Freibetrag P-Konto bei außerordentlicher Gutschrift

25. September 2021 Thema abonnieren
 Von 
guest-12325.09.2021 17:21:41
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Freibetrag P-Konto bei außerordentlicher Gutschrift

Hallo in die Runde,

darf Person A eine Rückzahlung vom Energieversorger behalten, wenn dieser Betrag + Einkommen Minijob + Grundsicherung addiert, im laufenden Monat unter der Pfändungsfreigrenze liegt?

Bei Person A läuft der gerichtliche Teil des Insolvenzverfahrens, sie bezieht ALG 2, hat ein P-Schutz auf dem Konto.

Oder ist die Rückzahlung trotz „Geringfügigkeit" Vermögen, kein Einkommen, und damit pfändbar, auch wenn Person A in Summe unter dem Freibetrag bleibt?

Danke vorab und Gruß!

Insolvent und jetzt?

Insolvent und jetzt?

Ein erfahrener Anwalt im Insolvenzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Insolvenzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb522466-71
Status:
Beginner
(123 Beiträge, 29x hilfreich)

Ich weiß nicht, was du mit "gerichtlichem Teil" meinst. Vermutlich bist du im eröffneten Verfahren.

Die Gutschrift muss dem Insolvenzverwalter gemeldet werden und gehört in die Insolvenzmasse. Der Freibetrag auf deinem P-Konto sagt nichts darüber aus, welche Beträge pfändbar sind und welche nicht.

Wer hat dich denn in das Verfahren begleitet? Das hätte man dir eigentlich im Zuge der Insolvenzberatung so auch sagen müssen.

-- Editiert von fb522466-71 am 25.09.2021 17:34

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go591470-62
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine Antwort.

Ja, richtig. Eröffnetes Verfahren.

Begleitet hat mich eine Schuldnerberatung.

Noch ist die Gutschrift nicht erfolgt. Mein Versorger bietet Auszahlung, oder Verrechnung mit zukünftigen Abschlägen an. Kann ich der Verrechnung zustimmen, oder gefährde ich damit die Restschuldbefreiung?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von guest-12325.09.2021 17:21:41):
Oder ist die Rückzahlung trotz „Geringfügigkeit" Vermögen,
Nein, Vermögen kann es gar nicht sein, egal ob geringfügig oder viel.
Beim Alg2 ist eine Rückzahlung aus Strom/Haushaltsenergie Einkommen, welches aber nicht angerechnet wird.
Viele Stromanbieter können ein geringes Guthaben mit künftigen Abschlägen verrechnen.

Ich meine, das Guthaben muss dem IV wie jede andere Einnahme gemeldet werden. Der behält es ein.

Das P-Konto ist für den Pfändungsschutz. Anderes Thema.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go591470-62
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn es aber doch Einkommen, und kein Vermögen ist, wieso geht es dann an den IV? Ich würde ja unter dem monatlichen Freibetrag bleiben. Wo ist mein Denkfehler?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von go591470-62):
Wo ist mein Denkfehler?
Vielleicht vermischst du die Themen Insolvenz, Sozialleistungen und P-Konto.
1. Nach SGB II /Alg2 /Hartz 4 ist eine Rückzahlung für Haushaltsenergie zwar Einkommen/Einnahme in Geld, wird aber nicht auf Alg2 angerechnet.
2. Einkommen während der Insolvenz sind dem IV mitzuteilen. Der hat es zur Insolvenzmasse/ zu den Schulden zu legen.
3. Das P-Konto schützt dich mit einem Freibetrag in Höhe von X € vor Kontopfändung.

Man kann in der PI kein Einkommen bis zur Höhe des Freibetrages des P-Kontos *ansammeln*.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
go591470-62
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zu 1. Das ist klar.
Zu 2. Mitteilungspflicht ist auch klar. Wenn der Insolvenzverwalter es aber auch als Einkommen betrachtet, dann gilt doch der monatliche Freibetrag von (für mich) 1259,99 ,- !? Da bleibe ich ja drunter.

Danke schon mal für deine Antworten!

Die Annahme, dass für den IV das Guthaben als Vermögen gilt, kommt daher, dass ich den Betrag ja praktisch angespart habe.

Hierzu hätte ich folgendes gelesen:

"Wenn Sie Ihr Vermögen für den Lebensunterhalt aufwenden, können Sie es vor einer Pfändung schützen. Falls Ihr Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze liegt, können Sie die Differenz zur Pfändungsgrenze aus Ihrem Vermögen beisteuern."

Quelle: https://anwalt-kg.de/faq/privatinsolvenz-recht/privatinsolvenz/kann-ich-vermogen-vor-insolvenz-retten/#:~:text=Wenn%20Sie%20Ihr%20Verm%C3%B6gen%20f%C3%BCr,hierbei%20h%C3%A4ufig%20etwas%20lockerer%20gesehen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

zu 1. Es geht also NICHT mehr um Einkommen bzw. Vermögen im Alg2-Zusammenhang?

zu 2. ---Wenn Sie Ihr Vermögen für den Lebensunterhalt aufwenden---, Du wendest für deinen Lebensunterhalt das Einkommen aus dem Minijob+ergänzenden Alg2 auf. Ganz sicher nicht dein Vermögen, falls noch welches vorhanden ist.
Welches Vermögen willst du also vor einer Pfändung schützen? Was hat das mit dem Stromguthaben zu tun?

Zitat (von go591470-62):
Da bleibe ich ja drunter.
Aha. Dann ist das so. Der IV pfändet nur Einkommen ÜBER dem Freibetrag von 1.260,-.

Zitat (von go591470-62):
dass ich den Betrag ja praktisch angespart habe.
Welchen Betrag hast du angespart?

Die Restschuldbefreiung wird nicht gefährdet, wenn du ein geringfügiges Guthaben auf die kommenden Strom-Vorauszahlungen anrechnen lässt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

3x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.051 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen