Hallo zusammen,
ich lese an vielen Stellen im Internet
das der Antrag auf ein Verbraucherinsolvenzverfahren auf dem entsprechenden Formular erfolgen muss.
1. Frage:
wo ist das Verfügt?
2. Frage:
wenn ein Gläubiger fälschlicherweise einen formlosen unbestimmten bzw. Regelinsolvenz-Antrag gestellt hat:
ist dieser dann grundsätzlich vom Gericht als Unzulässig zurückzuweisen und damit das laufende Verfahren als abgelehnt anzusehen oder braucht der Gläubiger nur ein entsprechenden Formularantrag nachzureichen?
Gruß
Jürgen
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Frage zur Formularpflicht Verbr-Insolvenz-Verf.
Insolvent und jetzt?
Insolvent und jetzt?
Guten Morgen,
in Ihrem Fall muss ich mit 2. beginnen: Ein Gläubiger kann Insolvenzantrag generell formlos stellen, da er im Regelfall keine Ahnung hat, wer alles Gläubiger und Schuldner des Insolvenzschuldner sind und über welches Vermögen dieser genau verfügt. Das weiß nur der Insolvenzschuldner selbst. Zudem kann der Gläubiger unmöglich wissen, ob das Regelinsolvenzverfahren oder das Verbraucherinsolvenzverfahren einschlägig für den jeweiligen Schuldner ist.
Zu 1.: siehe hierzu § 1 VbrInsVV nebst Anlagen
VG
InsoFlo
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"§ 1 InsO
: "Dem REDLICHEN Schuldner...""
-- Editiert InsoFlo am 23.04.2012 09:25
Hallo InsoFlo,
hat sich erledigt,
ich habe übersehen das InsO § 13
(3) nur für den Schuldner gilt!
Gruß
Jürgen
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Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Hallo InsoFlo,
schau dir doch mal das Merkblatt des Amtsgerichtes Bremen zum Verbraucherinsolvenzverfahren an:
http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=merkblatt+verbraucherinsolvenz+amtsgericht+bremen&source=web&cd=2&ved=0CFUQFjAB&url=http%3A%2F%2Fwww.amtsgericht.bremen.de%2Fsixcms%2Fmedia.php%2F13%2FMerkblatt%2520zur%2520Verbraucherinsolvenz_2201.pdf&ei=xRiVT-_FJtHO-Qa6xqiKBA&usg=AFQjCNFetIkhmCrjLXe5j2_ynEinhND4CA
Ist das was dort steht derzeit alles richtig?
Gruß
Jürgen
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quote:<hr size=1 noshade>Ist das was dort steht derzeit alles richtig? <hr size=1 noshade>
Bei einem amtlichen Dokument (von einem Amtsgericht!) darf man davon ausgehen, dass es inhaltlich korrekt ist. Dazu muss ich das nicht von vorn bis hinten durchlesen (fehlt mir ehrlich gesagt auch ein wenig die Zeit)...
Falls Ihre Frage darauf abzielte, ob das was dort steht noch aktuell ist, so kann ich Ihnen sagen, dass sich seit Juli 2011 nur wenig geändert hat - und das betrifft den Insolvenzverwalter, nicht den Schuldner. Nächste Änderungen für die Verbraucherinsolvenz stehen vor der Tür, wenn die nächste Stufe der Inso-Reform kommt und der Schuldner schon nach 3 Jahren RSB erlangen kann, wenn er eine bestimmte Befriedigungsquote erzielt.
VG
InsoFlo
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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""
Hallo InsoFlo,
mich interessiert eigentlich nur die obere Hälfte der ersten Seite:
ob das nur für den selbstgestellten Verbraucherinsolvenzantrag richtig ist oder auch für einen von einen Gläubiger gestellten Insolvenzantrag?
Gruß
Jürgen
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