Forderung aus Insolvenzverfahren

12. Juni 2010 Thema abonnieren
 Von 
jens76
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 5x hilfreich)
Forderung aus Insolvenzverfahren

hallo,

mein ehemaliger arbeitgeber hatte insolvenz angemeldet. aus dieser insolvenzmasse stehen mit noch 2 gehaltsfprderungen zu.

die insolvebzverwalterin bestriit diese forderungen.
nach einigem hin und her wurde heute meine Forderung anerkannt.

wie geht das ganze nun weiter? bekomme ich jetzt mein gelt?
kann ich die insolvenzverwalterin auffordern mir mein geld zu zahlen?

wie soll ich nun weiter vorgehen?

kann mir da wer einen tipp geben?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spreeperle
Status:
Praktikant
(573 Beiträge, 167x hilfreich)

Bis nach Feststellung einer Forderung aus einer Insolvenz überhaupt eine Auszahlung erfolgt, können u.U. mehrere Jahre vergehen. Die Gläubiger werden entsprechend der Rangliste "bedient". Löhne / Gehälter stehen dabei (leider) nicht an erster Stelle.
Sie können eine Zahlung weder selbst beeinflussen noch beschleunigen. Rechnen Sie besser nicht mit einer raschen Bezahlung. Ggf. fordern im Falle einer Auszahlung Sozial- oder Arbeitsamt Gelder von Ihnen zurück.

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#2
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1001x hilfreich)

Hallo,
leider schreibst du nicht, ob schon Insolvenzgeld vom Arbeitsamt gezahlt wurde. Das Arbeitsamt zahlt bis zu drei Monate, auch rückwirkend, Insolvenzgeld.
Wurde dies schon ausgeschöpft und du hast dennoch eine Forderung gegen deinen AG wird diese (wie hier wohl geschehen) in der Tabelle angemeldet.
Wie spreeperle schon schreibt, hast du keine Möglichkeit die Auszahlung zu beschleunigen. Sollte noch Vermögen vorhanden sein, wird dies anteilmäßig ausgezahlt. Es ist also nicht abzusehen, ob und in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Zahlung erfolgt. Anzumerken ist noch, das bei den meisten Insolvenzverfahren die Gläubiger ganz leer ausgehen!

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#3
 Von 
jens76
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 5x hilfreich)

insolvenzgeld von amt habe ich nicht beantragt bzw bekommen.

wie sieht es aus wenn ich aus der insolventen firma werte in form einer software kaufen möchte?
muß die insolvenzverwalterin mir diese verkaufen?
vorrausgesetzt man einigt sichüber den preis...

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#4
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1591 Beiträge, 976x hilfreich)

Nein, muss sie nicht. Vielleicht macht ja jemand ein besseres Angebot.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
jens76
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 5x hilfreich)

vorrausgesetzt ich bin natürlich der einzige interessent...!
und was ist wenn diese software garnicht mehr existiert. also wenn sie einfach nicht in der insolventmasse auftaucht und garnicht verkauft werden kann?!?!

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#6
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Was nicht vorhanden ist, kann man logischer Weise auch nicht verkaufen.

Das heißt natürlich nicht, dass man nicht irgendwelche Ersatzansprüche gegen denjenigen geltend machen kann, der sich den Gegenstand eingesackt hat.

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#7
 Von 
jens76
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 5x hilfreich)

naja die software ist ein hauptbestandteil des unternehmens gewesen.
also das UN hat diese entwickelt. also kann die doch nicht so einfach übersehen werden buw unterschlagen werden.
ich die insolvenzverwalterin nicht angehalten alles zu sichern und wenn abgewickelt wird in liquide mittel zu "verwandeln"



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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1001x hilfreich)

Hallo,
sicher, die IV muss und wird alles was sie veräußern kann veräußern, auch die Software. Wenn du der einzige Bieter/Interessent bist, wirst du diese sehr günstig kaufen können.
Zu deinem ausstehenden Lohn: Du hast noch einen Anspruch auf Insolvenzgeld des AA. Stelle hier den Antrag auf Auszahlung. Nachdem die IV die offene Lohnforderung bestätigt hat, wird dir der Ausstehende Lohn vom AA ausgezahlt. Das muss man nicht "verschenken"!

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#9
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@jens76

quote:<hr size=1 noshade>naja die software ist ein hauptbestandteil des unternehmens gewesen.
also das UN hat diese entwickelt. also kann die doch nicht so einfach übersehen werden buw unterschlagen werden.
<hr size=1 noshade>


Was soll das denn jetzt? Dass die Software nicht mehr vorhanden ist, hast du doch selbst in deinen Beitrag vom 14.06.2010 09:20 eingebracht. Siehe hier:

quote:<hr size=1 noshade>und was ist wenn diese software garnicht mehr existiert. also wenn sie einfach nicht in der insolventmasse auftaucht <hr size=1 noshade>


Wie kommst du denn auf die Idee, dass die Software nicht mehr vorhanden ist? Ggf. weil die IV nicht an dich verkaufen will? Vielleicht bietest du einfach zu wenig. Oder es hat bereits eine Veräußerung von sämtlichen immateriellen und matriellen Gegenständen des Unternehmens stattgefunden, sog. Unternehmenskaufvertrag im Wege des Asset-Deals.

Übrigens kannst du dir das mit der Beantragung von Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit wahrscheinlich schenken, wenn du es noch nicht gemacht hast. § 324 Abs. 3 SGB III sieht nämlich eine Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis vor.

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#10
 Von 
jens76
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 5x hilfreich)

ich meinte mit nicht mehr existiert, das diese gelöscht wurde.
wenn es ein Softwareentwicklungs UN was muß die doch mit auftauchen in der insolventmasse!?

kann ich als interessierter kaufer die liste der insolvenzmasse irgendwie abfragen?

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wenn sich das Unternehmen mit der Softwareentwicklung beschäftigt hat, sollte es ja Sicherungskopien oder gar das fertige Endprodukt auf CD, DVD oder sonstigen Datenträger geben. Irgendwie musste ja die Software im laufenden Betrieb auch zu den Kunden transferiert werden.

Wenn die Software tatsächlich vollständig gelöscht wurde und auch keine Sicherungskopien mehr vorhanden sind, dann ist sie halt weg. Ob der IV dann gegen seine Sicherungspflichen verstoßen hat, kann man nur sagen, wenn man genau weiß, wann die Löschung und Entsorgung stattfand, wer sie vornahm und wie sie vorgenommen wurde. Erst dann kann man beurteilen, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt.

Als interessierter Käufer hat man kein Recht eine Aufstellung der Insolvenzmasse zu erhalten. Hat der IV einen Verwerter eingesetzt, dann wird man jedoch über diesen eine Aufstellung der veräußerbaren Gegenstände erhalten. Als Insolvenzgläubiger, der angemeldet hat, kann man jedoch an der Gläubigerversammlung, die wahrscheinlich schon war, teilnehmen. In dieser wird auch der Bericht des IV verlesen, in dem unter anderem zu den vorgefundenen Vermögensgegenständen Stellung genommen wird. Ansonsten bleibt nur die Einsichtnahme in die Gerichtsakte zum Insolvenzverfahren und da den Bericht nachlesen.

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