Hallo ich hatte im Jahr 2012 Insolvenz angemeldet.2015 bekam ich die Restschuldbefreiung.Da die Schuld beglichen war.Jetzt meldet sich eine Rechtsanwältin die eine Bank vertritt bei der ich eine offene Foderung hätte.Leider war mir dies zum Beginn der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bekannt,da ich keinerlei Unterlagen diesbezüglich hatte.Es geht um 3700 Euro und ich weiß überhaupt nicht was ich machen soll.Bin total entsetzt und ratlos.Freue mich über einen Ratschlag.
Gläubiger meldet sich drei Jahre nach Restschuldbefreiung
16. August 2018
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Frage vom 16. August 2018 | 17:51
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gläubiger meldet sich drei Jahre nach Restschuldbefreiung
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#1
Antwort vom 16. August 2018 | 19:06
Von
Status: Student (2397 Beiträge, 713x hilfreich)
RSB Beschluss zur RAin schicken.
#2
Antwort vom 16. August 2018 | 19:23
Von
Status: Unbeschreiblich (119348 Beiträge, 39714x hilfreich)
ZitatRSB Beschluss zur RAin schicken. :
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#3
Antwort vom 17. August 2018 | 17:33
Von
Status: Student (2397 Beiträge, 713x hilfreich)
Zitat:ZitatRSB Beschluss zur RAin schicken. :
Eine Kopie um genau zu sein ...
Selbstverständlich. Ich bin davon ausgegangen, dass der TE sich das denken kann.
#4
Antwort vom 12. September 2018 | 08:36
Von
Status: Frischling (18 Beiträge, 8x hilfreich)
ZitatRSB Beschluss zur RAin schicken. :
Yep.
Aber das ein alter Gläubiger seine Forderungen erneut anmeldet ist nicht wirklich ungewöhnlich.
Ein Zitat vom FMP:
Gegen die Aufforderung an den Schuldner, die titulierte Forderung auszugleichen, ist auch nach erteilter Restschuldbefreiung vor dem Hintergrund der fortbestehenden Verbindlichkeit nichts einzuwenden. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Gläubiger die Erteilung der Restschuldbefreiung bekannt oder unbekannt ist. Solange der Vollstreckungsgläubiger im Besitz des Vollstreckungstitels ist, kann er nach § 750 ZPO daraus die Zwangsvollstreckung betreiben. Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist dann auch nicht von Amts wegen durch die Vollstreckungsorgane zu beachten. Der BGH hat entschieden, dass der Schuldner diese mittels Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend machen muss (BGH WM 08, 2219 ). Wenn aber nicht einmal die Vollstreckungsorgane die Restschuldbefreiung beachten müssen, darf auch der Gläubiger seinen titulierten Anspruch erneut außergerichtlich geltend machen.
So kann der Schuldner sachgerecht reagieren
Letztlich muss der Schuldner nur reagieren, wenn er sich schützen will: Er muss die Einrede der erteilten Restschuldbefreiung erheben und diese nachweisen. Zugleich muss er den Gläubiger zur Vermeidung einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO auffordern, den Vollstreckungstitel herauszugeben. Hierauf hat der Schuldner einen Anspruch nach § 371 BGB analog, da der titulierte Anspruch mit der Erhebung der Einrede der erteilten Restschuldbefreiung nicht mehr durchsetzbar ist.
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