GmbH & Co. KG Privatentnahmen in der Insolvenz

23. August 2007 Thema abonnieren
 Von 
Lamahh
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 2x hilfreich)
GmbH & Co. KG Privatentnahmen in der Insolvenz

Hallo,

ich bin auf der Suche nach einer Antwort auf folgende Frage und würde mich sehr über eine Antwort freuen:

Hat ein Gesellschafter, der auch Geschäftsführer ist/war, im Fall der Insolvenz (GmbH & Co. KG) die Möglichkeit weiterhin Privatentnahmen zu tätigen so wie es vor dem Insolvenzantrag der Fall war?

Ist es überhaupt vorgesehen, dass ein Gesellschafter/Geschäftsführer in irgendeiner Form bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens Leistungen beziehen kann?

Schon mal vielen Dank an alle die sich beteiligen.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Snuggles
Status:
Praktikant
(905 Beiträge, 252x hilfreich)

Eine "Privatentnahme" gibt es bei einer Kapitalgesellschaft nicht! Es ist egal ob es eine 1-Mann-Gesellschaft ist - Der GF ist NUR ANGESTELLTER und das Geld auf dem Geschäftskonto gehört nicht ihm, sondern der Firma.

Eine Ausschüttung ist möglich, das muss dann aber versteuert werden.

Die Frage ist halt: Wie kann man sich überhaupt ein Gehalt zahlen, wenn nichts mehr da ist?

Im Zweifelsfalle wird der Verwalter schon fragem: Wo ist das Geld da hin gegangen?

Ich kann es nicht definitiv sagen, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass es legal ist sich noch schnell den letzten Rest Geld auszubezahlen, bevor die Gläubiger kommen. Steht sicher alles im Insolvenzrecht.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

...Eine Privatentnahme gibt es bei einer Kapitalgesellschaft nicht!...

Das ist zwar richtig, trifft aber den hier vorliegenden Fall nicht, weil die GmbH & Co. KG eine Personengesellschaft, nämlich eine KG, ist.

Ich frage mich allerdings auch, wo das Recht, Privatentnahmen zu tätigen, her kommen soll. Denn Komplementärin ist ja wohl die GmbH. Und ich glaube nicht, dass der Fragensteller wissen wollte, ob die GmbH Privatentnahmen tätigen kann.

Bliebe nur als weitere alternative die Kommanditisten. Da ist mir aber nicht bekannt, dass die überhaupt berechtigt sein können, Privatentnahmen zu tätigen.

Anstelle des Fragenstellers würde ich mich vielleicht schon mal darauf einstellen, dass der Insolvenzverwalter wegen der in der Vergangenheit getätigten 'Privatentnahmen' das Geld wieder haben möchte.

Aber selbst wenn Privatentnahmen grundsätzlich zulässig sein sollten, gilt das in der Insolvenz nicht mehr. Da darf dann auch bei einem Einzelunternehmen der Inhaber nicht mehr selbst in die Kasse greifen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht nämlich auf den Insolvenzverwalter über. Für einen Einzelschuldner besteht die Möglichkeit gem. § 100 InsO die Gewährung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse zu beantragen. Nach § 101 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt dies auch für die persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners. Im Fall einer KG also nur für den Komplementär.

1x Hilfreiche Antwort

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