Gerichtskosten bzw. Auslagen (Staatsanwaltschaft) aufnehmen in der Privatinsolvenz möglich?

6. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
JamesBondFan
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Gerichtskosten bzw. Auslagen (Staatsanwaltschaft) aufnehmen in der Privatinsolvenz möglich?



Hallo,

ich muss leider in die Privatinsolvenz gehen (einige Altlasten als man 18 wurde….) und will mein Leben soweit neu sortieren und ordnen.
Der Antrag ist bereits gestellt. Die Beratungsstelle meinte Gerichtskosten würden nicht gehen. Aber oft hört man anderes. Daher wollte ich mal nachfragen,
ob man es noch aufnehmen kann. oder soll ich den Treuhänder fragen, wenn mir dieser zugeteilt wurde?

Folgendes zu den Kosten die ich gerne aufnehmen würde:

Durch eine Strafsache im Jahr 2011 wurde ich in 2012 auf Bewährung verurteilt (ist bereits erledigt)
dadurch entstanden Kosten der Staatsanwaltschaft und zwar u.a.

120,00 Kosten für Strafbefehl
12,00 Pauschalen für Zustellungen etc.
667,47 an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge (Ich hatte mein Anwalt jedoch selber bezahlt???)
1186,12 Auslagen der Polizei und Kriminaltechnologischen Untersuchung (höchster Posten)

außerdem

236,00 Auslagen der Polizei
348,67 an Rechtsanwälte

in Summe ca. 2500 EUR

allerdings wurde ich zusammen mit einem Familienmitglied „verurteilt" und wir müssen beide bezahlen (anteilig), wenn der andere nicht bezahlt, muss ich jedoch für seinen Anteil ebenfalls haften.
Er bezahlt aktuell 10 Euro im Monat an die Oberfinanzdirektion. Die andere Person bekommt Grundsicherung und ist arbeitsunfähig und hat kein Pfändbares Einkommen.

Ich hatte anfangs auch Raten bezahlt. Seit einiger Zeit nicht mehr. Ich würde es gerne in die Insolvenz aufnehmen. Wenn es nicht geht, ist das so und ich muss doch zusehen wie ich es abbezahle.
Aber gerne würde ich damit abschließen, da es schon belastet und es mit Abzahlung sehr lange dauern wird.

Es heisst immer, dass Geldstrafen oder Sachen aus Straftaten nicht über Insolvenz laufen können. Gilt das hier auch? Eine echte Geldstrafe habe ich nicht bekommen. Es sind lediglich Auslagen etc.

Vielen Dank im Voraus.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2426 Beiträge, 719x hilfreich)

Du musst es mit in die Inso nehmen, da gibt es keine Ausnahmen. Ob dafür allerdings die RSB greift ist eine andere Geschichte und das kann ich nicht beantworten.

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#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von JamesBondFan):
Die Beratungsstelle meinte Gerichtskosten würden nicht gehen.


Ich hoffe inständig, dass die Beratungsstelle trotzdem die Gerichtskasse mit in die Gläubigerliste aufgenommen hat. Denn die Kosten im Zusammenhang mit einen Strafverfahrens sind erstmal reine Insolvenzforderungen, die angemeldet werden müssen. Diese könnten zudem nur nach § 302 I Nr. 1 InsO von der RSB ausgenommen werden. Wobei die normalen Gerichtskosten und auch Auslagenerstattung der Staatskasse an den Pflichtverteidiger nicht darunter fallen. Allenfalls wenn da noch Kosten des Geschädigten irgendwie mit drin sind, könnte hier ein Fall des § 302 I Nr. 1 InsO vorliegen.

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#3
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

.

Zitat (von JamesBondFan):
Eine echte Geldstrafe habe ich nicht bekommen. Es sind lediglich Auslagen etc.



Auch die "Nebenkosten" einer Straftat werden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.


Zitat (von JamesBondFan):
667,47 an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge (Ich hatte mein Anwalt jedoch selber bezahlt???)



Und wen hat der oder die Anwälte vertreten?



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#4
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
Wobei die normalen Gerichtskosten und auch Auslagenerstattung der Staatskasse an den Pflichtverteidiger nicht darunter fallen.



@ Eidechse,


warum sind diese Kosten eine normale Insolvenzforderung?



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

.
Danke, hab es schon gefunden.




gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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