Forderung, Private Insolvenz, VB

24. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
RatundLos
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 6x hilfreich)
Forderung, Private Insolvenz, VB

Hallo,

ich habe von einem Gläubiger gestern Post bekommen, das er gerne eine Forderung eintreiben möchte. Während ich Ihm schreiben wollte ist mir folgendes Aufgefallen:

Forderung entstand am 13.12.2003 (Kaufvertrag)

Private Insolvenz wurde am 19.12.2003 eröffnet

Forderung wurde 2005 tituliert

Zwischendrin wurden Raten von mir gezahlt

2008 wurde mir die EV abgenommen

2010 Restschuldbefreiung erteilt

jetzt Vergleichsangebot erhalten.

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In meiner Restschuldbefreiung steht: das die Restschuldbef. die Gläubiger betrifft die im Sinne der Inso §38 Gläubiger vor dem 19.12.2010 waren.

Dann habe ich einen BGH Beschluss v. 04.04.05 gefunden - IX ZB 195/03 der u.a. sagt:

(Anforderungen an den Inhalt des Gläubigerverzeichnisses nach § 305 InsO )

In das Gläubigerverzeichnis sind alle Gläubiger des Schuldners aufzunehmen. Hierunter sind die persönlichen Gläubiger zu verstehen, die in dem Zeitpunkt der angestrebten Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben; denn ihrer Befriedigung dient das Insolvenzverfahren (§ 38 InsO ). Bei Forderungen, die bei Antragstellung noch gestundet oder aus sonstigen Gründen nicht fällig sind, muß angegeben werden, wann sie fällig werden. Andernfalls wäre schon das Vorliegen eines Insolvenzgrundes nicht nachprüfbar.

Der Gläubiger muß also lediglich einen im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben; das bedeutet, daß der anspruchsbegründende Tatbestand bereits vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen sein muß. Begründet in diesem Sinne ist ein Anspruch, wenn das Schuldverhältnis vor Verfahrenseröffnung bestand, selbst wenn sich hieraus eine Forderung erst nach Verfahrenseröffnung ergibt.


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Jetzt die große Frage, ist die Forderung noch rechtlich durchsetzbar ? Und ist tatsächlich das Datum des Kaufvertrages entscheidend oder doch das Datum des VB´s?

Im Moment sehe ich die Lage so das der VB keine rechtliche Wirkung mehr hat die Forderung durchzusetzen.

Leider gehen mir erst heute zu diesem Thema die Lichter auf und dachte die Forderung bleibt unberührt weil in 2005 ein VB an mich ging. Und ich weiß auch das es bedenklich ist, wenn 6 Tage vor Eröffnung noch eine Forderung entstanden ist. Ich bitte daher die Sache nicht moralisch zu bewerten.

Ich würde mich freuen, wenn ich auf meiner Frage eine sachliche Antwort bekommen könnte und worauf Sie sich stützt ?




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1002x hilfreich)

Hallo,
die Forderung ist bereits vor Eröffnung der Insolvenz entstanden. Etwas anderes könnte gelten, wenn die Lieferung der Ware erst nach dem 19.12. erfolgt ist.
Eine Titulierung der Forderung hätte eigentlich nicht erfolgen dürfen, du hättest dem VB widersprechen sollen.
Auch eine Abgabe der EV 2008 hätte nicht erfolgen dürfen.
Nun ja! Du kannst dem Gläubiger mitteilen, das seine Forderung sich nach der RSB erledigt hat. Der Gläubiger könnte Strafanzeige wg. Betruges erstatten, was aber zu nichts führen würde.

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#2
 Von 
RatundLos
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo und danke für die klare Antwort die mich bestätigt.

Ich hatte nun Ihrgendwo gelesen, das ich den Gläubiger bitten müsste mir den VB auszuhändigen, andernfalls müsste ich eine § 767 Vollstreckungsabwehrklage einreichen, stimmt das so, oder bringe ich da was durcheinander ?



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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7018 Beiträge, 3936x hilfreich)

So lange der Gläubiger den Vollstreckungstitel in Händen hält, könnte er daraus vollstrecken. Vor diesem Hintergrund müsste dieser Titel ausgehändigt werden. Erfolgt dies nicht, kann man Vollstreckungsgegenklage erheben.

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#4
 Von 
RatundLos
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 6x hilfreich)

Kurze Rückmeldung:

Gläuber will nun eine Anzeige wegen Betrug erstatten und schreibt das die Forderung nicht in die Insolvenz fallen würde, weil Sie nach Insolvenzeröffnung entstanden wäre.

Im VB steht:

Hauptforderung:
Kaufvertrag
gem. EC-Einkauf vom 13.12.03 ----- xxx,xx Betrag

Scheck/Wechselunkosten - Spesen/Protest ----- xxx.xx Betrag
gem. Rechnung vom 05.02.04

Mein Anwalt meinte die Forderung wäre in jedem Fall eine Forderung die in die Inso fallen würde (Eröffnung:19.12.2003)

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#5
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7018 Beiträge, 3936x hilfreich)

Die Forderung fällt in die Insolvenz. Es sieht ganz so aus, dass du im Supermarkt (oder wo auch immer) mit deiner EC Karte bezahlt hast und die Lastschrift dann später nicht eingelöst wurde. Sprich der Schuldgrund Kaufvertrag mit Warenlieferung ist vor Insolvenzeröffnung gelaufen. Es handelt sich daher um eine Insolvenzforderung.

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