Gutschrift Überschussbetrag Anderkonto

13. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
Biyou
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gutschrift Überschussbetrag Anderkonto

Einen schönen guten Tag,
durch einige Fehlentscheidungen in vergangenen Jahren war ich gezwungen in die Inso zu gehen.

Die Inso wurde mit einer 100% Quote der angemeldeten Forderungen vorzeitig beendet und es erfolgte die vorzeitige RSB. Es wurden somit alle Gläubiger die Interesse gezeigt hatten und noch Geld wollten zu Einhundertprozent bedient.

Vom Insolvenzverwalter wurde mir dann auch der Überschussbetrag vom Anderkonto zurück überwiesen. Doch dabei ist dem Insolvenzverwalter ein Fehler unterlaufen und dieser hat mir etwas zuviel überwiesen.

Nun hat er mich angeschrieben um mir dieses mitzuteilen und hat darum gebeten den zuviel gezahlten Beitrag wieder an ihn zu überweisen.

Natürlich mit Fristsetzung.

Hat der Insolvenzverwalter nun überhaupt einen Rechtsanspruch darauf?
Oder ist es ehr so das man sagen kann
dumm gelaufen.

Nicht das ich nun missverstanden werde, ich werde den Betrag natürlich zurück überweisen. Aber die rechtliche Seite würde mich ja doch mal interessieren.

Denn soviel ich weiß kann man manuell ausgeführte Überweisungen nicht unbedingt mehr zurückholen und müsste dann in den sauren Apfel Beißen. Doch wie schaut das in diesem Fall aus?




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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127475 Beiträge, 40816x hilfreich)

Zitat (von Biyou):
Denn soviel ich weiß kann man manuell ausgeführte Überweisungen nicht unbedingt mehr zurückholen

Korrekt.
Deshalb auch die Aufforderung an Dich es zurück zu überweisen.



Zitat (von Biyou):
und müsste dann in den sauren Apfel Beißen.

... und 2 Briefe schreiben: einen an das Zivilgericht um den Schuldner auf die Auszahlung der Summe nebst Verfahrenskosten zu verklagen. Und einen zweiten an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte die strafrechtliche Relevanz des Vorganges zu prüfen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Biyou
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Biyou):
Denn soviel ich weiß kann man manuell ausgeführte Überweisungen nicht unbedingt mehr zurückholen

Korrekt.
Deshalb auch die Aufforderung an Dich es zurück zu überweisen.

Also könnte ich mich rein theoretisch auch erstmal quer stellen und der Insolvenzverwalter müsste selber aktiv werden.



Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Biyou):
und müsste dann in den sauren Apfel Beißen.

... und 2 Briefe schreiben: einen an das Zivilgericht um den Schuldner auf die Auszahlung der Summe nebst Verfahrenskosten zu verklagen. Und einen zweiten an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte die strafrechtliche Relevanz des Vorganges zu prüfen.

Nun als Schuldner würde ich mich in diesem Fall nun nicht bezeichnen da mich keine direkte und oder indirekte Schuld trifft.

Aber einen direkten Rechtsanspruch hätte der Insolvenzverwalter nun erstmal nicht sondern erst wenn dieses vom Gericht wiederum als solcher bestätigt werden würde.

Da ich davon ausgehe das für den Insolvenzverwalter entschieden würde hätte man also im Umkehrschluss nur für erneute Kosten gesorgt. Sowie eventuell andere Unannehmlichkeiten.

Oder habe ich dich eventuell Falsch verstanden?

Und ich betone es noch mal, ich werde den Betrag um den es geht zurück überweisen.

Interessant wäre es aber schon zu schauen wie das Gericht tatsächlich entscheiden würde. So eine Konstellation hat man ja auch nicht alle tage.





0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127475 Beiträge, 40816x hilfreich)

Zitat (von Biyou):
Nun als Schuldner würde ich mich in diesem Fall nun nicht bezeichnen da mich keine direkte und oder indirekte Schuld trifft.

Schuldner sind Leute die etwas schulden - ob sie nun daran schuld sind oder nicht, ist egal.



Zitat (von Biyou):
Aber einen direkten Rechtsanspruch hätte der Insolvenzverwalter nun erstmal nicht

Doch, der ergibt sich aus §§812 - 822 BGB (Ungerechtfertigte Bereicherung).
Das Gericht ist notwendig wenn der Schuldner sich sträubt um die Rechtsgrundlage zu prüfen und um die Rechtsgrundlage für die Zwangsmaßnahmen der Beitreibung zu schaffen. Denn der Rechtsanspruch auf Zwangsmaßnahmen ergibt sich erst aus dem Titel.



Zitat (von Biyou):
hätte man also im Umkehrschluss nur für erneute Kosten gesorgt. Sowie eventuell andere Unannehmlichkeiten.

Kosten liegen in der ersten Instanz bei 300-500 EUR falls der geschuldete Betrag 500 EUR nicht übersteigt.
Schufa usw. ist eh noch im Eimer wegen der Insolvenz, da macht ein Eintrag ins Schuldnerverzeichnis dann auch nicht mehr viel.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5719 Beiträge, 2537x hilfreich)

Zitat (von Biyou):
Interessant wäre es aber schon zu schauen wie das Gericht tatsächlich entscheiden würde.


Zivilrechtlich ist das sicherlich nicht interessant. Das Gericht wird den Schuldner zur Rückzahlung zzgl. aller weiteren Kosten (Anwalt, Gericht) verurteilen.

Strafrechtlich ist das Ergebnis unklar.

Zitat (von Biyou):
So eine Konstellation hat man ja auch nicht alle tage.


Doch, ständig. Nicht zahlende Schuldner sind Tagesgeschäft.

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