Erbteil im Verbraucherinsolvenzverfahren

10. März 2011 Thema abonnieren
 Von 
analir
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 21x hilfreich)
Erbteil im Verbraucherinsolvenzverfahren

Guten Tag,

Der Schuldner ist Teil einer aus 2 Erben bestehenden Erbengemeinschaft. Zur Erbmasse gehört eine Immobilie. Der andere Erbe hat sich zum Erbschaftsbesitzer gemacht, Auseinandersetzung erfolglos. Das heißt bei Insolvenzverfahrenseröffnung hat der Schuldner einen Mitbesitz an einer Immobilie deren Eintrag im Grundbuch auf Person A und Erbengemeinschaft E ( bestehend aus A und Schuldner) lautet.

Da ordentlich im Insolvenzantrag angegeben, geht dieser Erbteil nun mit ins Verfahren, der Treuhänder bekommt davon Kenntnis.

Fragen hierzu:

Muss ein Treuhänder die Erbengemeinschaft um jeden Preis auseinandersetzen um an den Erbteil (=Masse) zu gelangen? Oder besteht die Möglichkeit das er zugunsten von Miterbin (Person A) darauf verzichtet? Könnten dies moralische Gründe sein (Person A >70Jahre alt, krank)? Immobilie hat einen Verkehrswert von ca. 120.000€, wenn man mit gleichwertigen Immobilien in der Region vergleicht. Gutachten liegt keines vor.

Danke für Ihre Hilfe!



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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7013 Beiträge, 3932x hilfreich)

quote:
Muss ein Treuhänder die Erbengemeinschaft um jeden Preis auseinandersetzen um an den Erbteil (=Masse) zu gelangen?


Nicht wenn die Kosten für die Auseinandersetzung den Erlös übersteigen.

quote:
Oder besteht die Möglichkeit das er zugunsten von Miterbin (Person A) darauf verzichtet?


Nicht unentgeltlich. Wahrscheinlich wird vielmehr ein Erbschaftskauf durchgeführt werden. Sprich der Miterbe zahlt an die Masse den Gegenwert des Erbteils des Schuldners und erhät dafür den Erbteil.

quote:
Könnten dies moralische Gründe sein (Person A >70Jahre alt, krank)?


Nein. Derartige moralische Gründe sieht die InsO nicht vor. Der IV muss das Verfahren im Sinne der Gläubiger abwickeln, d.h. Verwertung der Insolvenzmasse.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
analir
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 21x hilfreich)

quote:
Nicht wenn die Kosten für die Auseinandersetzung den Erlös übersteigen.


Wonach wird das beurteilt? Eine Nachlassaufstellung bzw. Gutachten zum Erbteil/Immobilie liegt nicht vor, kann vom Schuldner nicht vorgelegt werden, durch Verweigerung der Miterbin.

Danke ansonsten für diese hilfreiche Auskunft!

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7013 Beiträge, 3932x hilfreich)

Gegenüber den Miterben gibt es Auskunftsansprüche. Diese wird der Insolvenzverwalter notfalls durchsetzen gegen den Miterben.

Im Übrigen kommt man bei Immobilien in der Regel auch erstmal ganz gut mit dem Grundbuch weiter. Sollten im Grundbuch in Abt. III Grundschulden stehen, dann werden die dortigen Gläubiger angeschrieben und um Mitteilung des Standes der Grundschulden gebeten. Da kann man dann erstmal eine grobe Einschätzung tätigen, inwieweit die Immoblilie belastet ist. Auch der ungefähre Wert dürfte schätzbar sein.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
analir
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 21x hilfreich)

Vielen Dank!

Es steht keine Grundschuld im Grundbuch. Immobilie ist nicht schuldenbelastet.

Aber beißen sich hier Erbrecht und Insolvenzrecht? Erbauseinandersetzung müsste doch auch bei dem alten Erbfall nach dem Zeitpunkt des Todes erfolgen (Wertmässig gesehen) oder? So jedenfalls Erklärungen in diesem Forum.

In der Insolvenz würde man - wenn ich dich richtig verstanden habe - aber vom heutigen Vekehrswert ausgehen und entsprechend die 25% des Schuldners zur Masse ziehen müssen? Und somit eben diese von der Miterbin als Kaufpreis verlangen?

Hoffe meine Nachfragen sind ok, bin wirklich bemüht es ganz zu verstehen.


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