Forderungsnachmeldung n. Schlussverteilung

29. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
Oberhausener1989
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Forderungsnachmeldung n. Schlussverteilung

Hallo,

Mein Insolvenzverwaltung bzw. die Rechtspflegerin beim Gericht wollen mir bzw. können mir nicht konkrete Antworten geben.

Folgenden Sachverhalt bräuchte ich geklärt.

Die Schlussverteilung in meinem Fall war bereits am 23.07.2015 (Veröffentlicht im Internet am 24.07.2015)

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögendes Herrn XXX, geboren am XXX, Beruf, Anschrift, 46047 Oberhausen

wird der Schlussverteilung zugestimmt.

Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196 , 197 , 5 Abs. 2 InsO ).

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 17.09.2015 im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
Einen Tag später am 25.07.2015 wurde folgendes veröffentlich:

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögendes XXX, geboren am XXX, Beruf, Anschrift, Ort

hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.

Nach der Anzeige der Insolvenzverwalterin betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 2.568,83 EUR.
Bei meinem IV hat sich bis zur Schlussverteilung nur ein Gläubiger gemeldet, den ich mit meinen bereits gezahlten Beträgen plus meiner morgigen Lohnpfändung komplett befriedigen kann.

Bis wann können nun noch andere Gläubiger nachmelden die auch dann in der Schlussverteilung dran teilnehmen? Oder haben die anderen Gläubiger keine Möglichkeit mehr nachzumelden und an der Schlussverteilung teilzunehmen?

Ich habe ein Gerichtsurteil aus dem Jahr 2007 vom BGH gefunden, in dem es heißt dass eine nächträgliche Korrektur des Schlussverzeichnis nach Zustimmung und Veröffentlichung (bei mir ja bereits geschehen) nicht mehr möglich ist. Diese Forderung die NACH Zustimmung und Veröffentlich des Schlussverzeichnisses nachgemeldet wurden, werden nur geprüft aber nicht bei der Schlussverteilung berücksichtigt.

Und sollte mit der morgigen Lohnpfändung alle vorhanden Gläubiger (bei mir einer) befriedigt werden, kann dann das Verfahren vorzeitig (also nächste Woche auf Antrag) aufgehoben werden und mir vorzeitig eine RSB erteilt werden? Oder muss zwingend der Schlusstermin abgewartet werden?

Kann der einzige Gläubiger darauf verzichten bis zum Schlusstermin Zeit zu haben, in dem er die Schlussverteilung sofort akzeptiert?

Ich hoffe Sie können mir einige Fragen beantworten, da ich einfach keine kompetente Antwort bisher bekommen habe.

Viele Grüße,
OberhausenInsolvenz

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Eine Anmeldung ist noch bis zum Ende des Schlusstermins zulässig, auch wenn dann die Forderung nicht mehr ins Schlussverzeichnis aufgenommen wird.

Wie es in einem solchen Fall dann mit der vorzeitigen Erteilung der RSB ist, weiß ich allerdings nicht.

Haben Sie bei Ihrer Rechnung eigentlich auch die anfallenden Verfahrenskosten berücksichtigt? Eine vorzeitige RSB wird es nur geben, wenn auch die Verfahrenskosten ausgeglichen sind.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Oberhausener1989
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

danke erstmal für die Antwort.

Ja es sind bereits alle Verfahrenskosten inkl. dem Treuhänder/IV bezahlt und seit heute auch alle Gläubiger (einer) gem. Schlussverzeichnis.

Habe jetzt mal einen Antrag auf vorzeitige Beendigung des Verfahrens inkl. vorzeitiger sofortiger RSB gestellt. Mal sehen, was kommt.

Gruß,
Oberhausener1989

2x Hilfreiche Antwort

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