Gutscheine Insolvenz - Max Bahr

29. November 2013 Thema abonnieren
 Von 
Fachwirt84
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 54x hilfreich)
Gutscheine Insolvenz - Max Bahr

Guten Tag,

erstmal muss ich sagen, dass ich froh bin, dass einige der Märkte gerettet werden konnten. Auch hier in Bremen werden zwei Märkte übernommen. Nun stellt sich mir die Frage, was mit den Gutscheinen passiert. Ich habe hier noch zwei Gutscheine im Wert von 100€ liegen. Ich meine mal gehört zu haben, dass die neue Kette diese nun einlösen muss. Stimmt das?

Vielen Dank!

Malte

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ich gehe davon aus, dass die Gutscheine vor der Insolvenzeröffnung ausgegeben wurden.

In diesem Fall würde es sich um Insolvenzforderungen handeln. Ein Betriebsübernehmer wäre nicht verpflichtet sie einzulösen.

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#2
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

quote:
Ein Betriebsübernehmer wäre nicht verpflichtet sie einzulösen.


Es sei denn, im Asset Deal hätte sich der Erwerber dazu verpflichtet, die Verbindlichkeiten mit zu übernehmen - was ich mir aber hier nicht so recht vorstellen kann.

Wahrscheinlicher dürfte sein, dass Sie die Forderung aus diesen Gutscheinen im Insolvenzverfahren anmelden und dann auf eine Kleckerquote in ein paar Jahren hoffen können...

Gruß
Krypton

-----------------
"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:
Es sei denn, im Asset Deal hätte sich der Erwerber dazu verpflichtet, die Verbindlichkeiten mit zu übernehmen


Da wäre auch der IV "mit dem Klammerbeutel gepudert", wenn er das in den Vertrag reinschreiben würde. Das wäre eindeudig Gläubigerbevorzugung und damit nicht mit der Neutralität des IV zu vereinbaren.

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#4
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

Hallo Eidechse,

worin läge Ihrer Meinung nach die Bevorzugung einzelner Gläubiger in dieser Vorgehensweise? Das erschließt sich mir gerade nicht so ganz...

Nur mal angenommen, der Erwerber übernähme die Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin per Vertrag (wobei dann eigentlich eher ER mit dem Klammerbeutel gepudert wäre), wie würde das einzelne Gläubiger bevorzugen? Ich sehe das eher gegenteilig, dass die Gläubiger andernfalls einen Großteil ihrer (Insolvenz-)Forderungen abschreiben könnten, während bei einer umfassenden Übertragung die Ansprüche weiterhin werthaltig blieben...

Abgesehen davon müsste der IV dem Erwerber bei einer umfassenden Übertragung schon so weit (mit dem Kaufpreis für das Unternehmen) entgegen kommen, dass es für den IV unattraktiv würde. Und das würde auch in den meisten Fällen nur dann funktionieren, wenn der Wert der insolventen Firma die Verbindlichkeiten überstiege - was den Eröffnungsgrund der Überschuldung dann schon einmal ausschlösse. Und ob bei einer solchen Konstellation dann tatsächlich noch so wenige schnell liquidierbare Vermögenswerte vorhanden wären, dass man eine Zahlungsunfähigkeit bejahen würde, steht auf einem ganz anderen Blatt...

Der von mir aufgeworfene Fall ist natürlich rein theoretischer Natur. Zwar habe ich in meiner Berufspraxis schon so einen Investor gehabt, der das gesamte Unternehmen günstig aufgekauft und dafür die Masse von den Ansprüchen der Gläubiger freigestellt hat. Allerdings ist ihm das keine zwei Jahre später selbst mit Wucht um die Ohren geflogen. Von daher glaube ich nicht, dass es so viele gibt, die sich auf ein solches Wagnis einlassen.

Gruß
Krypton

-----------------
"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."

-- Editiert Krypton am 03.12.2013 14:12

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#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Hallo Krypton,

vielleicht durch meine Praxiserfahrung geprägt, habe ich Ihren Hinweis mit der Übernahme der Verbindlichkeiten auf solche aus Gutscheinen beschränkt. (Gerade bei Handelsunternehmen habe ich es erlebt, dass der Nachfolger tatsächlich dazu über gegangen ist, Gutscheine des Insolvenzschuldners einzulösen. Das stand dann aber nicht im Vertrag, sondern es wurde halt einfach so einseitigt durch den Käufer gemacht.) Nach Ihrem letzten Beitrag scheinen Sie dann aber doch eher alle Verbindlichkeiten egal ob aus Gutschein, Darlehen, Finanzamt, etc. gemeint zu haben. Bei der Übertragung aller Verbindlichkeiten würde es natürlich keine Bevorzugung irgendwelcher Gläubiger geben. Bei nur ausgewählten Gläubigern halt schon.

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