Honorar Insolvenzverwalter

17. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2042x hilfreich)
Honorar Insolvenzverwalter

Wonach richten sich die Honorare der Insolvenzverwalter:
Fall-Pauschale ?
Nach der Höhe der Schuldensumme ?
Anzahl der Gläubiger ?
..... ?

Wer zahlt die Honorare:
Gläubiger ?
Von den Einnahmen des Schuldners ?
Steuergelder ?
..... ?




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13845 Beiträge, 4897x hilfreich)

http://www.gesetze-im-internet.de/insvv/BJNR220500998.html

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#2
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

quote:
Wonach richten sich die Honorare der Insolvenzverwalter:


Stark vereinfacht: nach der Summe der Einnahmen im Insolvenzverfahren. Diese sind ggf. noch zu bereinigen durch Ausgaben während einer Betriebsfortführung, Abfindungen aus Absonderungsrechten etc. Werden keinerlei Einnahmen erzielt, gibt es eine Mindestvergütung, die von der Gläubigerzahl abhängt. Daher:

Fall-Pauschale ? --> Nein!
Nach der Höhe der Schuldensumme ? --> Nein!
Anzahl der Gläubiger ? --> nur bei Mindestvergütung!

quote:
Wer zahlt die Honorare:


Gläubiger ? --> In der Regel: nein! Ausnahme: Verfahren würde mangels Masse eingestellt oder gar nicht erst eröffnet. In diesem Fall kann durch Vorschussleistung eines Gläubigers trotzdem die Eröffnung erfolgen. In der Praxis kommt das aber so gut wie nicht vor.

Von den Einnahmen des Schuldners ? --> Wenn der Schuldner pfändbare Beträge zur Masse zahlt, dann ja.

Steuergelder ? --> Nein! Es sei denn, Staatskasse geht für die Kosten in Vorleistung (bei Stundung) und bekommt diese Gelder beim Schuldner nach Abschluss des Verfahrens nicht beigetrieben. Diese Gefahr besteht aber nur bei natürlichen Personen. Bei Firmen gibt es keine Stundung und somit auch keine Sekundärhaftung der Staatskasse. Hier muss der Verwalter zusehen, wo er bleibt.

Gruß
Krypton

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"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."

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#3
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2042x hilfreich)

D.h. bei Schuldnern ohne oder mit nur geringer Zukunftaussicht bräuchten die Gläubiger ihre Forderungen gar nicht erst anzumelden.
Das macht nur Arbeit und bringt sonst nichts.

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#4
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

quote:
D.h. bei Schuldnern ohne oder mit nur geringer Zukunftaussicht bräuchten die Gläubiger ihre Forderungen gar nicht erst anzumelden.
Das macht nur Arbeit und bringt sonst nichts.


Das halte ich für Quatsch. Das bisschen Arbeitsersparnis bei einer Nichtanmeldung steht wohl kaum in einem gesunden Verhältnis zu einer möglichen Quote selbst bei einem Schuldner mit schlechter Ertragsprognose. Was machen Sie, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens zu Geld kommt? Wenn der Verwalter Erträge für die Masse aus Anfechtung generiert, weil der Schuldner unter Vollstreckungsdruck noch vor der Insolvenz fröhlich Forderungen bedient hat? Wenn der Schuldner in den maximal 72 Monaten der Abtretungslaufzeit erbt? Kann man das - auch bei einem "Schlechtschuldner" - immer zu 100% ausschließen?

Dem entgegen steht das Ausfüllen und Unterschreiben eines Formulars nebst Einreichung entsprechender Nachweise für die Forderung. DAS bisschen Arbeit würde ich mir als Gläubiger in jedem Fall machen - wenn ich nicht gerade nur eine Forderung von 10 Euro habe...

Gruß
Krypton

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