Hallo Ihr Wissenden.
Einem Schuldner werden für das Inso-Verfahren einschließlich der Wohlverhaltensperiode die Verfahrenskosten gestundet.
Nunmehr wurde die Restschuldbefreiung
erteilt.
Während des gesamten Verfahrens wurden aufgrund krankheitsbedingter Arbeits- und Mittellosigkeit keinerlei Zahlungen geleistet.
Dem Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung war auch der Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich der Vergütung des Treuhänders beigfügt. Die Vergütung wird auf 595,- € festgesetzt.
Der KFB enthält den für mich etwas irritierenden Satz:
quote:
Auf die festgesetzte Vergütung ist folgender bereits nach § 16 Abs. 2 Satz 1 InsVV entnommene Vorschuss in Höhe von 595,- € anzurechnen.
Der festgesetzte und der anzurechnende Betrag heben sich demnach gegeneinander auf.
1. Ist meiner Annahme richtig, dass der Treuhänder seine Vergütung bereits aus der Staatskasse erhalten hat und insoweit aus dem KFB derzeit erstmal keine Zahlungen zu leisten sind?
2.Ist weiterhin meine Annahme richtig, dass die Treuhändergebühr dann irgendwann in näherer Zukunft noch im Rahmen der Verfahrenskostenabrechnung gegenüber dem Schuldner mit geltend gemacht wird?
Und folgende abschließende Fragen:
Die vorgenannte Mittellosigkeit besteht weiterhin und wird sich vermutlich auch in absehbarer Zeit nicht ändern.
3. Besteht die Möglichkeit,über die bisherige Verfahrenskostenstundung hinaus, die Kosten auch weiterhin ratenfrei stunden zu lassen?
4. Besteht alternativ auch die Möglichkeit, dass die Kosten erlassen werden?
5. Gibt es eine konkrete Rechtsgrundlage für vorstehendes?
Vielen Dank für Eure Antworten.
Gruß,
Axel
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