Gläubiger versucht Konto nach Restschuldbefreiung zu pfänden! Bitte um Hilfe

17. August 2017 Thema abonnieren
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guest-12323.03.2024 16:45:31
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Frischling
(14 Beiträge, 24x hilfreich)
Gläubiger versucht Konto nach Restschuldbefreiung zu pfänden! Bitte um Hilfe

Guten Tag liebe Forengemeinde,

als stiller Mitleser schätze ich dieses Forum schon seit Langem. Nun bräuchte ich selbst aber mal ein wenig Rat und bedanke mich im Voraus dafür.

Im Eigentlichen geht es gar nicht um mich selbst, sondern um meine Mutter. Ich schreibe hier stellvertretend, da sie sich in Sachen "Internet und Foren" nicht auskennt und vollkommen überfordert ist.


Es geht um Folgendes:

Meine Mutter hat eine "klassische Insolvenz" durchlaufen. Diese begann im Jahre 2011 und Mitte Juni 2017 kam folgender Brief vom Amtsgericht:

Beschluss
Im Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung [...] wird der Schuldnerin die Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 1 InsO erteilt. Desweiteren steht dort noch, dass die Restschuldbefreiung gegen alle Insolvenzgläubiger wirkt, auch solche, die ihre Forderung nicht angemeldet haben. Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die ausgenommenen Forderungen gem. § 302 InsO. Hierzu eine kurze Frage: Was bedeutet der letzte Satz?

Meine Mutter hatte in der ganzen Zeit ein P-Konto. Dieses P-Konto hat sie vor einigen Tagen wieder in ein "normales" Konto umwandeln lassen. Gestern Abend hat meine Mutter versucht eine Überweisung zu tätigen... was nicht funktionierte. Sie fragte mich um Rat und ich versuchte dann ebenfalls diese Überweisung von ihrem Konto zu tätigen. Es funktionierte wieder nicht.

Heute ist sie dann zur Sparkasse gefahren, um in Erfahrung zu bringen was da los ist. Der Sparkassen-Mitarbeiter sagte, dass versucht wurde zu pfänden; genauer, dass die "Von Essen KG" versucht hat eine Summe in Höhe von knapp 3000€ aus dem Jahr 2006 zu pfänden (hoffe, das darf ich schreiben, sonst lösche ich den Namen der Bank). Es wurde allerdings nichts gepfändet, weil das Konto sozusagen "leer" war, da meine Mutter diesen Monat die restlichen Insolvenzkosten an die Gerichtskasse überwiesen hat.

Ein kurzer Blick in die Unterlagen zeigte, dass dieser Gläubiger damals mit in die Insolvenz eingeflossen ist (steht in der Liste der Schuldner). Meine Mutter rief ihren ehemaligen Insolvenzberater an und bat um Rat, bekam aber nur zu hören, dass er nichts mehr für sie tun könne, da die Insolenz abgeschlossen ist.



Meine Mutter ist im Moment aufgelöst und hat Sorge, durch diesen Umstand wieder in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten. Muss sie das zahlen? Sollte sie sich einen Anwalt nehmen? Wie soll sie sich verhalten und was ist jetzt zu tun?


Eine letzte allgemeine Frage noch: Angenommen, es meldet sich nun ein Gläubiger der nichts von der Insolvenz wusste bzw. der nicht mit eingeflossen ist, beispielsweise, weil meine Mutter damals "vergessen" hat ihn anzugeben, in Anbetracht von vielen Gläubigern. Was würde man in so einem Fall tun?

Nochmals danke für Ihre Zeit und Mühen.







-- Editier von Ducki81 am 17.08.2017 15:38

-- Editier von Ducki81 am 17.08.2017 16:07

-- Editier von Ducki81 am 17.08.2017 16:09

-- Editier von Ducki81 am 17.08.2017 16:09

-- Editier von Ducki81 am 17.08.2017 16:26

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25 Antworten
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#1
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
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Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von Ducki81):
Angenommen, es meldet sich nun ein Gläubiger der nichts von der Insolvenz wusste bzw. der nicht mit eingeflossen ist,


Ist im Schreiben beantwortet:

Zitat (von Ducki81):
Desweiteren steht dort noch, dass die Restschuldbefreiung gegen alle Insolvenzgläubiger wirkt, auch solche, die ihre Forderung nicht angemeldet haben.


Ein Gläubiger müsste nachweisen, dass der Schuldner ihn vorsätzlich außen vor gelassen hat. Schwierig.



Im konkreten Fall die Unterlagen von der Bank anfordern. Damit zum Anwalt und den machen lassen, zur Not Vollstreckungsabwehrklage. Der Gläubiger weiß ganz genau, dass es unzulässig ist.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12323.03.2024 16:45:31
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 24x hilfreich)

Hallo und vielen Dank.

Verzeihung für die Unsicherheit. Im Klartext bedeutet dies, dass jetzt kein Gläubiger mehr eine Forderung durchsetzen kann; schon gar nicht die, die auf der "Liste der Schuldner" stehen und mit in die Insolvenz eingeflossen sind?

Wäre es ggfs. ratsam, selbst ein Schreiben aufzusetzen mit Anfechtung/Abweisung der Forderung und dem Hinweis darauf, dass die Restschuldbefreiuung erteilt wurde? Dazu eine Kopie des gerichtlichen Beschlusses? Oder könnten wir da gravierende Fehler begehen und es sollte in jedem Falle ein Anwalt damit beauftragt werden?

Solange das alles nicht geklärt ist belässt es meine Mutter darüberhinaus am besten bei dem P-Konto? Es ist ja schon verwunderlich, dass eine Pfändung sofort dann versucht wurde, als das Konto wieder in ein normales umgewandelt wurde. Erhalten ehemalige Gläubiger darüber eine Art Mitteilung? Oder liegt die Pfändung die ganze Zeit auf dem Konto? Dann müsste der Gläubiger diese ja sofort runter nehmen?

-- Editiert von Ducki81 am 17.08.2017 18:19

9x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
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Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Um Ruhe in die Sache zu bekommen sollte die Mutter es erst einmal beim P-Konto belassen, zumindest die nächsten Wochen.

Auch ich würde hier einen Anwalt einschalten, da dieser Gläubiger mit Sicherheit um die Unrechtmäßigkeit seines Handelns weiß.

8x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Aber wenn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gekommen ist, dann hat Ihre Mutter den ja auch erhalten. Mit dem und dem INso-Beschluss könnten Sie zu dem Gericht gehen, dass den Beschluss erlassen hat, und dort Beschweride einlegen (geht auch ohne Anwalt) und schwupps dürfte das Beschlüsschen aufgehoben werden und der Gläubgier bekommt was auf den Deckel.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12323.03.2024 16:45:31
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 24x hilfreich)

Auch danke nochmal an dieser Stelle :)

Puh, müsste nochmal nachhaken, ob meine Mutter irgendwann mal so einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bekommen hat. Dieser müsste vom Gläubiger stammen? Zumindest jetzt kam gar nichts schriftliches. Wahrscheinlich wäre der Pfändungsversuch in den nächsten Wochen auch gar nicht "aufgefallen", wenn die Überweisung durchgegangen wäre.

Am Besten wendet sie sich morgen wirklich an einen Anwalt. Dieser wird dann ja alles nötige in die Wege leiten und ggfs. Unterlagen von der Bank anfordern, wenn nötig. Hat jemand eine Idee, wie hoch diese Anwaltskosten sein könnten? Eine Rechtsschutzversicherung hat meine Mutter nicht.

Viele liebe Grüße

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Ducki81):
Auch danke nochmal an dieser Stelle :)

Puh, müsste nochmal nachhaken, ob meine Mutter irgendwann mal so einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bekommen hat. Dieser müsste vom Gläubiger stammen? Zumindest jetzt kam gar nichts schriftliches. Wahrscheinlich wäre der Pfändungsversuch in den nächsten Wochen auch gar nicht "aufgefallen", wenn die Überweisung durchgegangen wäre.


Da hier Eile geboten ist, würde ich zur Not die Sparkasse bitten, eine Kopie zu machen, damit dann zum Amtsgericht, welches den Beschluss erlassen hat.

Zitat:
Am Besten wendet sie sich morgen wirklich an einen Anwalt. Dieser wird dann ja alles nötige in die Wege leiten und ggfs. Unterlagen von der Bank anfordern, wenn nötig. Hat jemand eine Idee, wie hoch diese Anwaltskosten sein könnten? Eine Rechtsschutzversicherung hat meine Mutter nicht.


Also vor dem Anwalt würde ich erst mal zügig die Bank aufsuchen, und dann sofort das Gericht. Morgen ist Freitag, ob Sie das an einem Tag hinbekommen ist fraglich, aber ich würde dies erst mal probieren, das kostet ledigich Fahrtkosten und ein Lächeln bei der Bank (damit die eine Kopie von ihrem Beschluss machen). Der Rechtspfleger wird ganz schön sitnkig werden, wenn er erfährt, dass der Gläubiger versucht hier zu tricksen.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12323.03.2024 16:45:31
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 24x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):


Da hier Eile geboten ist, würde ich zur Not die Sparkasse bitten, eine Kopie zu machen, damit dann zum Amtsgericht, welches den Beschluss erlassen hat.


Soll heißen, die Sparkasse müsste einen "Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" vorliegen haben? Und mit diesem Beschluss dann zum zuständigen Amtsgericht, oder zum Amtsgericht vor Ort?

Wahrscheinlich wäre eine Kopie des Beschlusses auch für den Anwalt von Interesse, den meine Mutter u.U. beauftragen wird?

ich werde sie morgen jedenfalls dazu bewegen nochmals zur Sparkasse zu fahren, mit der Hoffnung dass sie eine kopie erhält.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Zitat:
Soll heißen, die Sparkasse müsste einen "Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" vorliegen haben? Und mit diesem Beschluss dann zum zuständigen Amtsgericht, oder zum Amtsgericht vor Ort?

Korrekt.

Zitat:
Wahrscheinlich wäre eine Kopie des Beschlusses auch für den Anwalt von Interesse, den meine Mutter u.U. beauftragen wird?

Korrekt.
Alleine schon wegen dem Aktenzeichen auf diesem Beschluss.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Ob die Erinnerung das richtige Rechtsmittel ist, halte ich für fraglich. Für mich weiter die Vollstreckungsabwehrklage.


"Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist keine vollstreckbare Entscheidung, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist. Ein Fall des § 775 Nr. 1 ZPO liegt nicht vor. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift scheidet aus. Die Aufzählung in § 775 ZPO ist erschöpfend. Für das Vollstreckungsorgan, den Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht ist in der Regel aus dem vorgelegten Titel zusammen mit dem Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht eindeutig zu entnehmen, ob die titulierte Forderung tatsächlich von der Restschuldbefreiung erfasst wird. Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts zu entscheiden, ob die zu vollstreckende Forderung der Restschuldbefreiung unterliegt" BGH · Beschluss vom 25. September 2008 · Az. IX ZB 205/06

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12323.03.2024 16:45:31
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 24x hilfreich)

Hallo und einen schönen Vormittag :)

Meine Mutter war heute früh bei der Sparkasse. Laut Aussage des Mitarbeiters haben diese nichts vorliegen. Was ich nicht so ganz glauben kann, nach Ihren Aussagen hier.

Meine Mutter hat nun direkt beim Anwalt angerufen. Am Montag um 10.30 Uhr hat sie einen Termin beim Anwalt für Insolvenzrecht. Anders geht's dann wohl nicht.

Zitat (von Retels):



"Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist keine vollstreckbare Entscheidung, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist. Ein Fall des § 775 Nr. 1 ZPO liegt nicht vor. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift scheidet aus. Die Aufzählung in § 775 ZPO ist erschöpfend. Für das Vollstreckungsorgan, den Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht ist in der Regel aus dem vorgelegten Titel zusammen mit dem Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht eindeutig zu entnehmen, ob die titulierte Forderung tatsächlich von der Restschuldbefreiung erfasst wird. Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts zu entscheiden, ob die zu vollstreckende Forderung der Restschuldbefreiung unterliegt" BGH · Beschluss vom 25. September 2008 · Az. IX ZB 205/06


Und im ungünstigsten Falle müsste meine Mutter dann doch zahlen? Ich denke, hier kommt wirklich nur ein Anwalt weiter

Viele Grüße

-- Editiert von Ducki81 am 18.08.2017 11:00

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#11
 Von 
guest-12323.03.2024 16:45:31
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 24x hilfreich)

Zitat (von Retels):
"Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist keine vollstreckbare Entscheidung, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist. Ein Fall des § 775 Nr. 1 ZPO liegt nicht vor. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift scheidet aus. Die Aufzählung in § 775 ZPO ist erschöpfend. Für das Vollstreckungsorgan, den Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht ist in der Regel aus dem vorgelegten Titel zusammen mit dem Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht eindeutig zu entnehmen, ob die titulierte Forderung tatsächlich von der Restschuldbefreiung erfasst wird. Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts zu entscheiden, ob die zu vollstreckende Forderung der Restschuldbefreiung unterliegt" BGH · Beschluss vom 25. September 2008 · Az. IX ZB 205/06


Entschuldigung für den Doppelpost.

Mein laienhaftes Verständnis hört hier leider auf.

Wenn der Gläubiger mit in die Insolvenz eingeflossen ist bzw. in der Liste der Gläubiger steht und er am Ende des Insolvenzverfahrens keinen Einspruch gegen die Restschuldbefreiung erhebt, dann ist dennoch unklar ob die Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst wird?

Und nur zum Verständnis: Ein Amtsgericht übernimmt ja die Rolle des Insolvenzgerichtes, richtig? Wenn dieses nicht entscheidet, ob die zu vollstreckende Forderung der Restschuldbefreiung unterliegt, wer dann?

Im "schlimmsten Fall" wird der Anwalt dann ja eine Vollstreckungsabwehrklage einreichen? Wie stünden die Chancen meiner Mutter in einem solchen vorliegenden Fall?

-- Editiert von Ducki81 am 18.08.2017 11:27

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#12
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
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Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von Ducki81):
Meine Mutter war heute früh bei der Sparkasse. Laut Aussage des Mitarbeiters haben diese nichts vorliegen.


Und wie erklärt er dann das hier?

Zitat (von Ducki81):
Der Sparkassen-Mitarbeiter sagte, dass versucht wurde zu pfänden;

Zitat (von Ducki81):
Gestern Abend hat meine Mutter versucht eine Überweisung zu tätigen... was nicht funktionierte.




Den Rest erstmal nicht beachten, ist die Frage, wie weiter zu verfahren wäre. Das weiß der Anwalt.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12323.03.2024 16:45:31
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 24x hilfreich)

Zitat (von Retels):
Und wie erklärt er dann das hier?


Ich war leider selbst nicht anwesend bei dem Gespräch. Kann nur das wiedergeben, was meine Mutter berichtet:

Gestern hat der Mitarbeiter wohl nur im Computer nachgesehen, von wem die Pfändung ist. Er schrieb den Gläubiger und die geforderte Summe auf ein Blättchen und gab dieses meiner Mutter mit.

Heute schaute er nochmal nach und fand keine Unterlagen, da diese angeblich in (Stadt XY) lägen bei einer Bank (hab den Namen der Stadt gerade vergessen). Er rief dort an und auch dort sagte man ihm, dass keine Unterlagen vorliegen.

Es bleibt wohl nichts anderes übrig, als den Termin am Montag abzuwarten. Wahrscheinlich wird es dann ja doch ein längerer Weg, wenn der Anwalt versucht Akteneinsicht bzw. Unterlagen zu bekommen.

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#14
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Das Problem wird nur sein, wenn tatsächlich "nichts vorliegt" und das Konto plötzlich wieder frei ist, was man dann als Anwalt machen soll.
Sprich: Der Anwalt kostet auch und wenn es am ende nichts gibt, was er tun kann, ist das unnötig teuer.

Vielleicht gab es in der Bank irgendeine Verwechslung (sollte schon vorgekommen sein) und eigentlich betraf es eine andere Kundin? Das wurde korrigiert und deswegen findet man nichts mehr?

Im Moment hat deine Mutter nicht viel mehr als mündliche Aussagen. Solange sie den PfÜB nicht selbst bekommt...

Ist das Konto mittlerweile wieder frei und kann die gewünschte Überweisung gemacht werden?

P.S.: Es wäre übrigens eine gute Idee, parallel mal alle Gläubiger anzuschreiben, die einen Titel hatten, und mit Verweis auf die RSB die entwerteten Titel anzufordern. Dann wird man auch bei dieser Gelegenheit mal sehen, wie die Reaktion des vermeintlich hier verantwortlichen Gläubigers ausfällt.

-- Editiert von mepeisen am 18.08.2017 14:31

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#15
 Von 
guest-12323.03.2024 16:45:31
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 24x hilfreich)

Hallo mepeisen :)

Ja, es ist wirklich kurios. Von einer Verwechslung gehe ich nicht aus, da es sich ja um einen Gläubiger handelt, welcher auch in der Liste der Schuldner steht.

Ich habe gerade nochmal die Gelegenheit gehabt persönlich mit meiner Mutter zu reden. Der Mitarbeiter der Sparkasse hat in Dresden bei der Sparkasse angerufen (und nicht bei "irgendeiner Bank", wie ich es oben fälschlicherweise schrieb), da er davon ausging, dass dort in der Filiale Unterlagen liegen... dort liegen aber auch (angeblich) keine.

Welche Möglichkeit gibt es noch an den PfÜB zu gelangen? Das wären beispielsweise Dinge, die meine Mutter mit dem Anwalt klären sollte, da unser Wissen in der Hinsicht eben sehr begrenzt ist.

Das Konto wird seit gestern wieder als P-Konto geführt. Eine weitere Überweisung wurde bis jetzt nicht getätigt.

-- Editiert von Ducki81 am 18.08.2017 16:00

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wenn das Konto gepfändet wurde, muss auch ein PfÜB vorliegen. Ohne den gibt es keine Pfändung. Wenn nichts vorliegt, dann ist das Konto auch nicht gepfändet.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12323.03.2024 16:45:31
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 24x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
Wenn das Konto gepfändet wurde, muss auch ein PfÜB vorliegen. Ohne den gibt es keine Pfändung. Wenn nichts vorliegt, dann ist das Konto auch nicht gepfändet.


Theorie und Praxis?

Warum sollte der Sparkassen-Mitarbeiter "lügen"? Die Aussage war klar: "Es ist eine Pfändung auf dem Konto". Warum keine Unterlagen, in diesem Falle kein PfÜB vorliegt, wird sich hoffentlich Anfang der Woche klären.

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Ducki81):
Theorie und Praxis?


Das läuft beides gleich. Ohne PfÜB oder behördliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist das Konto auch nicht gepfändet.

Zitat (von Ducki81):
Warum sollte der Sparkassen-Mitarbeiter "lügen"?


Da fallen mir ein paar Beispiele ein:

Er hat keine Ahnung.
Er hat nicht richtig nachgesehen.
Es wird im System angezeigt und das muss doch stimmen. (Läuft im Prinzip auf keine Ahnung raus.)

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12323.03.2024 16:45:31
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 24x hilfreich)

Wünsche einen angenehmen Sonntag.

Wenn ich es richtig verstehe, kommen wir bzw. meine Mutter ohne den PfÜB keinen Schritt weiter? Sie hat nichts in der Hand, abgesehen von der Aussage des Sparkassen-Mitarbeiters, dass die "von Essen KG" versucht hat zu pfänden.

Es müsste also erst einmal in Erfahrung gebracht werden, ob die Aussage der Sparkasse so überhaupt richtig ist und wer was genau mit dem Konto versucht hat.

Könnte der Anwalt hier nicht mehr in Erfahrung bringen? Vielleicht könnte er sich ja mit der Sparkasse in Verbindung setzen und nachhaken? Oder die "von Essen KG", mit Hinweis auf die RSB, dazu auffordern, den entwerteten Titel zuzusenden? Ein anwaltliches Schreiben ist an der Stelle wahrscheinlich nicht schlecht, vor allem da sich meine Mutter dann nicht laienhaft in irgendwelche Dinge "verstricken" kann.

Wüsste sonst gerade nicht, wie es weitergehen sollte/könnte.

-- Editiert von Ducki81 am 20.08.2017 11:37

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Ducki81):
Könnte der Anwalt hier nicht mehr in Erfahrung bringen?


Einen Fachmann an die Sache zu setzen, wäre nicht verkehrt, da (bitte nicht krumm nehmen) wohl weder bei Ihnen noch bei Ihrer Mutter das notwendige rechtliche Verständnis vorhanden ist, um mit der Angelegenheit weiter umzugehen. Sie müssen aber bedenken, dass ein RA nicht umsonst arbeitet. Das wird also etwas kosten. Evtl. sollte ein Beratungshilfeschein beantrag werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12323.03.2024 16:45:31
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 24x hilfreich)

Guten Morgen und einen angenehmen Start in die neue Woche.

Der Termin beim Anwalt war kurz; ich selbst war allerdings nicht dabei. Laut Aussage meiner Mutter soll sie den Gläubiger nun erst einmal selbst anschreiben und ihn dazu auffordern, die Pfändung vom Konto zu nehmen. Dafür soll dem Gläubiger eine Frist von maximal 14 Tagen eingeräumt werden. Sollte bis dahin nichts geschehen sein, soll sich meine Mutter nochmals beim Anwalt melden und er übernimmt die Sache.

Ich werde nun also ein kurzes Schreiben aufsetzen, mit der Aufforderung (keine Bitte), die Pfändung vom Konto zu nehmen. Dabei die genannte Frist einräumen und gleichzeitig um Zusendung des entwerteten Titels bitten. Eine Kopie des Gerichtsbeschlusses (RSB) werde ich anheften und das ganze per Einschreiben zusenden.

Evtl. hat ja jemand einen "Formulierungs-Tipp" oder eine Idee was zusätzlich in dieses Schreiben einfließen könnte.

Danke und viele Grüße

-- Editiert von Ducki81 am 21.08.2017 11:27

-- Editiert von Ducki81 am 21.08.2017 11:28

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12323.03.2024 16:45:31
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 24x hilfreich)

Ich muss (leider) nochmals schreiben, ohne die Angelegenheit überstrapazieren zu wollen.

@Eidechse: Sie haben in der Hinsicht vollkommen recht, eine Überforderung liegt vor und das nötige Sachverständnis fehlt. Meine Hoffnung war ja, dass meine Mutter mehr in Erfahrung bringt beim Anwalt bzw. ihm die Angelegenheit sofort übergibt. Laut seiner Aussage sei es aber erst einmal ausreichend den Gläubiger mit Hinweis auf die erteilte RSB dazu aufzufordern, die Pfändung aufzuheben. Die Frage ist, wie sollte ein solches Schreiben aussehen. Auch hier hätte ich mir mehr Initiative seitens meiner Mutter gewünscht. Aber ich werde später nochmal mit ihr reden, das letzte Telefonat war nur sehr kurz.

Ich werde auch nochmals nachhaken, was der Anwalt zum (nicht vorliegenden) PfÜB sagte. Er wird sicher gefragt haben ob dieser vorliegt. Wenn nicht, dann weiß ich auch nicht weiter.

Der PfÜB wird ja von einem Gericht ausgestellt. Müsste das Schreiben meiner Mutter dann nicht auch an das zuständige Gericht gesendet werden?

Ich werde sonst das Schreiben auf Anraten des Anwaltes an den Gläubiger senden und dann schauen was passiert. Ich sehe meine Mutter über kurz oder lang wieder beim Anwalt sitzen...

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12323.03.2024 16:45:31
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 24x hilfreich)

Und zum Dritten.

Also, nach erneuter Rücksprache...

Der Anwalt sagte, da die Angelegenheit schon seit 2006 besteht, es schlicht vergessen worden sein kann, diese Pfändung zu "entfernen". Außerdem, dass die Unterlagen nach 10 Jahren oftmals aussortiert werden und der PfÜB deshalb nicht mehr zu finden ist. Dies wäre also nicht verwunderlich.

Wir werden nun also dieses besagte Schreiben aufsetzen und dann warten wir ab.

Vielen Dank bis hierhin

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Ducki81):
Der Anwalt sagte, da die Angelegenheit schon seit 2006 besteht, es schlicht vergessen worden sein kann, diese Pfändung zu "entfernen". Außerdem, dass die Unterlagen nach 10 Jahren oftmals aussortiert werden und der PfÜB deshalb nicht mehr zu finden ist. Dies wäre also nicht verwunderlich.


Geht es nur um eine Forderung aus dem Jahr 2006 oder auch um eine Kontopfändung aus dem Jahr 2006?

Und selbst wenn die Kontopfändung im Jahr 2006 erfolgt sein sollte und die Sparkasse daher den PfÜB nicht mehr hatte, hätte die Sparkasse darauf ja mal hinweisen können, so nach dem Motte "Anhand der Eintragungen kann ich erkennen, dass die Pfändung seit XXX besteht. Unterlagen sind bei uns leider nicht mehr vorhanden."

(Wobei ich ehrlich gesagt nicht verstehe, warum man bei einer laufenden Sache, auch wenn da die Insolvenz zwischen war, einfach mal so den Gerichtsbeschluss vernichtet, der mir als Sparkasse die Berechtigung gibt, vom Konto meines Kunden Einbehalte zu machen.)

2x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12323.03.2024 16:45:31
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 24x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):


Geht es nur um eine Forderung aus dem Jahr 2006 oder auch um eine Kontopfändung aus dem Jahr 2006?


Die Pfändung besteht seit 2006.

Kann man so etwas schreiben wie: "Aufgefallen ist, dass Ihrerseits noch immer eine Pfändung auf dem Konto bei der Sparkasse XY vorliegt". Und dann eben die Aufforderung, diese aufzuheben? Oder wie drückt man das aus?

Hab soweit alles fertig, die "Einleitung" ist aber noch etwas schwammig...



-- Editiert von Ducki81 am 21.08.2017 16:16

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