Haus behalten / Insolvenz beantragen

23. Juni 2008 Thema abonnieren
 Von 
hansguckindieluft
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Haus behalten / Insolvenz beantragen

Hallo,
ich habe eine Frage zu Folgender Situation:
Meine Eltern sind Selbstständig und haben 3 Geschäfte. Leider sind in den letzten Jahren die Umsätze immer weiter zurück gegangen. Nun stehen wir vor der Entscheidung wie es weitergehen soll. Wir versuchen auch schon seit längerem unser Haus zu verkaufen, aber leider ist der Immobilienmarkt zurzeit, um zu Verkaufen, bei uns in der Gegend eher schlecht.

Meine Idee war es:
-dass ich das Haus (Wert ca. 400.000) meiner Eltern für 200.000 abkaufe, damit dann von dieser Summe alle Schulden meiner Eltern bei der Bank, die auf das Haus laufen, getilgt werden können.
- Meine Eltern dann Insolvenz melden, so dass auch die Lieferantenschulden (ca. 80.000) und die Schulden beim Finanzamt (ca. 40.000) (sind nicht auf unsern Misst gewachsen, aber das ist eine andere Geschichte) wegfallen würde.
- Meine Eltern dann 1 Geschäft (läuft gut) behalten, dass von der Insolvenzmasse ausgeschlossen werden muss.
- Meine Eltern mir ca. 1000 Euro Miete pro Monat bezahlen, um dass ich damit die Zinsen bei der Bank bezahlen kann, für das ich das Darlehen für den Hauskauf aufgenommen habe.

Ist dass so möglich wie ich mir dass vorstelle und gibt es Fristen die man beachten muss oder würde man sich da gar Strafbar machen. Oder gibt es vielleicht noch eine andere Möglichkeit das Haus zu behalten.

Viele Dank schon mal

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Ihre Konstruktion klingt so:

Erst das Haus (unter Wert) verkaufen, dann trotz 200.000 mehr in der Barkasse Insolvenz anmelden? Das riecht mir nach Insolvenzverschleppung und die ist strafbar.

1 Geschäft (läuft gut) behalten, dass von der Insolvenzmasse ausgeschlossen werden muss

Wie sollte das denn funktionieren? Man kann nicht einfach mal so über die Schulden Insolvenz eröffnen und die profitablen Sachen draußen halten.

Nehmen Sie sich für sowas besser einen Anwalt.

-- Editiert von Mareike am 23.06.2008 14:52:11

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#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

dass ich das Haus (Wert ca. 400.000) meiner Eltern für 200.000 abkaufe, damit dann von dieser Summe alle Schulden meiner Eltern bei der Bank, die auf das Haus laufen, getilgt werden können.

Das wird nicht viel nützen. Eine Veräußerung unter Wert ist nämlich anfechtbar. Da das was du da schilderst zudem eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung ist, weil ihr den Gläubigern bewusst und willentlich ein Objekt entzieht, das sonst in die Insolvenzmasse gefallen wäre und offensichtlich auch nicht überbelastet ist, reicht das Anfechtungsrecht nach § 133 I InsO bis 10 Jahre vor Insolvenzantragstellung. Daher besser die Finger davon lassen. Ist auch nicht besonders toll für denjenigen, an den verkauft wird. Der darf nämlich das Grundstück wieder rausrücken und wenn er die Verbindlichkeiten, die den Grundschulden zugrunde lagen auch persönlich mit übernommen hat, dann darf er zwar das Grundstück abgeben aber die persönliche Haftung bleibt erhalten. Angefochten wird nämlich nur die Übertragung.

Das riecht mir nach Insolvenzverschleppung und die ist strafbar.

Insolvenzverschleppung ist es in diesem Sinne nicht. Die gibt es als Straftatbestand eigentlich im wesentlichen für Geschäftsführer einer GmbH (§§ 84 I Nr. 2 ,64 I GmbHG ). Was dort geschehen soll, nennt sich dann doch wohl eher Bankrott und ist für den Insolvenzschuldner nach § 283 StGB und für den Helfer nach § 283 d StGB strafbar. Und da der Strafrahmen von Geldstrafe bis hin zu 5 Jahren Freiheitsstrafe reicht, ist das auch kein Kavaliersdelikt. Da kann man sich seine Zufunft schon ganz schön mit verbauen.

Meine Eltern dann 1 Geschäft (läuft gut) behalten, dass von der Insolvenzmasse ausgeschlossen werden muss.

Es gibt zwar mittlerweile die Möglichkeit, dass der Insolvenzverwalter bei einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners diese gem. § 35 II, III InsO aus dem Insolvenzbeschlag freigibt, aber ob er dies tut, kann man vorher nicht festlegen. Zudem wird der Insolvenzverwalter wohl kaum auf das gutgehende Geschäft verzichten. Da wird wohl eher versucht werden, einen Übernehmer zu finden. Oder der Insolvenzverwalter macht selber weiter, wenn es sich lohnt, um dann in Ruhe einen Übernehmer zu finden.

Eine Insolvenz in dem Sinne, dass man sich nur sämtliche Rosienen rauspickt und die Gläubiger sollen dann sehen, wo sie bleiben, gibt es schlicht und ergreifend nicht. Entweder die Eltern bekommen ihre Schulden ohne Insolvenz in den Griff oder man muss halt die Einschränkungen und Nachteile die eine Insolvenz mit sich bringt, um dann irgendwann schuldenfrei zu sein, in Kauf nehmen.

Im Übrigen würde ich auch keine so großen Hoffnungen darauf legen, dass auch ohne Insolvenz man alles in den Griff bekommt. Über kurz oder lang wird wahrscheinlich das Finanzamt, wenn man sich nicht irgendwie einigt im Hinblick auf die Rückzahlung der Steuerschulden, ein Vollstreckung in das Grundstück, sprich die Eintragung einer Zwangshypothek vornehmen. Dann ist die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens auch nur noch eine Frage der Zeit.

-- Editiert von eidechse am 24.06.2008 10:39:03

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#3
 Von 
knutwilli
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

wenn mit der Summe alle Schulden voll getilgt sind, geht der Rest doch keinen mehr was an.

Anders ist es, wenn nach der Aktion noch Schulden trotz des Hausverkaufes verbleiben.

Wird in der Verwertung vom Verwalter selbst nur ein Kaufpreis von 50% erzielt, dann ist es aber wieder ganz legal, auch wenn der Sohn oder ein anderer Verwandter der Erwerber ist.

Da spielen aber noch die Belastungen im Grundbuch eine ganz besondere Rolle.

In der Regel sind das die allerwichtigsten Fakten, die vor einem Verkauf geloest werden muessen.

Alles in allem hilft keine allgemeine Auskunft ohne die Einzelheiten im Grundbuch und aus den bestehenden Kreditvertraegen zu kennen.

Der Teufel liegt wieder einmal in den Details


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"alles gelingt - irgendwann"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

wenn mit der Summe alle Schulden voll getilgt sind, geht der Rest doch keinen mehr was an

Dann würde aber niemand das Wort Insolvenz in den Mund nehmen. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

wenn mit der Summe alle Schulden voll getilgt sind, geht der Rest doch keinen mehr was an.

Dass soll ja laut der Fragestellung von hansguckindieluft aber doch gerade nicht der Fall sein. Lediglich die den Grundpfandrechten zugrundeliegenden Verbindlichkeiten bei der Bank sollen doch übernommen werden. Zusätzlich hat man dann noch Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten und dem Finanzamt.

Wird in der Verwertung vom Verwalter selbst nur ein Kaufpreis von 50% erzielt, dann ist es aber wieder ganz legal, auch wenn der Sohn oder ein anderer Verwandter der Erwerber ist.

Das ist der falsche Ansatzpunkt. Der Verwalter kann ja erst verwerten, wenn er das Grundstück zurück erhalten hat. Das wird dann ja wohl erst nach erfolgreichen Anfechtung passieren. Muss die Anfechtung in einem Prozess durchgesetz werden, wird wahrscheinlich ein Gutachten eingeholt zum Wert des Grundstücks, es sei denn man ist sich über den Wert einig. Zudem müssen wir hier ja von dem ausgehen, was uns mitgeteilt wird, und dass ist Wert 400.000 €.

Ehrlich gesagt würde ich, insbesondere als nahe stehende Person im Sinne des § 138 InsO , von solchen Sachen die Finger lassen. Das könnte böse für einen selbst ausgehen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

ich würde Insolvenz beantragen und dann mit dem IV über den Hauskauf verhandeln. Eventuell könnte auch noch das gute Geschäft miterworben werden, deutlich unter Wert wird das aber nicht gehen. Käufer kann natürlich nicht der Schuldner selbst sein, aber z.B. ein Sohn.

Haben wir schon mal so ähnlich gemacht.

MfG Stefan

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