Forderungsaufrechnung oder gutes Geld dem schlechten hinterherwerfen?

21. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
N.Klaus
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)
Forderungsaufrechnung oder gutes Geld dem schlechten hinterherwerfen?

Ein Geschäftspartner von mir ist in die Insolvenz gegangen und ich habe erhebliche Forderungen gegen ihn. Über die Insolvenz wurde ich sehr spät informiert. Nun habe ich eine Sache aus dem Vermögen des Schuldners genutzt, welcher dieser mir lange vor seiner Insolvenz ohne Nutzungsgebühr zum Gebrauch zur Verfügung gestellt hat. Jetzt stellt der Insolvenzverwalter Forderungen an mich, ich soll seit der Eröffnung der Insolvenz für diese Sache eine entsprechende, nicht unerhebliche Miete zahlen. Meine Forderungen betragen aber mindestens das zehnfache der geforderten Nutzungsgebühr.
Kann ich nun meine Forderungen dagegen rechnen, oder muss ich auch noch gutes Geld dem schlechten hinterherwerfen? Bisher habe ich meine Forderungen noch nicht zur Gläubigertabelle angemeldet, sie sind aber dem Insolvensverwalter schon bekannt. Ich habe Angst, wenn ich meine Forderungen offiziell anmelde am Ende eine mickrige Quote zu bekommen, aber doch noch zahlen zu müssen.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Na und ohne Anmeldung bekommt man gar nichts und muss trotzdem zahlen...


Existiert hier irgendetwas schriftliches (egal was) bezüglich der kostenlosen Nutzungsüberlassung ?




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

An 1. Stell wäre zunächst mal zu klären, ob überhaupt Nutzungsersatzansprüche geltend gemacht werden können. Das wird hier aber wohl kaum zu klären sein, weil dies sich wirklich an den Einzelfallumständen ausrichtet und dies zu einer hier nicht zulässigen Rechtsberatung mutieren würde.

Unterstellt man, dass der IV seit der Insolvenzeröffnung Nutzungsersatzansprüche geltend machen kann, dann ist eine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen jedoch nicht möglich. Nur eine vor Insolvenzeröffnung bestehende Aufrechnunglage bleibt erhalten (§ 94 InsO ). Nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO wird zudem auch klar festgehalten, dass eine Aufrechnung unzulässig ist, soweit der Insolvenzgläubiger nach der Eröffnung etwas zur Masse schuldig wird.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
N.Klaus
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Natürlich existiert über eine kostenlose Nutzung ein Schriftstück und dieses wurde schon zwei Jahre vor der Insolvenz aufgesetzt und unterschrieben.

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Soooo natürlich ist das garnicht, eher im Gegenteil, hier schlagen oft Leute auf die nur mündliche Vereinbarungen getroffen haben.

Der Zeitrahmen ist auch ok, da hier erst gar kein Verdacht eines 'Gefälligkeitsvertrages' entsteht.


Das würde bedeuten, das der Inso-Verwalter erst einmal den Nutzungsvertrag kündigen müsste und erst dann nach Abschluss eines neuen Vertrages Miete verlangen dürfte.


Ob und in wie weit also die Forderung berechtigt und damit durchsetzbar ist bzw. unberechtigt und damit nicht durchsetzbar ist, hängt ganz entscheidend davon ab
1. Wie die genaue Formulierung seitens des Inso-Verwalters lautete
2. Wie der genaue Inhalt des Nutzungsvertrages lautet


Ein Inso-Verwalter macht das wofür er bezahlt wird, der fordert erst einmal von den Schuldnern um möglichst viel Geld herein zu bekommen.
Die Prüfung auf durchsetzbarkeit findet dabei im ersten Anlauf erst mal nur oberflächlich statt.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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