Insolvenz Energieversorger Gutschriften unbeachtet durch §96 Inso

31. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
Narf-86
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 4x hilfreich)
Insolvenz Energieversorger Gutschriften unbeachtet durch §96 Inso

Hallo Forum,
ich habe eine Frage zu dem Verhalten des Insolvenzverwalters und wie ich ggfs. dagegen angehen kann. Die Situation zusammengefasst:

1. Lieferjahr ergab eine Überschuss zu meinen Gunsten von über 400 Euro.
2. Lieferjahr nach 5 Monten Insolvenzantrag und nach 8 Monten start Insolvenzverfahren

Bis zum Antragstag habe ich die Abschläge bezahlt und zusätzlich laut seiner Abrechnung bis dahin einen Überschuss von 200 Euro erzielt. Also insgesamt ca. 600 Euro zu meinen Gunsten. Nach Antragstag habe ich die Abschlagszahlung mit Verweis auf den bestehenden Überschuss eingestellt. Die Energielieferung erfolgte weiterhin bis Vertragsende.
Der Insolvenzverwalter möchte jetzt für den Zeitraum nach Insolvenz-Antrag bis zum Ende des Vertrages ca. 300 Euro von mir haben und beruft sich auf §96 InsO. Das vorher erzielte Guthaben wird nicht mehr betrachtet.

Meine Motivation da noch mehr Geld reinzustecken ist nicht sehr hoch, da ja im Endeffekt mir hier Geld geschuldet wird. Gibt es da für mich eine Möglichkeit die Zahlung zu verweigern. Einen Widerruf der Rechnung müsste ich ja begründen. Worauf könnte ich mich ggfs. beziehen?
Der Energieversorger ist ja auch nicht seinen Pflichten nachgekommen die Gutschrift aus dem ersten Jahr abzurechen/auszuzahlen. Das schreiben dazu kam erst 6 Monate später zeitgleich mit dem Verweis auf das Insolvenzverfahren, was in m.M. nach dann vorsätzlich verschleppt wurde.

Viele Grüße,
Markus

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

du darfst die Zeiträume vor und nach dem Insolvenzantrag nicht vermischen, praktisch ist das danach ein neuer Vertrag (mit dem Insolvenzverwalter).

Die 600 Euro bekommst du - vielleicht - aus der Insolvenzmasse, alles nach dem Insolvenzantrag musst du zahlen (schließlich hast du die Energie auch bekommen und abgenommen).

Stefan

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#2
 Von 
Narf-86
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 4x hilfreich)

Ich hatte allerdings nicht die Wahl einen neuen Vertrag mit dem Insolvenzverwalter abzuschließen. Ich bekam nur den Hinweis, dass der Geschäftbetrieb weiter läuft und auch die Lieferung weiterhin erfolgen wird. Einen neuen Vertrag mit dem Insolvenzverwalter hätte ich nicht abschließen wollen. Daher ist das für mich etwas unverständlich.
Außerdem ist die Nichtauszahlung der Gutschrift aus dem ersten Jahr vorsätzlich in die Insolvenantragszeit verschleppt worden. Hätte man hier nicht einen Ansatzpunkt, den ich geltend machen könnte. Laut bestehenden Urteil muss ja eine Abrechnung nach 6 Wochen erfolgen und eine ggfs. anfallende Gutschrift umgehend ausgezahlt werden. Dumm von meiner Seite hier, dass ich hier nicht aktiv wurde und das angemahnt hatte.

Eine weiter Frage ist der Zeitpunkt. Ich hatte gelesen, dass eine Aufrechnung bis zu dem Tag des Insolvenzverfahrens möglich ist (hier der 1.10). Der Insolvenzverwalter bezieht sich hier aber immer auf den Tag des Insolvenzantrages (9.7.). Auch Abschlussrechnung mit der Nachforderung geht vom Zeitraum 10.7. bis Vertragsende. Sind immerhin fast 3 Monate Differenz. Welcher Zeitraum wäre den rechtlich Gültig?

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Um genau zu sein, dürfte sich der IV hier auf § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO beziehen. Durch den Weiterbezug von Strom wurde in anfechtbarer Weise die Aufrechnungslage geschaffen, weil man Strom bezogen hat, obwohl man den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kannte.

Die Überzahlungen aus der Zeit bis zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind zur Tabelle anzumelden.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Außerdem ist die Nichtauszahlung der Gutschrift aus dem ersten Jahr vorsätzlich in die Insolvenantragszeit verschleppt worden. Hätte man hier nicht einen Ansatzpunkt, den ich geltend machen könnte.
Durchaus, das könnte nämlich Insolvenzverschleppung gewesen sein.
Nur, haftbar ist dann auch wieder die insolvente Gesellschaft oder der Geschäftsführer - ob da was zu holen ist?

Stefan

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#5
 Von 
Narf-86
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
Um genau zu sein, dürfte sich der IV hier auf § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO beziehen. Durch den Weiterbezug von Strom wurde in anfechtbarer Weise die Aufrechnungslage geschaffen, weil man Strom bezogen hat, obwohl man den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kannte.


Ich weiß nicht, ob das wichtig ist in dem Fall, aber das Unternehmen befindet sich in Liquidation.

Ich bin im Rechtssystem jetzt nicht so erfahren, aber besteht hier eine Möglichkeit auf Aufrechnung ("...wurde in anfechtbarer Weise die Aufrechnungslage geschaffen...")? Von einer Auszahlung von Gutschriften gehe ich ja nicht mehr aus, aber ich möchte halt auch nicht dem Unternehmen nicht noch mehr Geld hinterher werfen. Daher meine Frage, ob es da einen Paragraphen im Insolvenzrecht gibt, mit dem ich die Rechnung begründet bestreiten kann und wie sähen die Erfolgsaussichten aus? Wenn nein, muss ich wohl zähneknirschend zahlen.

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#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4211x hilfreich)

Zitat (von Narf-86):
aber besteht hier eine Möglichkeit auf Aufrechnung ("...wurde in anfechtbarer Weise die Aufrechnungslage geschaffen...")?


Das hast Du missinterpretiert.
Die Aufrechnungslage hast Du durch den Weiterbezug geschaffen und der Insolvenzverwalter kann eben diese Aufrechnungslage Aufgrund § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechten, was er bereits getan hat.

Zitat (von Narf-86):
Wenn nein, muss ich wohl zähneknirschend zahlen.


Ja Du musst zahlen, kannst dafür dann Deine Forderungen Du beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anmelden und dann darauf hoffen, dass du nach etlichen Jahren x % Deiner Forderung erhälst.

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