Haus umschreiben, Flucht in Privatinsolvenz?

24. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
Storm08
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 44x hilfreich)
Haus umschreiben, Flucht in Privatinsolvenz?

Hallöchen,

eine Frage: Mal angenommen, eine betagte Person mit Grundbesitz (Haus) wird vor Gericht zur Zahlung einer 5-stelligen Schadensersatzsumme verurteilt.

Derjenige möchte aber (aufgrund altersbedingter Uneinsichtigkeit) nicht zahlen; hat aber Angst, daß wenn der GV kommt, sein Haus, dass ja mal die Kinder erben sollten, zwangsversteigert werden könnte.

Kann er das Haus nun während des Prozesses evtl. auf die Kinder umschreiben um es so vor Zugriff des GV zu "sichern" wenn er annehmen muss, den Prozess zu verlieren, um danach in Privazinsolvenz zu gehen? Und ginge sowas auch, wenn das Urteil wegen der Schadensersatzzahlung zwar gesprochen, aber noch nicht rechtskräftig ist?

Danke

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41034x hilfreich)

Um solche Spielchen zu verhindern hat der Gesetzgeber dieverse Vorkehrungen getroffen, das angedachte dürfte also alles erfolglos bleiben.

Im Schlimmsten Falle sogar noch mehr Probleme bescheren als bereits bestehen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3495x hilfreich)

Vergessen Sie es ganz schnell!!!

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Storm08
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 44x hilfreich)

Es geht nicht um mich, ich wollte nur auf "unerwartete Schwierigkeiten" solcher Art vorbereitet sein, aber die Angst scheint ja unbegründet zu sein.

Danke

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2914 Beiträge, 1319x hilfreich)

Naja, wäre ich der Gläubiger, würde ich schauen, dass ich das Haus ganz schnell in den Arrest bekomme, und im Grundbuch drinnen stehe.
Es kann ja noch sein, dass es unverhältnismäßig ist, das Haus zwangs zu vollstrecken, und in der Praxis habe ich auch schon öfters erlebt, dass die "alten" ein Lebenslanges Wohnrecht zugesprochen bekommen. Dies wird dann aber noch auf die Forderung oben auf gepackt und gleich mit ins Grundbuch reingeschrieben. D.h. im Erbfall bekommt man sein Geld.

-- Editiert Lifeguard am 25.05.2014 12:36

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#5
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 754x hilfreich)

Guten Abend,

ich habe gerade überlegt, was bei einem Verkauf des Hauses geschehen würde, wenn dem bisherige Eigentümer vom Käufer ein Nießbrauchrecht eingeräumt wird?

Mit freundlichem Gruß

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

Hallo,

die ganzen Überlegungen laufen hier ins Leere. Erstens droht dem sturen alten Mann eine Strafanzeige wegen Vereitelung der Zwangsvollstreckung UND durch den Insolvenzverwnzen hat.

Gruß
Krypton

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"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12159 Beiträge, 4463x hilfreich)

quote:
...wird vor Gericht zur Zahlung einer 5-stelligen Schadensersatzsumme verurteilt.


Hier wäre interessant zu wissen, auf welcher Grundlage der Schadenersatzanspruch entstanden ist, zivilrechtlich, strafrechtlich, durch eine vorsätzliche oder eine fahrlässige Tat?

Bei einer vorsätzlichen Tat hilft die Privatinsolvenz eh kaum weiter, da die Gläuber hier den Ausschluss von der Restschuldbefreiung beantragen können, falls dies nicht schon von Amtswegen gemacht wird.

Ein Umschreiben des Hauses funktioniert nicht, hier wird wie bereits gesagt, im Falle eines Falles die Umschreibung angefochten und rückabgewickelt.

Aus der Nummer kommt der Herr durch irgendwelche "schlauen Tricks" nicht raus, die Tricks kennen unsere Behörden mittlerweile alle und haben entsprechende Vorkehrungen getroffen.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7010 Beiträge, 3931x hilfreich)

quote:
Bei einer vorsätzlichen Tat hilft die Privatinsolvenz eh kaum weiter, da die Gläuber hier den Ausschluss von der Restschuldbefreiung beantragen können, falls dies nicht schon von Amtswegen gemacht wird.


Von Amts Wegen wird da gar nichts gemacht. Der Gläubiger kann auch nicht einen Antrag auf Ausschluss von der RSB stellen. Er muss vielmehr seine Forderung als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung anmelden und wenn der Schuldner nicht widerspricht, kann man nach Erteilung der RSB trotzdem noch vollstrecken.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

quote:
Er muss vielmehr seine Forderung als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung anmelden und wenn der Schuldner nicht widerspricht, kann man nach Erteilung der RSB trotzdem noch vollstrecken


Das ist schon richtig. Allerdings - so wie ich den TE hier verstanden habe - will der gute Mann ja aus lauter Trotz einzig wegen der hier fraglichen Forderung den Gang in die Insolvenz antreten. Wenn es sich bei dieser Forderung um eine aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung dreht, dann spielt der Schuldner hier Russisches Roulette, weil es dann eine 50:50-Chance gibt, dass der Gläubiger die vuH geltend macht. Wenn der Gläubiger auf Draht ist, hätte der Schuldner durch den Gang in die Inso nichts erreicht. Ggf. macht der Rechtspfleger dem Spuk gleich ein Ende, indem er die Stundung gar nicht erst gewährt oder widerruft, weil das Ziel des Verbraucherinsolvenzverfahrens für den Schuldner (nämlich RSB) nicht erreicht werden kann...

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"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
theNeo1980
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi sorry das ich den Beitrag fledere.

Spinnen wir den Fall mal anders aber ähnlich.

Der Schuldner hat hohe Schulde bei privat seit 30 Jahren. Der Schuldgeber hat sich 30 Jahre nicht gemeldet.
Und alles geriet in Vergessenheit. Jetzt facht die ganze Sache wieder auf.

Wenn der Schuldner jetzt seine Wohnung zum üblichen Preis verkauft und das Geld in die Spielbank trägt. Oder anderweitig dezimiert.
Was wenn jetzt der Schuldgeber Ansprüche anmeldet? Das Geld ist weg. Klar ist es eine Straftat. Aber nehmen wir mal an der Schuldner hat eh nicht mehr lange zu leben und das juckt ihn nicht mehr.

Was könnte ihm passieren? Wie gesagt rein hypothetisch.

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#11
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5104 Beiträge, 1975x hilfreich)

Zitat:
Ein Umschreiben des Hauses funktioniert nicht, hier wird wie bereits gesagt, im Falle eines Falles die Umschreibung angefochten und rückabgewickelt.


Naja, es gab aber auch schon Fälle, wo die Kinder das Haus dann ganz schnell an einen Dritten verkauft haben.
Da wird eine Rückabwicklung kaum gut mehr funktionieren, wenn der Käufer das Haus gutgläubig erworben hat.
Der Kaufpreis wird natürlich versteckt bzw. ein anderen nahen Verwandten von den Kindern ausgekehrt.

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#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49370 Beiträge, 17365x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Der Kaufpreis wird natürlich versteckt bzw. ein anderen nahen Verwandten von den Kindern ausgekehrt.


Klar, für solche Fälle greift dann das Strafrecht und Anleitungen zu Straftaten geben wir in einem Rechtsforum nicht.

Die betagte Person hätte sich des Bankrottes (§ 283 StGB) schuldig gemacht und die Kinder hätten sich der Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB) schuldig gemacht. Allen Beteiligten drohen somit Haftstrafen.

Zitat (von vundaal76):
Da wird eine Rückabwicklung kaum gut mehr funktionieren, wenn der Käufer das Haus gutgläubig erworben hat.


Das spielt keine Rolle. Die Schenkung an die Kinder kann nach § 134 InsO angefochten werden. Wenn die Kinder das Geld dann verprasst haben, dann haben sie dadurch hohe Schulden an der Backe.

Es geht hier nicht um eine Rückforderung nach § 529 BGB, bei der man sich bei einer Rückforderung darauf berufen könnte, dann man nicht mehr in der Lage ist, die Schenkung zurück zu geben.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5104 Beiträge, 1975x hilfreich)

Zitat:
Die betagte Person hätte sich des Bankrottes (§ 283 StGB) schuldig gemacht und die Kinder hätten sich der Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB) schuldig gemacht. Allen Beteiligten drohen somit Haftstrafen.


Dazu muss der Staat aber nachweisen, dass die Kinder davon wussten.


Zitat:
Zitat (von vundaal76):
Da wird eine Rückabwicklung kaum gut mehr funktionieren, wenn der Käufer das Haus gutgläubig erworben hat.



Zitat:
Das spielt keine Rolle. Die Schenkung an die Kinder kann nach § 134 InsO angefochten werden. Wenn die Kinder das Geld dann verprasst haben, dann haben sie dadurch hohe Schulden an der Backe.


Naja, einem nacktem Mann kann man nicht in die Tasche fassen.
Das Kind mag dann zwar EUR 500k Schulden haben, aber genau diese EUR 500k sind vorher in Sicherheit gebracht (an einen Dritten, einem Vierten, ins Ausland) worden, d.h. der Gläubiger wird mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen trotzdem nicht an sein Geld kommen.

Es soll hier keine Anleitung werden. Aber so rosarot ist die Welt nicht.

-- Editiert von vundaal76 am 11.10.2021 23:23

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