Gerichtskostenrechnung nach über 5 Jahren erhalten

14. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Mal_eine_Frage
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Gerichtskostenrechnung nach über 5 Jahren erhalten

Guten Tag,

ich hätte da mal eine kurze Frage.

Letzten Samstag habe ich eine Gerichtskostenrechnung erhalten welche noch aus 2013 ist. Wurde laut Rechnung jetzt erst freigegeben.
Hier geht es noch um eine Kindschaftssache aus 2013 mit meiner bereits seid Jahren geschiedene Ex-Frau.

Nun habe ich allerdings 08/2015 die Insolvenz angemeldet und das Verfahren wurde bereits 2017 beendet.
Jetzt bin ich in der Wohlverhaltensphase und kurz vor der Restschuldbefreiung.

Normalerweise sind alle Schulden in die Insolvenzmasse geflossen...was ist jetzt mit dieser aktuellen Rechnung ???
Hätte ich die Rechnung Rechtzeitig erhalten wäre dieser Betrag ebenfalls in der Masse mit drin.

Jemand eine Idee was nun hieraus werden könnte?

Laut meinem Treuhänder kann diese nicht mehr der Masse beigefügt werden, da das Verfahren bereits beendet ist..

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Mal_eine_Frage):
Letzten Samstag habe ich eine Gerichtskostenrechnung erhalten welche noch aus 2013 ist.


Ist diese Darstellung des Sachverhaltes korrekt? Aus dem Folgetext könnte man Gegenteiliges annehmen.

Falls ja, sollte die Forderung verjährt sein.

Berry

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#2
 Von 
Mal_eine_Frage
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo
Ist alles so richtig.
Die Sache ist von 2013....wurde aber erst jetzt in Rechnung gestellt.

Verjähren hatte ich auch gedacht...aber leider nein.
Auch wenn es so im Gerichtskostengesetz steht. Hier muss man Querlesen und stellt fest das solch Forderungen bis zum Tod bestand haben.

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#3
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Wann wurde das Familienverfahren denn beendet ?
Hattest du für die Familiensache Verfahrenskostenhilfe ? Wurde die ev. aufgehoben oder Raten angeordnet ?


-- Editiert von salkavalka am 15.01.2019 20:33

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#4
 Von 
tapeking
Status:
Beginner
(132 Beiträge, 23x hilfreich)

Gerichtskosten die nicht auf einem Strafverfahren zu einer vorsätzlich begangenen, unerlaubten Handlung beruhen, sind im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO . und werden also von der Restschuldbefreiung erfasst.

Allerdings hätten diese Forderung in der Gläubigerliste aufgeführt werden müssen.
Geschieht dies nicht, bleibt die Forderung unwidersprochen.

Ich fürchte Du wirst zahlen müssen...

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#5
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Ob in der Gläubigerliste angegeben oder nicht, die Forderung wird von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn es sie vor der Eröffnung der Insolvenz entstanden ist (§ 301 InsO ).

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#6
 Von 
tapeking
Status:
Beginner
(132 Beiträge, 23x hilfreich)

Zitat (von salkavalka):
Ob in der Gläubigerliste angegeben oder nicht, die Forderung wird von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn es sie vor der Eröffnung der Insolvenz entstanden ist (§ 301 InsO ).


Ja. Aber das Gericht wird evtl. versuchen daraus eine unerlaubte Handlung drehen. Letlich kann man es nur darauf ankommen lassen. Also: widersprechen und auf das AZ des Verfahrens verweisen.

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#7
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Auch Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung werden von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn sie nicht zum Verfahren angemeldet sind. Die Anmeldung kann jetzt auch nicht mehr nachgeholt werden, da das eigentliche Insolvenzverfahren abgeschlossen ist.
Gerichtskasse mit Aktenzeichen auf Insolvenz hinweisen und gut ist. Gezahlt werden muss nicht, wenn die Forderung vor der Insolvenzeröffnung entstanden ist. Versagung der Restschuldbefreiung droht deshalb auch nicht.

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#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Mal_eine_Frage):
Ist alles so richtig.


Nee, offensichtlich nicht - deshalb hatte ich ja gezilet nachgefragt.

Zitat (von Mal_eine_Frage):
Die Sache ist von 2013....wurde aber erst jetzt in Rechnung gestellt.


Also ist erst jetzt Fälligkeit eingetreten. Die Forderung wird vom Verfahren nicht erfasst.

Berry

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