Erbe ausschlagen um Gläubiger aus Insolvenz auszut

4. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
imager257
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbe ausschlagen um Gläubiger aus Insolvenz auszut

Heiße Diskussion beim Grillabend mit einem trickreichen Steuerberater. Den stelle ich doch glatt mal zur Diskussion:

Grundsätzlich kann man sein Erbe ja wohl ausschlagen.

Nun aber mal unterstellt, jemand will nach eigener Insolvenz sein Erbe nur deshalb ausschlagen, damit die Gläubiger keinen Zugriff auf das ererbte Vermögen bekommen, ist das überhaupt möglich?
Hätte er nicht vielmehr die Pflicht, alles zur Befreidigung der Gläubiger zu unternehmen und daher das Erbe anzunehmen?

Weiter angenommen, die übrigen Erben billigen sein Vorgehen, zahlen sein eigentlichen Erbteil unter der Hand sogar an ihn aus, das kann doch nicht ohne Folgen für die Beteiligten bleiben, oder?

TIA imager257

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mimic2007
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 57x hilfreich)

Siehe hier:
Erben und vererben


-----------------
"****Einmal dachte ich, ich hätte unrecht. Aber ich hatte mich ausnahmsweise getäuscht.****"

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#2
 Von 
Mimic2007
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 57x hilfreich)

und noch´nen Link

erbe ausschlagen

-----------------
"****Einmal dachte ich, ich hätte unrecht. Aber ich hatte mich ausnahmsweise getäuscht.****"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Die Ausschlagung oder Nicht-Auschlagung des Erbnehmers ist ein persönliches Recht. Während des Insolvenzverfahrens fällt es nicht dem Insolvenzverwalter zu und in der Wohlverhaltensperiode erst recht nicht.
Nachteilige Folgen für die Restschuldbefreiung hat das nicht.
Mauscheln die Erben unter der Hand (nach dem Motto: schlag ruhig aus, du kriegst trotzdem Deinen Anteil) und das fällt auf, würde es in der Insolvenz dazu führen, dass auch der gemauschelte Anteil als Neuerwerb in die Masse fällt. Die Restschuldbefreiung könnte gefährdet sein. Während der Wohlverhaltensperiode müsste die Hälfte des gemauschelten Teils wahrscheinlich eher nicht an den Insolvenzverwalter abgeführt werden, könnte aber zum Verlust der Restschuldbefreiung führen.
Rechtsprechung zu diesem Thema ist mir nicht bekannt, aber ich kenne so ziemlich alles in dieser Richtung, was entschieden wird.
Fazit: Wenn es rauskommt- heikel.

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