GmbH Insolvenz / Allgemeine Fragen

17. April 2013 Thema abonnieren
 Von 
tilllautlinz
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
GmbH Insolvenz / Allgemeine Fragen

Hallo,

Hintergrund:
Person A ist Angestellter und gleichzeitig Gesellschafter der B GmbH. Er hält 12,50% Geschäftsanteile und erhält monatlich ca. 3600 Euro netto (ist kein Geschäftsführer). Ihm wurden ca. 3 Monate kein Lohn gezahlt (mit mündlicher Zustimmnung), damit stehen gesamt ca. 11.000 Euro Lohn aus. Die GmbH hat noch Kunden die ca. 1000 Euro pro Monat zahlen. Es stehen ansonsten noch 5.000 Euro weitere Verbindlichkeiten aus. Desweiteren besteht ein Darlehen mit einer Laufzeit von 3 Jahren über 4500 Euro. Ein zweiter Darlehensvertrag über 13000 Euro wurde unterschrieben, aber das Geld wurde noch nicht gezahlt (Laufzeit 3 Jahre). Es sind in der GmbH derzeit keine Gelder vorhanden um die ausstehenden Forderungen zu begleichen. In die GmbH wurden 28.670 Euro Stammkapital eingezahlt. Durch eine weitere Stammkapitalerhöhung kann 5000€ neues Kapital in die GmbH gebraucht werden.

1) Kann Person A ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter bzw. der Geschäftsführer ein Insolvenzantrag stellen?

2) Kann Person A sein Lohn durch den Insolvenzantrag zurückerhalten, wenn ja wie? (z.B. von der Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgebern zahlt eine Umlage (Wie funktioniert das duch die Umlage?)

3) Kann Person A sein Stammkapital (ca. 3.600 Euro) durch den Insolvenzantrag zurückerhalten?

4) Können Privatdarlehen die von den anderen Gesellschaftern gegeben wurden, priorisiert vor dem Lohn von Person A zurückgezahlt werden? (Bevor der Insolvenzantrag gestellt wurde oder gibt es hierfür Regeln?)

5) Welche Konsequenzen hat die Insolvenz für die Geschäftsführer? Können diese noch weitere Unternehmen danach gründen?

6) Wenn z.B. eine Woche vor Insolvenzantrag ein neuer Geschäftsführer die alten Geschäftsführer ersetzt, sind die alten Geschäftsführer von allen Pflichten im Zug der Insolvenz und Beantragung der Involvenz entbunden?

7) Was passiert mit PCs, Monitoren, Domains etc. die in der GmbH enthalten sind. Können diese zu einem beliebigen Preis verkauft werden? (Bevor der Insolvenzantrag gestellt wurde oder gibt es hierfür Regeln?)

8) Es gab in der GmbH fast ausschließlich Ausgaben, müsste evtl. im Falle einer Insolvenz nochmal Stammkapital nachgezahlt werden, z.B. in Sonderfällen? (Das Stammkapital wurde mit insgesamt 28700 komplett eingezahlt).

9) Hätte der Involvenzantrag in der beschriebenen Lage schon gestellt werden müssen?

Wie ist die Rechtslage?

Danke und viele Grüße!




1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7013 Beiträge, 3933x hilfreich)

Zu 1)
Nein wenn es ein Eigenantrag (= Antrag der GmbH) werden soll, siehe § 15 Abs. 1 InsO . Antragsberechtigt für einen Eigenantrag sind bei der GmbH die Geschäftsführer (GF). Nur wenn es keinen GF gibt, können die Gesellschafter einen Eigenantrag für die GmbH stellen.

A könnte lediglich als Gläubiger einen Eröffnungsantrag stellen. § 14 Abs. 1 InsO sieht jedoch vor, dass der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Insolvenzeröffnung haben muss und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Wenn die Gehaltszahlungen einvernehmlich gestundet wurden, dann liegt hier ein Problem, da noch keine fällige und durchsetzbare Forderung besteht.

Zu 2)
Nicht durch den Insolvenzantrag allein. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung abgelehnt, kann es sog. Insolvenzgeld von der BAfA geben. Allerdings nur rückwirkend für 3 Monate ab Insolvenzeröffnung/Abweisung mangels Masse. Es sei denn das Arbeitsverhältnis wurde vorher beendet. Dann werden die 3 Monate rückwirkend ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechnet.

Zu beachten ist auch, dass es Insolvenzgled natürlich nur im Rahmen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gibt. HIn und wieder wird seitens der Sozialversicherungsträger bei Gesellschaftern da ein erhöhter Prüfungsaufwand betrieben und genau geguckt, ob tatsächlich ein Anspruch besteht.

Zu 3)
Nein.

Zu 4)
Ich interpretiere das mal so, dass Sie darauf hinaus wollen, ob die GmbH vor Insolvenzeröffnung noch Zahlungen auf Gesellschafterdarlehen leisten darf und diese Zahlungen durch die Gesellschafter auch nicht wieder zurückverlangt werden können. Vor der Insolvenz kann die GmbH nämlich grundsätzlich die Forderungen so begleichen wie sie es gerne hätte. Es stellt sich dann allenfalls die Frage, ob im Falle der Insolvenzeröffung nicht derjenige, der eine Zahlung erhalten hat, diese aufgrund Anfechtungsmöglichkeit nach den §§ 129 ff. InsO wieder rausrücken muss.

Bei Gesellschafterdarlehen ist § 135 InsO von Bedeutung. Vereinfacht gesagt, müssen Gesellschafter, die mit mehr als 10% beteiligt sind, alles wieder rausrücken, was sie auf Gesellschafterdarlehen innerhalb eine Jahres vor Insolvenzantragstellung erhalten haben.

Zu 5)
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahren allein führt nicht dazu, dass der GF der insolventen GmbH nicht mehr GF eines anderen Unternehmens werden kann. Da muss schon weiteres hinzukommen (siohe § 6 GmbHG ). Die Gründung von Unternehmen = Gesellschafterstellung ist sowieso nicht betroffen.

Zu 6)
Nein. Sind die GF weniger als 2 Jahre vor Stellung des Insolvenzantrages ausgeschieden, dann treffen sie z.B. noch die gleichen Auskunftspflichten wie den aktuellen GF (s. § 101 InsO ). Auch bleiben sie haftbar, wenn eigentlich ein Insolvenantrag schon zu ihrer Amtszeit gestellt hätte werden müssen.

Zu 7)
Grundsätzlich können natürlich auch Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung und sonstiges Firmenvermögen vor Antragstellung veräußert werden. Der GF wäre aber schlecht beraten, dies zu Schleuderpreisen zu tun. Zum einen dürfte er sich hier strafbar machen und zum anderen dürfte höchstwahrscheinlich sein Geschäftspartner (= der Käufer) nicht gut auf ihn zu sprechen sein, wenn dann nach der Insolvenzeröffnung der IV den Vorgang anficht und der Käufer alles wieder rausrücken darf, aber den Kaufpreis zur Tabelle anmelden kann.

Zu 8)
Grundsätzlich gilt: Ist das Stammkapital einmal eingezahlt, dann kann es nicht mehr gefordert werden. Es gibt natürlich auch Ausnahmefälle, z.B. wenn eine verdeckte Sachgründung vorliegt. Das muss man im Einzelfall beurteilen.

Zu 9)
Hierzu kann man anhand der Angaben keine Aussage machen. Da müsste man schon alle Einzelheiten kennen. Wenn mit sämtlichen Gläubigern Stundungsabreden getroffen wurden, dann dürfte zumidnest keine Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Im Hinblick auf eine Mögliche Überschuldung, sind genaue Kenntnisse erforderlich.



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