Forderung an insolventes Unternehmen - Lastschriften zurückbuchen?

12. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
Neoner
Status:
Beginner
(140 Beiträge, 39x hilfreich)
Forderung an insolventes Unternehmen - Lastschriften zurückbuchen?

Guten Tag,

Die Firma Locomore hat einen Insolvenzantrag gestellt (https://locomore.com/de/aktuelles/2017-05-11/).
Ich bin in der letzten Zeit sehr häufig mit denen gefahren und habe immer per Lastschrift gezahlt.

Am 10.03.2017 stand ich am Bahnsteig in Fulda und wollte nach Darmstadt fahren, Ticket war gebucht. Verspätung war um die 72 Minuten, also wahrscheinlich mehr als 60 Minuten am Zielort. Aus diesem Grund bin ich von der Fahrt zurückgetreten und habe ein alternatives Verkehrsmittel (Deutsche Bahn) genutzt und mein DB-Ticket bei Locomore zur Erstattung eingereicht (fahrgastrechte@locomore.de, so wie es empfohlen wird). Die Verspätung in Darmstadt betrug dann letztendlich 98 Minuten.

Ich habe das Ticket am 12.03. zur Erstattung eingereicht und erhielt auch sofort eine Eingangsbestätigung. Seit dem keinerlei Kommunikation mehr seitens Locomore. Vorige Woche rief ich an und fragte nach dem Stand der Dinge, man war verwundert und wollte den Kollegen bescheid geben, sich dadrum zu kümmern. Nichts geschah.

Nun hat das Unternehmen gestern Insolvenz angemeldet, laut der Fahrgastrechte-Verordnung steht mir das Geld zu (https://locomore.com/download/locomore-abb-2016-11-08.pdf , Seite 11). Es wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, der Ticketverkauf ist komplett eingestellt und der Zug heute wird vorraus. zum letzten mal.

Was für Möglichkeiten habe ich nun, an mein Geld zu bekommen? Das Geld steht mir ja zu - kann ich bspw. einfach Lastschriften zurückbuchen (2x 10€) um zumindest an einen Teil meines Geldes zu gelangen? Wie läuft das jetzt ansonsten ab, falls das nicht erlaubt sein sollte?

Ich freue mich auf eine rege Diskussion!

LG,
Neoner

Insolvent und jetzt?

Insolvent und jetzt?

Ein erfahrener Anwalt im Insolvenzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Insolvenzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39716x hilfreich)

Rückbuchung ist eine schlechte Idee, da das Geld jetzt Insolvenzmasse ist.

Du schreibst den Insolvenverwalter an und reichst da Deine Ansprüche ein.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Neoner):
Aus diesem Grund bin ich von der Fahrt zurückgetreten


Aus welchem Grund?

Man konnte Vorort rechtswirksam vom Beförderungsvertrag zurücktreten? Also mit Zugang der Willenserklärung beim Vertragspartner?

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Lieber Berry; der Fahrgast hat die EU Fahrgastrechte in Anspruch genommen. Demnach darf der Fahrgast bei einer zu erwartenen Verspätung ab 60 Minuten die Fahrt abbrechen und den vollen Fahrpreis zurückverlangen. Immer - auch bei Höherer Gewalt!

Der Fahrgast muss dazu vor Ort keine Erklärunf abgeben. Dieses Recht ist unabdingbar. Es ist EU-Recht.

Praktischerweise sehe ich kein Problem, die Fahrpreiserstattung per Rücklastschrift durchzusetzen, sobald der eine Monat abgelaufen ist. Es sollte aber die gleiche Buchung sein (Rückbuchung des Fahrpreises der betroffenden Fahrt).

Der Insolvenzverwalter kann auch der Bank nicht verbieten, die Rücklastschrift durchzuführen.


-- Editiert von vundaal76 am 12.05.2017 20:16

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Der Insolvenzverwalter kann auch der Bank nicht verbieten, die Rücklastschrift durchzuführen.

Stimmt. Aber er muss gegen eine reichtswidrige Schmälerung der Insolvenzmasse vorgehen, das kann also auch zum Boumerang werden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Neoner
Status:
Beginner
(140 Beiträge, 39x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.

Also: Da mein Geld nun Teil der Insolvenzmasse ist, darf ich dieses nicht zurückbuchen, obwohl es mir juristisch zusteht.

Wie verhält es sich mit der Strafbarkeit des Eisenbahnunternehmens? Die Zahlung wurde nun über mehr als acht Wochen nicht durchgeführt bzw. verschleppt, bis zum 10.05. (einen Tag vor der Insolvenz) war es noch Möglich TIckets zu kaufen usw., hätte man hier nicht bei bevorstehender Insolvenz entsprechend agieren und informieren bzw. den Ticketverkauf einstellen müssen wenn klar ist, das die Leistung nicht erbracht werden kann?

Ich überlege Strafanzeige gegen das Eisenbahnunternehmen bzw. die insoweit verantwortlichen Personen zu erstatten. Liegt der Verdacht des Betruges bzw. evtl. Insolvenzverschleppung sehr fern?

Beste Grüße

/Edit:
Ich habe hierfür bereits eine Strafanzeige formuliert. Kann da einmal jemand drüberlesen und mir seine Meinung dazu mitteilen? Versende diese gerne als PN. Wer ist in diesem Fall die zuständige Staatsanwaltschaft? Die Staatsanwaltschaft Berlin (Unternehmenssitz) oder die Staatsanwaltschaft an meinem Wohnsitz?

-- Editiert von Neoner am 16.05.2017 11:40

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Also: Da mein Geld nun Teil der Insolvenzmasse ist, darf ich dieses nicht zurückbuchen, obwohl es mir juristisch zusteht.


Wer sagt, dass Sie das nicht dürfen?
Sie wissen offiziell schon von der Insolvenz?

Nach der Rücklastschrift dürfte Locomore keinen Anspruch gegen Sie haben. Die Forderung wurde verrechnet.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Sie wissen offiziell schon von der Insolvenz?

Zum einen lief das durch alle Nachrichten, zum anderen ist das wohl nicht relevant.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.566 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.827 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen