das zuständige Gericht mitteilt, dass es die Gläubiger erst nach Ablauf der Frist anschreibt, würde ich das schon als aussagekräftig betrachten.
Aber mal im Ernst. Ein Versagungsgrund kann sich theoretisch ja auch noch am letzten Tag der Frist ergeben und das Gericht muss die Gläubiger vor der Entscheidung anhören. Gegen den Beschluss steht neben dem Schuldner nur den Gläubigern ein Beschwerderecht zu, die vorher die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hatten.
Von daher werden viele Gerichte das so handhaben, dass die Gläubiger erst zeitnah nach Ablauf der Frist angehört werden.
Gesetzlich geregelt ist das nicht und es mag auch Gerichte geben, die schon vorher anhören und die Frist, bis zu der Gläubiger einen Versagungsantrag stellen können, auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Frist für die Restschuldbefreiung setzen.

Wie lang diese Frist ist, in der die Gläubiger sich äußern können, ist gesetzlich ebenfalls nicht geregelt. Das bestimmt das Gericht. Manche Gerichte werden diese Frist ev. auf das gesetzlich notwendige beschränken, andere etwas länger.
Wenn das zuständige Gericht eine vierwöchige Anhörungsfrist setzt, dann ist das so.
Die Beschwerdefrist gegen den Beschluss der o.g. Gläubiger ist gesetzlich geregelt und beträgt zwei Wochen.

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