Erlass oder Stundung der Verfahrenskosten möglich?

13. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)
Erlass oder Stundung der Verfahrenskosten möglich?

Hallo Ihr Wissenden.

Einem Schuldner werden für das Inso-Verfahren einschließlich der Wohlverhaltensperiode die Verfahrenskosten gestundet.

Nunmehr wurde die Restschuldbefreiung erteilt.

Während des gesamten Verfahrens wurden aufgrund krankheitsbedingter Arbeits- und Mittellosigkeit keinerlei Zahlungen geleistet.

Dem Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung war auch der Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich der Vergütung des Treuhänders beigfügt. Die Vergütung wird auf 595,- € festgesetzt.

Der KFB enthält den für mich etwas irritierenden Satz:

quote:
Auf die festgesetzte Vergütung ist folgender bereits nach § 16 Abs. 2 Satz 1 InsVV entnommene Vorschuss in Höhe von 595,- € anzurechnen.


Der festgesetzte und der anzurechnende Betrag heben sich demnach gegeneinander auf.

1. Ist meiner Annahme richtig, dass der Treuhänder seine Vergütung bereits aus der Staatskasse erhalten hat und insoweit aus dem KFB derzeit erstmal keine Zahlungen zu leisten sind?

2.Ist weiterhin meine Annahme richtig, dass die Treuhändergebühr dann irgendwann in näherer Zukunft noch im Rahmen der Verfahrenskostenabrechnung gegenüber dem Schuldner mit geltend gemacht wird?

Und folgende abschließende Fragen:

Die vorgenannte Mittellosigkeit besteht weiterhin und wird sich vermutlich auch in absehbarer Zeit nicht ändern.

3. Besteht die Möglichkeit,über die bisherige Verfahrenskostenstundung hinaus, die Kosten auch weiterhin ratenfrei stunden zu lassen?

4. Besteht alternativ auch die Möglichkeit, dass die Kosten erlassen werden?

5. Gibt es eine konkrete Rechtsgrundlage für vorstehendes?

Vielen Dank für Eure Antworten.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

Guten Morgen,

quote:<hr size=1 noshade>1. Ist meiner Annahme richtig, dass der Treuhänder seine Vergütung bereits aus der Staatskasse erhalten hat <hr size=1 noshade>


Ja.

quote:<hr size=1 noshade>und insoweit aus dem KFB derzeit erstmal keine Zahlungen zu leisten sind? <hr size=1 noshade>


Solange die Abschlussrechnung von der JK noch nicht da ist, muss nichts bezahlt werden.

quote:<hr size=1 noshade>2.Ist weiterhin meine Annahme richtig, dass die Treuhändergebühr dann irgendwann in näherer Zukunft noch im Rahmen der Verfahrenskostenabrechnung gegenüber dem Schuldner mit geltend gemacht wird? <hr size=1 noshade>


Ja.

quote:<hr size=1 noshade>3. Besteht die Möglichkeit,über die bisherige Verfahrenskostenstundung hinaus, die Kosten auch weiterhin ratenfrei stunden zu lassen? <hr size=1 noshade>


Ja, nach Maßgabe der §§ 115 I, II und 120 II ZPO. Ob das ohne Ratenzahlung möglich ist, hängt vom einzusetzenden Einkommen/Vermögen des Schuldners ab. Bei Sozialhilfeempfängern könnte ich mir das durchaus vorstellen.

quote:<hr size=1 noshade>4. Besteht alternativ auch die Möglichkeit, dass die Kosten erlassen werden? <hr size=1 noshade>


Soweit ich weiß, werden die Kosten erlassen, die auch bei Ratenzahlung nicht binnen 48 Monaten getilgt sind, vgl. § 115 II ZPO .

quote:<hr size=1 noshade>5. Gibt es eine konkrete Rechtsgrundlage für vorstehendes? <hr size=1 noshade>


§§ 4 , 4b InsO i.V.m. §§ 115 , 120 ZPO .

Gruß
Krypton

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"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Krypton:

Danke für die ausführliche und detaillierte Antwort, die sehr hilfreich ist.

Gruß,

Axel

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1x Hilfreiche Antwort

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