Gesamtschuldnerische Haftung aufteilen

13. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
zitronensprudel
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 22x hilfreich)
Gesamtschuldnerische Haftung aufteilen

Hallo Leute,

ich bitte um Vorschläge zu folgendem fiktiven Fall.

Ein Ehepaar (X/Y) haftet gesamtschuldnerisch für ein Darlehen (beide Kreditnehmer).

Das Ehepaar trennt sich und lässt sich scheiden. Das Darlehen wird von beiden Schuldnern einige Zeit nicht mehr bedient. Der Gläubiger leitet berechtigte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein.

Nach einigen Jahren erwirkt X beim Gläubiger einen Vergleich über 50% der Gesamtforderung (also inkl. Zinsen und Kosten). Der Gläubiger bestätigt die Erledigung der Forderung und händigt X den vollstreckbaren Titel aus.

Nun versucht der Gläubiger die restliche Forderung von Y beizutreiben. Dem Gläubiger sichert Y eine Ratenzahlung zu. Bis dato hat Y keine Zahlung an den Gläubiger geleistet.

Nun verlangt Y, dass sich X zu 50% an der Restschuld beteiligt. X wehrt diese Forderung ab, da X schon 50% an den Gläubiger gezahlt hätte.

Hat Y einen Anspruch darauf, dass sich X an die Begleichung der Restschuld beteiligt?

Wie könnte die Rechtslage sein?

Vielen Dank vorab ...

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zunächst einmal kann nur der Gläubiger von jedem der Gesamtschuldner die volle Summe verlangen. Die Gesamtschuldner untereinander können dann allenfalls Ausgleichsansprüche untereinander haben, wenn einer mehr gezahlt hat, als er hätte im Innenverhältnis müssen.

Im vorliegenden Fall dürfte sich die volle Forderung des Gläubigers gegen X auch erledigt haben, da X und der Gläubiger einen Vergleich geschlossen haben und der Titel ausgehändigt wurde, scheinen die Forderungen des Gläubigers gegen X aufgrund des Vergleichs vollständig erledigt sein.

Der Vergleich wirkt allerdings nicht im Innenverhältnis der Gesamtschuldner im Hinblick auf die evtl. bestehenden Ausgleichsansprüche. Nur anhand der Fallschilderung kann ich nicht erkennen, dass derzeit Y gegen X Ausgleichsansprüche geltend machen könnte. Es geht nur noch um die hälfige Forderung, also genau der Teil der Gesamtforderung, den Y nach Köpfen auch tragen müsste. Bei der Gesamtschuldnerschaft findet eine Aufteilung nach Kopfteilen statt, es sei denn es ist etwas anderes vereinbart oder ergibt sich aus den Umständen. Da weder eine andere Vereinbarung hier vorgetragen wurde noch sich aus den geschilderten Sachverhalt andere Umstände ergeben, bleibt es bei den Kopfteilen. Sprich Y muss allein dafür sorge tragen, dass die Restschuld zurückgeführt wird.

Das wäre zumindest die Wertung unter Berücksichtigung des allgemeinen Zivilrechts. Ob sich evtl. familienrechtlich andere Ansatzpunkte ergeben könnten, weiß ich nicht. Allerdings dürfte wohl auch dafür der Sachverhalt zu dünn sein.

Und mal ganz nebenbei: Was hat das mit Insolvenzrecht zu tun?

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