Finanzierte Ware verkauft - Gefahr für Insolvenz?

1. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Kürbie
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Finanzierte Ware verkauft - Gefahr für Insolvenz?

Hallo,

Ich stehe vor der Privatinsolvenz. Nun habe ich einen Gläubiger, bei dem ich Produkte finanziere. Natürlich hat der Händler einen Eigentumsvorbehalt.

Nun habe ich die Artikel aber zu verschiedenen Zeitpunkten aufgrund von Geldnot verkauft. Zuvor zahlte ich bei jedem Produkt mindestens eine zweistellige Anzahl an Monatsraten. Ich hoffe Betrug fällt daher raus, da der Verkauf nie geplant war, sondern aus plötzlichen Nöten entstand. Eventuell ist es Unterschlagung ? Oder liege ich hier falsch?

Welche Strafe muss ich erwarten? Ich stehe natürlich zu meiner Schuld. Aber stellt das Vergehen eine Gefahr für die Insolvenz dar?

Wie gehe ich am besten vor?

Vielen Dank.

Insolvent und jetzt?

Insolvent und jetzt?

Ein erfahrener Anwalt im Insolvenzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Insolvenzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2425 Beiträge, 719x hilfreich)

Macht der Gläubiger seinen Eigentumsvorbehalt geltend? Wenn ja kann der Gläubiger eine vbuH abmelden und diese Schuld fällt nicht unter die RSB.

Die strafrechtliche Konsequenzen sind nochmals was anderes. Ob das Jammern den Staatsanwalt oder ggf den Richter beeindrucken darf bezweifelt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120074 Beiträge, 39826x hilfreich)

Zitat (von Kürbie):
ch hoffe Betrug fällt daher raus, da der Verkauf nie geplant war, sondern aus plötzlichen Nöten entstand.

In der Tat dürfte der Betrug damit entfallen sein.



Zitat (von Kürbie):
Aber stellt das Vergehen eine Gefahr für die Insolvenz dar?

Sehe ich nicht so. Einzig die Schulden die die verkauften Gegenstände betreffen könnten von der Insolvenz ausgeschlossen sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Kürbie
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich kann mir gut vorstellen, dass der Gläubiger von seinem Eigentumsvorbehalt Gebrauch macht. Die Waren sind recht wertstabile Nischenprodukte und der Verkäufer ist auf Käufer mit schlechter Bonität (zB keine Schufaabfrage, auch Empfänger von Sozialhilfe kommen als Käufer in Frage, etc.) spezialisiert. So zahlt man über die Laufzeit insgesamt locker 150 Prozent des eigentlich üblichen Preises der Waren.

Ich möchte auch nicht jammern, weiß aber ja das mein Handeln nicht korrekt war. In den jeweiligen Situationen schien es mir aber immer das kleinste Übel zu sein.

Sollte ich den Vertrag weiter bedienen ohne ihn mit in die Insolvenz zu nehmen? Es besteht aktuell kein Zahlungsrückstand. Oder ist dies in einer Insolvenz nicht gestattet? So könnte ich eine Anzeige eventuell vermeiden. Ob das Sinn macht, weiß ich nicht.

Danke für Ihre Hilfe!

Ich wünsche ein frohes neues Jahr.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2425 Beiträge, 719x hilfreich)

Du musst alle Gläubiger mit in die Inso nehmen, kannst aber aus dem Unpfändbaren einen oder mehrere Gläubiger bedienen.

Im Übrigen nützt dir die Argumentation mit dem Notfall nichts, da es hierfür Ämter,... gibt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Kürbie
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Das mit dem Notfall soll auch keine mildernden Umstände herbeirufen. Leider sind Ämter nicht für jeden eine Option. Ganz im Gegenteil. Wenn es nach Ämtern geht, reichen meine 1100 Netto fast für 2 Personen. Aber das ist eine andere Geschichte. Und Wohngeld etc. stehen mir auch nicht zu. Aber vergessen wir das. Will hier kein Mitleid erregen.

Dann werde ich mal schauen wie das ganze verläuft und welche Konsequenzen mich erwarten.

Danke für eure Hilfe! :)

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.831 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen