Gerichtsverfahren Schuldner in Privatinsolvenz

25. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
bankosi
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 56x hilfreich)
Gerichtsverfahren Schuldner in Privatinsolvenz

Hallo,

ich habe vor Gericht gegen eine Privatperson Klage eingereicht, da er mir Geld schuldet.

Die Klage zieht sich, da der Anwalt der Gegenseite ständig die Fristen ausreizt (Krank, Urlaub etc.). Der Anwalt wollte schon mehrmals die Klagebegründung wg. der Abweisung meiner Klage einreichen, hat er aber nicht.

Nun informiert das Gericht mich/ meinen Anwalt, der Anwalt der Gegenseite hat geschrieben es werden keine Klagebegründung eingereicht, der Schuldner/ Beklagte geht in die Privatinsolvenz.

Was bedeutet das für mich? (hab noch nicht mit meinem Anwalt gesprochen, der ist auf diesem Gebiet aber kein Fachmann).

Ich weiß, dass der Schuldner eine "gute Rente" hat, die sich um die 2000€ bewegen dürfte.

Die Sache zieht sich nun schon länger und ich bin der Meinung, die Gegenseite verzögerte die Sache nur um Vermögenswerte zur Seite zu schaffen (kenne den Schuldner schon länger, der ist boshaft. Sein Anwalt steht dem Typen in nichts nach).

Ich denke die Sache richtig einzuschätzen, der Schuldner will die Privatinsolvenz nur beantragen, damit er mir mein Geld nicht zurückzahlen muss.

Danke für einen Rat.

-- Editiert bankosi am 25.11.2014 13:08

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18 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Von wann ist die Klage? Von vor mehr als 3 Monaten? zw. seit wann zieht es sich?

Die bloße Ankündigung, in die Privatinsolenz gehen zu wollen, ist erst mal nichts Wert. Sie ändert auch nichts. Rechtlich ändert sich überhaupt erst einmal etwas, sobald der Antrag bei Gericht eingereicht wird.

Nehmen wir aber mal an, es wird dann doch gemacht. Damit würde deine Forderung zur Insolvenztabelle gemeldet werden müssen. Faktisch kann es dann einfach vorläufig passieren, dass du auf den Kosten sitzen bleibst. Dann, wenn es noch weitere Gläubiger gibt und insgesamt in den 6 Jahren bis zur Restschulbefreiung abzgl. Kosten weniger gepfändet wird, als die Gläubiger einfordern.

So oder so: Für den Prozess würde ich den Anwalt auffordern, Nägel mit Köpfen zu machen. Das Gericht hinweisen, dass ein Plan, Privatinsolvenz einzureichen, vollkommen irrelevant ist, da nur ein gültiger (!!) Antrag zählt. Dass dir ja nicht einmal ein Versuch eines außergerichtlichen Einigungsversuches bekannt sei und dass das Gericht bitte nun aufgrund der offensichtlichen Verweigerung, zur Sache zu verhandeln, ein Versäumnisurteil sprechen möge. Die Details arbeitet dein Anwalt aus.
Das Geld für die Klage und deinen Anwalt hast du ja sowieso schon investiert. Da nun zu einem Ende zu kommen, ändert daran nichts.
Und solange du nichts genaues weißt, versuchst du dann als erstes mit dem Titel eine Vermögensauskunft zu erzwingen.

quote:
Ich weiß, dass der Schuldner eine "gute Rente" hat, die sich um die 2000€ bewegen dürfte.

In Form von Beweisen oder nur in Form von Gerüchten?

quote:
Die Sache zieht sich nun schon länger und ich bin der Meinung, die Gegenseite verzögerte die Sache nur um Vermögenswerte zur Seite zu schaffen (kenne den Schuldner schon länger, der ist boshaft. Sein Anwalt steht dem Typen in nichts nach).

Wenn du das irgendwie beweisen kannst, kann man A) auf der Strafrechtlichen Ebene etwas Druck ausüben und B) die RSB versagen, so dass ihm die Insolvenz absolut nicht weiterhilft.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#2
 Von 
bankosi
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 56x hilfreich)

Die Klage ist im Juli 2014 eingereicht worden, also nach der Insolvenzrechtsreform.

In die Richtung habe ich auch gedacht, nur das die Ankündigung geäußert wird, man "will" einen Antrag auf Privatinsolvenz stellen, bedeutet für mich erst mal nicht viel.

Mein Anwalt soll jetzt Tacheles machen mit dem Ziel ein Urteil (Versäumnisurteil, "Urteil im Ganzen", vollstreckbaren Titel zu erreichen).

Das mit der guten Rente, habe ich nicht schriftlich, habe aber einen Bekannten der mit dem Schuldner bis zur Rente zusammengearbeitet hat. Mein Bekannter hat mir gesagt was er selbst als Rente erhält und der Schuldner dürfte sich in dieser Größenordnung bewegen. Auf jeden Fall ist eine Rente da, die deutlich über die Pfändungsfreigrenze geht (der hat keine Ehefrau zur Pflege und zahlt keinen Unterhalt).

Kann mir mal bitte erklären, warum dem Rechtsanwalt der Gegenseite offensichtlich erlaubt wird jegliche vom Gericht festgesetzten Fristen zu missachten?

Der Rechtsanwalt beantragt eine Fristverlängerung, das Gericht setzt eine Antwort bis zum 7.11.14 fest, die Antwort mit dem Hinweis auf die Privatinsolvenz verfasst der Anwalt aber erst am 20.11.14.

Das macht der Anwalt ständig.

-- Editiert bankosi am 25.11.2014 15:05

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

Hallo,

quote:<hr size=1 noshade>Der Rechtsanwalt beantragt eine Fristverlängerung, das Gericht setzt eine Antwort bis zum 7.11.14 fest, die Antwort mit dem Hinweis auf die Privatinsolvenz verfasst der Anwalt aber erst am 20.11.14. <hr size=1 noshade>


Vermutlich die inzwischen leider üblichen Auswüchse eines heillos überlasteten Gerichts. Problem ist hier: Der Gegnervertreter hat die Verteidigungsabsicht seines Mandanten angezeigt, damit ist die Notfrist aus § 276 I ZPO gewahrt. Für die Begründung könnte die Frist theoretisch bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag verlängert werden - solange der Gegneranwalt plausible Gründe liefert. Urlaub, Überlastung, Krankheit, Mandant konnte ewig nicht erreicht werden oder der Mandant hat Urlaub oder ist krank usw. usf.

Wird aber irgendwann auch eine verlängerte Schriftsatzfrist versäumt, kann das Gericht Termin bestimmen. Und ein solcher kann die Fristen wieder aushebeln, da ein im Termin vorgelegter Schriftsatz immer als fristwahrend gilt. Darüber gibt es meines Wissens auch ein BGH-Urteil (genaue Entscheidung müsste ich erst suchen). Soll hier aber auch keine Rolle spielen, da das Gericht - mutmaßlich in Folge Überlastung - noch keinen Termin bestimmt hat.

Wie dem auch sei - die Klageerwiderung besteht wohl einzig darin, dass Privatinsolvenz beantragt wird. Hat der Gegnervertreter denn auch die Abweisung der Klage beantragt? Denn als formeller Einwand gegen die Rechtsverfolgung taugt die bloße Ankündigung einer Insolvenz, wie mein Vorschreiber schon erwähnt hat, rein gar nichts. Auch ein eingereichter Insolvenzantrag unterbricht noch keinen laufenden Zivilprozess. Vielmehr ist erst die Verfahrenseröffnung ein formaljuristisches Hemmnis (§ 240 ZPO ).

Wenn der gegnerische Anwalt aber keine Sachanträge stellt (Klageabweisung, Ruhen des Verfahrens etc.), dann würde ich, wie mepeisen schon schrieb, auf ein Versäumnisurteil bzw. eine Entscheidung nach Aktenlage drängen.

Dieser Titel ist nicht nur wichtig, um die Vermögensauskunft vom Schuldner zu bekommen; er ist auch eine schlagkräftige Waffe in einem möglichen Insolvenzverfahren, da dort der Schuldner die Forderung nicht einfach so bestreiten kann, sondern Nachweis darüber führen muss, dass Ihre Forderung zu Unrecht besteht!

Darf ich fragen, wo die Schulden herrühren? Denn wenn hier eine vorsätzliche unerlaubte Handlung im Spiel ist, kann der Schuldner sich die Insolvenz womöglich gleich ganz von der Backe wischen...

Gruß
Krypton

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"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."

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#4
 Von 
bankosi
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 56x hilfreich)

quote:
Hat der Gegnervertreter denn auch die Abweisung der Klage beantragt?


Auf meinen Klageantrag, hat der Anwalt eine Abweisung der Klage beantragt. Die Stellungnahme zur Abweisung wollte der Anwalt später liefern. Dann ging das los mit den Fristen und verspäteten Antworten.

Jetzt schreibt der Anwalt dem Richter nur: "eine Stellungnahme wird nicht erfolgen, der Beklagte beantragt Privatinsolvenz. MfG" ... und Tschüß.

quote:
Darf ich fragen, wo die Schulden herrühren?


Die Schulden kommen durch rechtswidrige Handlungen des Beklagten.






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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

quote:
Die Schulden kommen durch rechtswidrige Handlungen des Beklagten.


Perfekt, dann gibts dafür auch keine RSB, trotz Privatinsolvenz ;)

Dass das eine rechtswidrige HAndlung war musst du dann nur noch beweisen können...
Was hat er denn gemacht?

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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
bankosi
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 56x hilfreich)

quote:
Dass das eine rechtswidrige HAndlung war musst du dann nur noch beweisen können...
Was hat er denn gemacht?


Also im Urteil steht, durch rechtswidrige Handlungen einen Vorteil zu verschaffen (Urkundenfälschung). Er ist aber nicht wg. der Urkundenfälschung verurteilt worden, sondern hat gefälschte Urkunden verwendet.

Würde es, pauschal gedacht, Sinn machen eine Strafanzeige zu stellen? Wie würde der Verdacht lauten wenn jemand absichtlich in Insolvenz geht um Schulden nicht begleichen zu müssen?

Ich weiß, müsste ich zunächst beweisen können, aber ich verdächtige die Gegenseite auch "nur".

Wie sieht es bei einer Strafanzeige aus? Die Polizei fängt an zu ermitteln ... ab wann fallen Kosten für mich an und welches Kostenrisiko könnte für mich entstehen?

Ich habe eine gute Rechtsschutz, aber die wird für solche Dinge wohl nicht einstehen? Habe mal in den Rechtsschutzbedingungen nachgeschaut, für Strafanzeigen wird nicht gezahlt. Aber wenn die Gegenseite angeklagt wird, zahlen die Rechtsschutzversicherungen in Strafprozessen? Nach welchem Begriff muss ich in den Rechtsschutzbedingungen suchen?

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-- Editiert bankosi am 25.11.2014 20:49

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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Na wenn der Schuldner schon strafrechtlich belangt wurde, nützt ihm die Privatinsolvenz also absolut nichts.

quote:
Jetzt schreibt der Anwalt dem Richter nur: "eine Stellungnahme wird nicht erfolgen, der Beklagte beantragt Privatinsolvenz. MfG" ... und Tschüß.

Damit ist der Antrag hinfällig. Wie gesagt: Dein Anwalt sollte nun auf Versäumnisurteil/ Entscheidung nach Aktenlage drängen und eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils beantragen, mit dem du dann prompt zur "Gerichtsvollzieherverteilerstelle" des zuständigen Gerichtes des Schuldners spazierst und eine Vermögensauskunft verlangst. Dann kann man weiter sehen, was für Schulden er hat.
Man kann dem Gericht auch ruhig einmal im Nebensatz erwähnen, dass die Forderung aus einer unerlaubten Handlung herrührt und der Beklagte dafür bereits strafrechtlich verurteilt wurde, dass insoweit also eine Privatinsolvenz sowieso keinen Sinn ergibt. ;-)

quote:
Würde es, pauschal gedacht, Sinn machen eine Strafanzeige zu stellen? Wie würde der Verdacht lauten wenn jemand absichtlich in Insolvenz geht um Schulden nicht begleichen zu müssen?

Wird nicht viel bringen, denn die Privatinsolvenz ist ein legitimes Werkzeug. Davon abgesehen wird er deine Schulden ja bezahlen müssen früher oder später. Durch die unerlaubte Handlung bleibt ihm die Restschuldbefreiung verwehrt. Wenn es überhaupt für ihn in die Insolvenz geht, wird er die Schulden dir gegenüber damit nicht los.

quote:
Ich habe eine gute Rechtsschutz, aber die wird für solche Dinge wohl nicht einstehen?

Üblicherweise beschränken sich die RSV auf den zivilrechtlichen Teil.

Aber wie gesagt, er wurde bereits verurteilt und dabei sollte man es vorläufig belassen. Das nächste, was in Frage käme, wäre Vollstreckungsvereitelung. Wenn er tatsächlich Gelder weggeschafft hat. Aber das musst du auch erst mal irgendwie beweisen können...

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-- Editiert mepeisen am 26.11.2014 08:31

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

quote:
Man kann dem Gericht auch ruhig einmal im Nebensatz erwähnen, dass die Forderung aus einer unerlaubten Handlung herrührt


Das würde ich nicht einfach nur im Nebensatz erwähnen, ich würde vielmehr beantragen, im Urteil festzustellen, dass die geltend gemachte Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung resultiert. Wenn mit einem solchen Titel die Forderungsverfolgung betrieben wird, kann nämlich auch in den ansonsten unpfändbaren Teil des Einkommens bis zum erweiterten Selbstbehalt hinunter gepfändet werden! Heißt: Der Gläubiger einer Deliktsforderung könnte selbst dann noch ins Einkommen des Schuldners pfänden, wenn die übrigen Nicht-Deliktgläubiger beim Arbeitgeber bzw. beim Rententräger bereits Schlange stehen...

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"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."

-- Editiert Krypton am 26.11.2014 09:24

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
bankosi
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 56x hilfreich)

Na das ist mal ein Typ. Ich habe erfahren, dass mein Gegner wg. einer anderen Sache vor Gericht ein Verfahren zu laufen hat und anwaltlich vertreten wird.

D.h. in meiner Sache per Anwalt mal dem Gericht mitteilen, man wird Privatinsolvenz anmelden (Betonung auf "man wird") und auf kein Geld machen. Aber parallel ein anderes Verfahren führen und sich einen Anwalt leisten können? (wird zzt. also von zwei verschiedenen Anwälten vertreten).

Das passt ja vorne und hinten nicht.

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-- Editiert bankosi am 26.11.2014 11:46

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das passt ja vorne und hinten nicht. <hr size=1 noshade>


Hilft Ihnen in Ihrem konkreten Fall aber auch nicht weiter. Bier ist Bier und Schnaps ist Schnaps.

Der Gegner hat kundgetan, dass die Klage abzuweisen ist, hat dies aber nicht begründet. Es kam nur die Ankündigung, dass man in Insolvenz gehe. An dieser Stelle würde ich Antrag nach § 331a ZPO stellen, gleichzeitig beantragen, die Forderung als vorsätzliche unerlaubte Handlung festzustellen (natürlich mit hieb- und stichfester Begründung) und die Rechtskraft abwarten.

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"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
bankosi
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 56x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Hilft Ihnen in Ihrem konkreten Fall aber auch nicht weiter. Bier ist Bier und Schnaps ist Schnaps.

Der Gegner hat kundgetan, dass die Klage abzuweisen ist, hat dies aber nicht begründet. Es kam nur die Ankündigung, dass man in Insolvenz gehe. <hr size=1 noshade>


Verstehe.

Wenn er sich in der Insolvenz befinden würde bzw. das Insolvenzverfahren im Gange ist und ich mitbekomme, dass er währenddessen irgendwo z.B. in einem Rechtsstreit wegen einer x-beliebigen Sache einen Rechtsanwalt beauftragt, könnte ich dies dem Insolvenzgericht melden? Weil er offensichtlich Geld haben muss um den Rechtsanwalt bezahlen zu können.

quote:<hr size=1 noshade>An dieser Stelle würde ich Antrag nach § 331a ZPO stellen, gleichzeitig beantragen, die Forderung als vorsätzliche unerlaubte Handlung festzustellen (natürlich mit hieb- und stichfester Begründung) und die Rechtskraft abwarten. <hr size=1 noshade>


Geht das bereits jetzt vor/während der Vollstreckung mit der Beantragung die Forderung als vorsätzlich unerlaubte Handlung anzuerkennen?

Ich habe im Netz gesucht und dabei bin ich auf die Info gestoßen, man könnte als Gläubiger die Forderung in die Insolvenztabelle eintragen. Das wäre dann aber erst während des Insolvenzverfahrens?

quote:<hr size=1 noshade>Im Falle eines Insolvenzverfahrens des Schuldners sind die Forderungen zur Feststellung zur Tabelle anzumelden. <hr size=1 noshade>


Quelle




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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
bankosi
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 56x hilfreich)

quote:
Geht das bereits jetzt vor/während der Vollstreckung mit der Beantragung die Forderung als vorsätzlich unerlaubte Handlung anzuerkennen?


Habe es glaube ich selbst gefunden: so wie sie es schreiben.

Die Forderung muss tituliert sein und der Urteilsspruch sollte enthalten, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung begründet ist.

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
Weil er offensichtlich Geld haben muss um den Rechtsanwalt bezahlen zu können.

Spekulation. Vielleicht hat eine RSV das übernommen, Vielleicht hat der Anwalt pro bono gearbeitet. Vielleicht hat er PKH bekommen.

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#14
 Von 
Krypton
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Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

Außerdem fehlt dem Schuldner ab Insolvenzeröffnung die Aktivlegitimation zur Führung von Rechtsstreiten für Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz. Mit Eröffnung werden nämlich alle Zivilrechtsstreite nach § 240 ZPO unterbrochen, bis entweder der Insolvenzverwalter sie aufnimmt oder aber das Insolvenzverfahren beendet wird.

Wenn er nach Insolvenzeröffnung Prozesse führt, um eine Forderung gegen Dritte festsetzen zu lassen und sich herausstellt, dass die Forderung vor Insolvenzeröffnung bereits entstanden ist, dann würde das Eingeklagte zur Masse gehören. Hier wäre dann tatsächlich ein kleiner Wink Richtung IV nicht verkehrt - zumal hierin auch ein Versagungsgrund liegt, wenn er diese (wenn auch nur behauptete) Forderung gegen Dritte im Insolvenzantrag und auch nachher gegenüber Gericht und IV verschweigt.

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"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."

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#15
 Von 
bankosi
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Schüler
(184 Beiträge, 56x hilfreich)

Ist so gemacht worden von meinem Anwalt und bei Gericht beantragt, u.a. wie hier empfohlen wurde.

Jetzt schreibt mir der Schuldner er bietet mir etwas Geld an (ich kann die Summe gar nicht erwähnen, weil die so lächerlich ist mit ein paar Prozentpunkten nicht einmal erwähnenswert), ansonsten stellt er einen Insolvenzantrag mit Restschuldbefreiung. Wenn ich sein Angebot annehme, verzichte ich auf alles.

Ich wäre wohl der einzige Gläubiger.

Ist so ein, wie vom Schuldner eingereichtes Angebot, überhaupt als ein "ernsthafter" außergerichtlicher Einigungsversuch anzusehen?

Ich meine damit, der kann mir ja auch nur 5,-€ anbieten um damit dem Insolvenzgericht nachweisen zu können, er hätte ernsthaft versucht sich außergerichtlich mit den Gläubigern zu einigen versucht. Nach dem Motto, ging aber nicht, der Gläubiger wollte nicht, also bitte das Insolvenzverfahren eröffnen.

Muss ich überhaupt auf das Schreiben vom Schuldner / seinem Anwalt antworten?

-- Editiert bankosi am 04.12.2014 12:15

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
stellt er einen Insolvenzantrag mit Restschuldbefreiung

Die du ja, wenn dein Anwalt erfolgreich den Antrag durchbekommt, die Forderung als VbuH feststellen zu lassen, sowieso versagen wirst.
Insofern kann dir doch eh egal sein, was er anbietet.

quote:
Ich meine damit, der kann mir ja auch nur 5,-€ anbieten um damit dem Insolvenzgericht nachweisen zu können, er hätte ernsthaft versucht sich außergerichtlich mit den Gläubigern zu einigen versucht. Nach dem Motto, ging aber nicht, der Gläubiger wollte nicht, also bitte das Insolvenzverfahren eröffnen.

Ja, das könnte er. Aber das Problem ist, dass er selbst den Vorschlag bereitet hat und dass er keine anerkannte Stelle mit dem Einigungsversuch beauftragt hat. Insofern bringt ihm das auch nichts.

quote:
Muss ich überhaupt auf das Schreiben vom Schuldner / seinem Anwalt antworten?

Nö. Und ich würde auch nicht, sondern stattdessen warten, wie das Gericht nun reagiert. Und sobald du dann den vollstreckbaren Titel in den Händen hast, Vermögensauskunft und Pfändung. Dann sieht man, ob er das mit der Insolvenz jemals wahr gemacht hat.

P.S.: Dran denken, den anderen Prozess im Augen zu behalten. Beim dortig Verklagten, von dem er Geld will, als Drittschuldner dann zu pfänden ;-)
Soll dann dein Anwalt natürlich alles machen :-)

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."


-- Editiert mepeisen am 04.12.2014 12:52

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
bankosi
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 56x hilfreich)

quote:
Ja, das könnte er. Aber das Problem ist, dass er selbst den Vorschlag bereitet hat und dass er keine anerkannte Stelle mit dem Einigungsversuch beauftragt hat. Insofern bringt ihm das auch nichts.


Ich muss korrigieren, habe ich leider falsch geschrieben.

Er hat nich mir sondern, sein Anwalt (geeignete Stelle) hat meinem Anwalt geschrieben und den Vorschlag unterbreitet.

Aber es bleibt dabei, dass ich eh nicht darauf eingehen würde. Das Angebot ist derart mickrig, dass es nicht einmal das Papier wert ist auf dem es geschrieben wurde.

Danke dennoch für die Hinweise!!! ;)

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1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
bankosi
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 56x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>An dieser Stelle würde ich Antrag nach § 331a ZPO stellen <hr size=1 noshade>


Antrag wurde vom Gericht abgelehnt, mir Verweis auf §251a (2) ZPO . Ladung zum Termin wurde vom Gericht bekanntgegeben.

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