Mein über 70-jähriger Vater hat ein Handwerksgewerbe (ohne Angestellte). Er möchte dieses Gewerbe nun auflösen und zeitgleich Privatinsolvenz anmelden. Er hat Schulden im unteren fünfstelligen Bereich (Krankenkasse, Finanzamt, etc.).
Vor knapp vier Jahren haben meine Eltern mir Grundstücke und ein Haus überschrieben. Eigentümerin des Hauses war meine Mutter. Mein Vater war Eigentümer von zwei kleineren unbebauten Flurstücken.
Jetzt die Frage: Inwiefern könnte diese Überschreibung (insbesondere das Haus meiner Mutter) im Zuge der Insolvenzanmeldung meines Vaters von Bedeutung sein?
Haftung Ehepartner / Überschreibung Haus auf Kind vor knapp vier Jahren
Zitat :Inwiefern könnte diese Überschreibung (insbesondere das Haus meiner Mutter) im Zuge der Insolvenzanmeldung meines Vaters von Bedeutung sein?
Bedeutung haben nur die beiden Flurstücke Deines Vaters.
Ah ok. Das schon mal gut zu wissen. Danke...
Würde es einen Unterschied (bezüglich der Flurstücke) machen, wenn die Überschreibung mehr als vier Jahre her ist (in Bezug auf die Beantragung der Insolvenz)? Wäre es sinnvoll noch die (ca. 4 Monate) zu warten?
-- Editiert von User am 7. September 2025 18:43
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Zitat :Würde es einen Unterschied (bezüglich der Flurstücke) machen, wenn die Überschreibung mehr als vier Jahre her ist (in Bezug auf die Beantragung der Insolvenz)? Wäre es sinnvoll noch die (ca. 4 Monate) zu warten?
Nein. Insolvenzverschleppung ist strafbar.
Zitat :Er hat Schulden im unteren fünfstelligen Bereich (Krankenkasse, Finanzamt, etc.).
Das klingt fast nach Straftat (muss nicht sein, lässt aber die Alarmglocken läuten). Da bringt eine Insolvenz sowieso nichts.
Zitat :Inwiefern könnte diese Überschreibung (insbesondere das Haus meiner Mutter) im Zuge der Insolvenzanmeldung meines Vaters von Bedeutung sein?
Die dürften zurückgefordert werden.
Zitat :Das klingt fast nach Straftat (muss nicht sein, lässt aber die Alarmglocken läuten). Da bringt eine Insolvenz sowieso nichts.
Zu Klarstellung:
Nicht die Schulden an sich sind eine Straftat, sondern der Umstand, dass man bei drohender Zahlungsunfähigkeit Vermögen verschenkt (§ 283 StGB). Dabei macht sich sogar der Beschenkte strafbar (§ 283d StGB).
Zitat :Insolvenzverschleppung ist strafbar.
Allerdings nur für juristische Personen. Wenn der Vater den Handwerksbetrieb einfach als selbstständiger auf eigenen Namen geführt hat, dann kann keine Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) vorliegen.
Außerdem gehe ich davon aus, dass die Mutter ausreichend eigenes Einkommen hat um ihren Unterhalt zu sichern.
Zitat :Würde es einen Unterschied (bezüglich der Flurstücke) machen, wenn die Überschreibung mehr als vier Jahre her ist (in Bezug auf die Beantragung der Insolvenz)? Wäre es sinnvoll noch die (ca. 4 Monate) zu warten?
Ich nehme an, dass eine Rückforderung nicht nur nach § 134 InsO möglich ist, sondern auch nach § 528 BGB. Dann wären wir bei einer 10-jährigen Frist.
Ich versuche nochmal zu konkretisieren. Vater hat als selbstständiger Handwerker die Firma auf seinen Namen geführt und das seit mehr als 40 Jahren. Vor knapp vier Jahren haben meine Eltern mir ein Grundstück überschrieben. Flurstück 1 mit Haus gehörte immer meiner Mutter. Flurstücke 2 und 3 (kleine unbebaute Gartenflurstücke) meinem Vater. Jetzt mit über 72 Jahren will mein Vater aufgeben. Er hat sein Leben lang immer alle Schulden bezahlt. Die neusten Forderungen vom Finanzamt und der Krankenkasse (jeweils ca. 1800 Euro) sowie ca. 5000 Euro an den Steuerberater will er noch zahlen. Diesbezüglich will er seine Lebensversicherung auslösen. Dann war es das.
Ich fasse zusammen:
- es könnte sein das die beiden Flurstücke meines Vaters aufjedenfall zurückverlangt werden?
- das könnte auch das Grundstücke meiner Mutter betreffen?
Ja meine Mutter könnte ihren Lebensunterhalt alleine bestreiten.
Vielen Dank für eure Antworten!!!
Zitat :Würde es einen Unterschied (bezüglich der Flurstücke) machen, wenn die Überschreibung mehr als vier Jahre her ist (in Bezug auf die Beantragung der Insolvenz)?
Ja.
Zitat :Wäre es sinnvoll noch die (ca. 4 Monate) zu warten?
Ja.
Zitat :- das könnte auch das Grundstücke meiner Mutter betreffen?
Nein.
Zitat :- es könnte sein das die beiden Flurstücke meines Vaters aufjedenfall zurückverlangt werden?
Auf jeden Fall!? Nein. Ist die Übertragung länger als vier Jahre her, wird es sehr schwer.
Schulden im unteren fünfstelligen Bereich sind für einen Gewerbetreibenden nichts besonderes. Ist auch die Frage wie der Stand vor vier Jahren war.
Zitat :Nein. Insolvenzverschleppung ist strafbar.
Es gibt hier keine Insolvenzverschleppung.
Zitat :Das klingt fast nach Straftat (muss nicht sein, lässt aber die Alarmglocken läuten). Da bringt eine Insolvenz sowieso nichts.
Unsinn.
Zitat :Die dürften zurückgefordert werden.
Ebenso Unsinn.
Zitat :Nicht die Schulden an sich sind eine Straftat, sondern der Umstand, dass man bei drohender Zahlungsunfähigkeit Vermögen verschenkt (§ 283 StGB).
Da müsste man erst einmal den Stand von vor vier Jahren wissen.
Zitat :Dabei macht sich sogar der Beschenkte strafbar (§ 283d StGB).
Nein, der Beschenkte macht sich nicht strafbar.
Zitat :Ich nehme an, dass eine Rückforderung nicht nur nach § 134 InsO möglich ist, sondern auch nach § 528 BGB. Dann wären wir bei einer 10-jährigen Frist.
Das könnte aber nur der Vater von `lokn`.
Danke für die Antworten.
Also vor vier Jahren hatte er laufende Kosten die er alle bezahlt hat. Die Schulden die er jetzt hat, gab es damals noch nicht.
Von wann bis wann genau zählen denn die vier Jahre. Beim Notar waren wir im Dezember 21. Zugestellt wurde mir der Vertrag Anfang Januar 2022. Zählen die vier Jahre mit Antragstellung der Privatinsolvenz?
Jetzt ist klar, dass der Vater als Privatperson nicht unter Strafandrohung verpflichtet ist, Insolvenz anzumelden. Wenn er es aber nicht tut (und durch Zuwarten die Befriedigung der Gläubiger vereitelt), kann ihm trotzdem die Restschuldbefreiung versagt werden. § 290 Absatz 1 Nr. 4 InsO.
Und es kommt auf die Konstellation an. Schulden bei Krankenkasse und Finanzamt noch dazu von einem Gewerbetreibenden klingen so nach gewissen Problemchen. Die (und das ist keineswegs sicher, wie angedeutet) auch strafbar sein könnten. Noch dazu wäre dafür keine Restschuldbefreiung möglich.
Wenn es natürlich nur rückständige eigene Beiträge und Steuern sind, dann ist die Lage etwas entspannter.
Zitat :Die neusten Forderungen vom Finanzamt und der Krankenkasse (jeweils ca. 1800 Euro) sowie ca. 5000 Euro an den Steuerberater will er noch zahlen.
Warum dann Insolvenz?
Zitat :Zitat (von 3,141592653):
Die dürften zurückgefordert werden.
Ebenso Unsinn.
Natürlich dürfen, können und werden Vermögensverschiebungen der letzten 4 Jahre rückabgewickelt werden.
Zitat :Wenn er es aber nicht tut (und durch Zuwarten die Befriedigung der Gläubiger vereitelt), kann ihm trotzdem die Restschuldbefreiung versagt werden. § 290 Absatz 1 Nr. 4 InsO.
Nein, dadurch kann sie nicht versagt werden.
Zitat :Wenn es natürlich nur rückständige eigene Beiträge und Steuern sind, dann ist die Lage etwas entspannter.
Es sind normale Insolvenzforderungen.
Zitat :Warum dann Insolvenz?
Vermutlich gibt es noch andere Forderungen.
Zitat :Natürlich dürfen, können und werden Vermögensverschiebungen der letzten 4 Jahre rückabgewickelt werden.
Es gibt keine `Vermögensverschiebung`. Ein älterer Mann hat seiner Tochter sein Gartengrundstück übertragen was sein gutes Recht ist. Es gab zu diesem Zeitpunkt keine Schulden; damit auch keine Gläubigerbenachteiligung.
Eine Anfechtung würde auf sehr wackeligen Beinen stehen. Und nach vier Jahren ist das Thema eh durch.
Zitat :Zählen die vier Jahre mit Antragstellung der Privatinsolvenz?
Ja.
Zitat:§ 139 Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag
(1) Die in den §§ 88, 130 bis 136 bestimmten Fristen beginnen mit dem Anfang des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist. Fehlt ein solcher Tag, so beginnt die Frist mit dem Anfang des folgenden Tages.
Zitat :Beim Notar waren wir im Dezember 21. Zugestellt wurde mir der Vertrag Anfang Januar 2022.
Ich würde zur Sicherheit auf die Eintragung im Grundbuch abstellen.
Zitat:Zitat:§ 140 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung
(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.
(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.
Danke für die Antworten!
Also alle Forderungen der letzten Jahre hat er beglichen. Es handelt sich um aktuelle Zahlungen. Die will er, wie schon oben beschrieben soweit wie möglich begleichen. Offen bleiben wahrscheinlich noch Posten bei Großhändlern (ca. 10.000 EUR). Da wird es schwierig. Die aktuelle Nachzahlung beim Finanzamt ist aus 2021. Da würden dann ja noch ein paar Jahre / Forderungen kommen. Das wird eben auch schwierig. Er ist jetzt 72 Jahre und gesundheitlich stark angeschlagen, geht aber trotzdem noch 7 Tage die Woche arbeiten.
Ich fasse zusammen:
Wegen dem Grundstück/Haus brauchen wir uns keine Sorgen machen!
Wegen der Gartengrundstücke wäre es besser mit der Antragstellung auf Insolvenz noch bis Januar 2026 zu warten (4 Jahresfrist)!
Dadurch würde er sich auch nicht der Insolvenzverschleppung strafbar machen!
Zitat :Dadurch würde er sich auch nicht der Insolvenzverschleppung strafbar machen!
Es gibt hier keine Insolvenzverschleppung.
Zitat:Versagungsgrund: Verzögerung der Insolvenzantragsstellung
Entgegen dem Wortlaut der hier maßgeblichen Vorschrift (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 letzte Alt. InsO) besteht für den Schuldner als natürliche Person keine Insolvenzantragspflicht, wie sie z. B. den Geschäftsführer einer GmbH trifft.
Eine Verzögerung der Verfahrenseröffnung liegt erst vor, wenn der Schuldner die Gläubiger über seine Verhältnisse getäuscht hat und diese von einer Antragstellung abgehalten wurden (Anmerkung: Auch ein Gläubiger kann beantragen, dass über das Vermögen eines Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wird, sog. Drittantrag i.S.d. § 14 InsO). Die verzögerte Antragstellung stellt für sich alleine also noch keine Obliegenheitsverletzung dar.
`rechtsanwalt-weiss-augsburg`
Zitat :Wegen dem Grundstück/Haus brauchen wir uns keine Sorgen machen!
Nein.
Zitat :Wegen der Gartengrundstücke wäre es besser mit der Antragstellung auf Insolvenz noch bis Januar 2026 zu warten (4 Jahresfrist)!
Wann wurde das Grundbuch berichtigt? (Eintrag)
Zitat :Wann wurde das Grundbuch berichtigt? (Eintrag)
Am 01.02.2022. Aber die Frage nach der Frist hat sich wohl erledigt. Ich habe gerade erfahren, dass er den Antrag eh schon eingereicht hat.
Zitat :Ich habe gerade erfahren, dass er den Antrag eh schon eingereicht hat.
Dann kann er sich das:
Zitat :Die neusten Forderungen vom Finanzamt und der Krankenkasse (jeweils ca. 1800 Euro) sowie ca. 5000 Euro an den Steuerberater will er noch zahlen. Diesbezüglich will er seine Lebensversicherung auslösen.
aber sparen!
Zitat :Dann kann er sich das:
Zitat (von lokn):
Die neusten Forderungen vom Finanzamt und der Krankenkasse (jeweils ca. 1800 Euro) sowie ca. 5000 Euro an den Steuerberater will er noch zahlen. Diesbezüglich will er seine Lebensversicherung auslösen.
aber sparen!
Das will er wohl anstandshalber noch bezahlen und dafür seine Lebensversicherung auszahlen lassen.
Zitat :Das will er wohl anstandshalber noch bezahlen und dafür seine Lebensversicherung auszahlen lassen.
Sehr löblich, aber keine gute Idee.
Das Geld wird sich der Insoverwalter wieder holen. (Thema Gläubigerbenachteiligung)
Er sollte sich mal mit der Insolvenzanfechtung vertraut machen.
Zitat:§ 129 Grundsatz
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
Er hat eine Regelinsolvenz beantragt?
Ah ok. Ja genau (Regelinsolvenz).
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