Insolvent und "neue" Schulden?!

19. Oktober 2012 Thema abonnieren
 Von 
Loneraider
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)
Insolvent und "neue" Schulden?!

Ich gebe zu, der Titel ist etwas irritierend, aber ich wusste nicht, wie ich ihn sonst hätte nennen sollen.

Ich habe folgende Frage:

Wenn ein Insolvenzverfahren bereits eröffnet ist und nun ein weiterer Mahnbescheid ins Haus flattert, wie ist mit diesem zu verfahren?

Beispiel:

Eröffnung Insolvenz 01/2012
Mahnbescheid 05/2012
Forderung aus Mahnbescheid aus 2011

Ist es dann so, dass das hier zutrifft, was ich hier im Forum gefunden habe:

"Insolvenzgläubiger sind die Gläubiger, deren Forderung vor der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind. Das gilt auch dann, wenn ein Gläubiger seine Forderung nicht angemeldet hat oder aus sonstigen Gründen nicht am Verfahren beteiligt ist."


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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
herb53
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 76x hilfreich)

Genau so ist es.

Hast Du gegen den Mahnbescheid nicht widersprochen?

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Loneraider
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

War ja nur ein fiktives Beispiel... Die eigentliche Frist zum Widerspruch läuft noch. ;) Aber bisher noch nicht widersprochen.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7012 Beiträge, 3931x hilfreich)

Auf jeden Fall dem MB widersprechen, sonst hat der Schuldner auf einmal einen Vollstreckungstitel in Form des Vollstreckungsbescheides gegen sich. Dagegen kann man dann zwar auch noch Einspruch einlegen, aber es könnte erstmal Ärger drohen dadurch, dass der Gläubiger vollstrecken will.

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#4
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

Ich würde vor allem das Mahngericht anschreiben und unter Beifügung des Eröffnungsbeschlusses auf die eröffnete Insolvenz hinweisen. Das Gericht muss dann von Amts wegen nach § 240 ZPO das Verfahren unterbrechen.

Ein solches Schreiben kann man durchaus mit einem Widerspruch verknüpfen...

-EDIT-
Oh und BTW: Ich hoffe, Sie haben den Gläubiger im entsprechenden Verzeichnis zum Insolvenzantrag angegeben, sonst könnte Ihnen unter Umständen die Versagung blühen
-EDIT-

VG
InsoFlo

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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

-- Editiert InsoFlo am 22.10.2012 08:59

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7012 Beiträge, 3931x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das Gericht muss dann von Amts wegen nach § 240 ZPO das Verfahren unterbrechen. <hr size=1 noshade>


Das gilt aber nur, wenn der Antrag auf Erlass des MB vor der Insolvenzeröffung gestellt wurde. Nur dann war im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ein Verfahren anhängig, das unterbrochen werden könnte.

In dem vom Fragensteller geschilderten Fall, kann man aber anhand des Zeitablaufes wohl davon ausgehen, dass der Antrag auf Erlass des MB nicht vor der Insolvenzeröffnung gestellt wurde. Der Erlass des MB geht nämlich in der Regel innerhalb weniger Tage. Wenn die Insovlenzeröffnung im Januar war und der MB wird im Mai zugestellt, dann wird der Antrag vermutlich erst nach der Eröffnung gestellt worden sein. (Steht aber auch auf dem MB drauf, wann der Antrag gestellt wurde.)

-- Editiert Eidechse am 22.10.2012 11:41

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#6
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

Ach Eidechse.... Wenn ich Sie nicht hätte :) Hatte wohl noch zu wenig Kaffee intus heute früh ;)

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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Loneraider
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Da ich von diesen "Schulden" nicht wusste und weiß, zumal sie für mich unberechtigt sind, hab ich sie natürlich nicht angegeben im Zusammenhang mit der Gläubigerliste. :-/

Also ich werde jetzt einfach widersprechen und trotzdem noch mal aufs Insolvenzverfahren hinweisen und dann eben abwarten, ob was und wenn ja, was dann kommt.

Und um genau zu sein: Insolvenzeröffnung war 01.09.2012 und der Mahnbescheid wurde am 10.10.2012 vom Gläubiger beantragt. Es gab vorher aber auch keine weitere Kontaktaufnahme oder Sonstiges. Und die "Schulden" sollen aus 2011 stammen.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7012 Beiträge, 3931x hilfreich)

Sie sollten im Übrigen eine Kopie des Mahnbescheides auch zum IV/TH senden. Auch gleich mit angeben, dass der Gläubiger nicht bekannt war und die Forderung für unberechtigt erachtet wird. Der IV/TH kann dann aber zumindest dem Gläubiger noch die Anmeldeunterlagen zur Verfügung stellen.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mafg1002
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo, es ist eigentlich ganz einfach. Sämtlich Schulden die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind gehen mit in die Insolvenz. Du mußt nur eine Kopie des Gerichtsurteiles an die Gläubiger schicken.

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

Und mafg1002 sollte die Frage ordentlich lesen... ;)

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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

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