Forderungsaufrechnung - oder können diese nur gemäß der Quote berücksichtigt werden?

2. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
Stadtstromer
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 6x hilfreich)
Forderungsaufrechnung - oder können diese nur gemäß der Quote berücksichtigt werden?

Hallo, ich möchte einen Gegenstand der zur Insolvenzmasse des Schuldners gehört erwerben. Selber habe ich Forderungen in etwa der gleichen Höhe, wie vom Insolvenzverwalter für den Gegenstand gefordert. Kann ich meine Forderungen aufrechnen, oder können diese nur gemäß der Quote berücksichtigt werden? Aber eine endgültige Quote wird wohl erst nach Jahren feststehen, da der Schuldner relativ gut verdient.

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9 Antworten
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#1
 Von 
einzige!-kleine-koenigin.
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 186x hilfreich)

quote:
Kann ich meine Forderungen aufrechnen, oder können diese nur gemäß der Quote berücksichtigt werden?


Ist deine Forderung gänzlich noch offen und wurde ein Eigentumsvorbehalt vereinbart?



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"Wenn man etliche Bewertungen zugleich bekommt, sind die Trolle mal wieder fleissig gewesen. :) "

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Wenn nichts besonderes dazukommt, wie ekk schon sagte, wird Aufrechnung nicht möglich sein (§ 96 InsO ).

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Stadtstromer
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 6x hilfreich)

Die Forderung ist bereits bekannt, ich habe sie aber noch nicht zur Gläubigerliste angemeldet, was aber in den nächsten Tagen passieren wird. Zum einen besteht die Forderung aus einer Briefgrundschuld und dann bestehen noch Forderungen aus Materiallieferungen, wo auch ein Eigentumsvorbehalt besteht. Ich möchte aber nicht auf eine Versteigerung des Gebäudes warten, wofür ich eine Briefgrundschuld habe, sondern das Gebäude selbst kaufen und dann meine Forderungen gegenrechnen.

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Eine Frage vorab, da nur mitgteilt wurde, dass eine Forderung aus einer Briefgrundschuld besteht:

Welche Forderungen sichert denn die Briefgrundschuld ab? Dazu muss es eine Sicherungsabrede (=Grundschuldzweckerklärung) mit dem Schuldner geben. Gibt es das nicht, dann wird der IV die Löschung der Grundschuld verlangen.

Die nächsten Ausführungen stehen unter der Voraussetzung, dass eine Grundschuldzweckerklärung vorliegt.

Aufgrund der Grundschuld besteht ein sog. Absonderungsrecht. Das berechtigt aber eigentlich nur dazu die Zwangsversteigerung oder -verwaltung nach dem ZVG einzuleiten. Eine freihändige Veräußerung ist nur unter Mitwirkung des IV möglich.

In der Praxis läuft dies so ab, dass sich ein Kaufinteressent beim IV meldet oder dieser gar einen Makler einschaltet. Da ein Käufer in der Regel das Grundstück lastenfrei übertragen haben möchte, wird der IV dann Kontakt mit den Grundpfandgläubigern und sonstigen Gläubigern in Abt. II des Grundbuches aufnehmen und mit diesen verhandeln gegen welchen Betrag aus dem Kaufpreis sie bereit sind eine Löschungsbewilligung abzugeben.

Will jetzt ein Grundpfandgläubiger das Grundstück kaufen, dann kann er nicht einfach so seine Forderung verrechnen. Da steht § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entgegen. Ggf. kann er jedoch dahingehend verhandeln, dass er das Grundstück nur kaufen wird, wenn er den Kaufpreis um die Höhe seiner Forderung reduzieren kann und dhaer dann keine Forderungen mehr im Insolvenzverfahren geltend macht. Ob dies erfolgreich sein wird, hängt auch davon ab, an welcher Rangstelle sich sein Grundpfandrecht befindet. Gibt es z.B. vorrangige Grundschulden, die den angebotenen Kaufpreis bei weitem übersteigen, dann wird man wahrscheinlich eine solche Regelung nicht durchsetzen können, weil dann der vorrangige Grundpfandgläubiger damit nicht einverstanden ist und seine vorrangigen Rechte nicht löschen lassen wird.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Eine Frage vorab, da nur mitgteilt wurde, dass eine Forderung aus einer Briefgrundschuld besteht:

Welche Forderungen sichert denn die Briefgrundschuld ab? Dazu muss es eine Sicherungsabrede (=Grundschuldzweckerklärung) mit dem Schuldner geben. Gibt es das nicht, dann wird der IV die Löschung der Grundschuld verlangen.

Die nächsten Ausführungen stehen unter der Voraussetzung, dass eine Grundschuldzweckerklärung vorliegt.

Aufgrund der Grundschuld besteht ein sog. Absonderungsrecht. Das berechtigt aber eigentlich nur dazu die Zwangsversteigerung oder -verwaltung nach dem ZVG einzuleiten. Eine freihändige Veräußerung ist nur unter Mitwirkung des IV möglich.

In der Praxis läuft dies so ab, dass sich ein Kaufinteressent beim IV meldet oder dieser gar einen Makler einschaltet. Da ein Käufer in der Regel das Grundstück lastenfrei übertragen haben möchte, wird der IV dann Kontakt mit den Grundpfandgläubigern und sonstigen Gläubigern in Abt. II des Grundbuches aufnehmen und mit diesen verhandeln gegen welchen Betrag aus dem Kaufpreis sie bereit sind eine Löschungsbewilligung abzugeben.

Will jetzt ein Grundpfandgläubiger das Grundstück kaufen, dann kann er nicht einfach so seine Forderung verrechnen. Da steht § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entgegen. Ggf. kann er jedoch dahingehend verhandeln, dass er das Grundstück nur kaufen wird, wenn er den Kaufpreis um die Höhe seiner Forderung reduzieren kann und dhaer dann keine Forderungen mehr im Insolvenzverfahren geltend macht. Ob dies erfolgreich sein wird, hängt auch davon ab, an welcher Rangstelle sich sein Grundpfandrecht befindet. Gibt es z.B. vorrangige Grundschulden, die den angebotenen Kaufpreis bei weitem übersteigen, dann wird man wahrscheinlich eine solche Regelung nicht durchsetzen können, weil dann der vorrangige Grundpfandgläubiger damit nicht einverstanden ist und seine vorrangigen Rechte nicht löschen lassen wird.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Stadtstromer
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 6x hilfreich)

Ich habe ebend noch einmal nachgeschaut und festgestellt, dass die Briefgrundschuld eine Grundschuldzweckerklärung enthält und zwar auch auf das entsprechende Gebäude. Nun muss ich nur sehen, ob ich auch meine Materialien, welche ich bereits in das Gebäude eingebracht habe auch mit auf die Gläubigerliste setzen kann. Eventuell kann ich ja auch zusätzlich eine Handwerkersicherungshypothek eintragen lassen, da ich die Sachen auch eingebaut habe und einen Handwerksbetrieb besitze.

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:
dass die Briefgrundschuld eine Grundschuldzweckerklärung enthält und zwar auch auf das entsprechende Gebäude


:???:

Was ist denn damit gemeint.

Eine Grundschuldzweckerklärung bezieht sich nicht auf das Gebäude. Da ist geregelt für welche Forderungen die Grundschuld haften soll.

Und nach der Insolvenzeröffnung kann man auch keinerlei Sicherungshypothek mehr eintragen lassen.

-- Editiert am 06.10.2009 12:47

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Stadtstromer
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 6x hilfreich)

Ja natürlich steht dort auch für welche Forderungen die Grundschuld haftet.
Wenn nach der Insolvenzeröffnung keine Sicherungshypothek mehr eingetragen werden kann, was mache ich dann mit meinem Material?
Ausbauen darf ich es ja nicht mehr.

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2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Da bleibt dann nur die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle.

2x Hilfreiche Antwort

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