Insolvenz-Erbe-Wohlverhaltensphase

23. Mai 2012 Thema abonnieren
 Von 
osho
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)
Insolvenz-Erbe-Wohlverhaltensphase

Hallo, ich bin irritiert. Ich bin seit 2,5 Jahren im Insolvenzverfahren. Bis heute bin ich nicht in die Wohlverhaltensphase gekommen.
Ich erfuhr, das man normalerweise innerhalb eines Jahres
in die WVphase kommt.
Da ich meinem Insolvenzberater mitteilte, das ich demnächst
wohl erben werde, da mein Vater schwerst erkrankt war, habe ich die Vermutung, das dieser mit dem Antrag ans Gericht gewartet hat bis der Sterbefall eintritt.
Jedenfalls wurde mir beim letzten Gespräch mitgeteilt,
das ich von dem zu erwartenden Erbe nichts behalten darf,
sondern die gesamte Erbsumme in die Insolvenzmasse fällt.
Ist das richtig? Darf der Ins.Anwalt 2,5 Jahre warten bis
er den Antrag stellt?
Ich würde mich über Antworten freuen, da ich bis jetzt nicht herausfinden konnte, was richtig ist.
Kann ich auch persönlich beim Amtsgericht nachfragen?
Vielen Dank im voraus
osho


-----------------
""

Insolvent und jetzt?

Insolvent und jetzt?

Ein erfahrener Anwalt im Insolvenzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Insolvenzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

Hallo osho,

das Insolvenzverfahren wird normalerweise solange betrieben, bis das Vermögen des Schuldners vollständig verwertet und der Erlös zur Masse gezogen werden konnte. Eine Vorschrift, wie lange das dauern darf, gibt es nicht. Gelegentlich kommt es vor, dass der Rechtspfleger dem Verwalter auf die Finger klopft, wenn der seiner Meinung nach aus nicht nachvollziehbaren Gründen ein Verfahren verschleppt. Trotzdem ist der Verwalter durch kein Gesetz verpflichtet, das Verfahren schnellstmöglich abzuschließen.

Da ich Ihren persönlichen Fall nicht kenne, kann ich zu den Gründen nichts sagen. Möglicherweise nimmt die Verwertung eines besonderen Vermögensgegenstandes mehr Zeit als geplant in Anspruch. Evtl. führt der IV gegenwärtig noch Prozesse, deren Ausgang er abwarten muss, bevor er den Schlussbericht einreichen kann.

Was das Erbe betrifft: Während des laufenden Verfahrens sind alle Vermögenszuwächse massebefangen (siehe § 35 Abs. 1 InsO ). Ab Ankündigung der Restschuldbefreiung, was gleichbedeutend mit dem Beginn des Restschuldbefreiungsverfahrens ist, gelten für den Schuldner die Obliegenheiten aus § 295 InsO . Demnach hat der Schuldner im RSB-Verfahren die Hälfte des Erbes an den Treuhänder herauszugeben. Sie können also damit rechnen, dass Ihnen mindestens die Hälfte des Erbes entzogen ist, sofern Ihr Vater vor Ablauf der 6 Jahre seit Eröffnung Erblasser werden sollte.

Ich bedauere, keine besseren Nachrichten zu haben.

VG
InsoFlo

-----------------
"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
osho
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für die Antwort.
Der IV behauptet, das 100% des noch nicht feststehenden
Erbbetrages in die Insolvenzmasse fällt, sofern das Erbe die
Masse nicht übersteigt.
Ist das denn auch so richtig?
Sie schreiben mindestens 50%, wo kann man den nachlesen,wie
sich das verhält.
Vielen Dank für Ihre Antwort

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

Guten Morgen,

also 100 % des Erbes gehen an die Masse, solange das Insolvenzverfahren noch läuft (§ 35 Abs. 1 InsO ). Ist die RSB angekündigt, sind es noch 50 % (§ 295 Abs. 1 Ziff. 2 InsO ).

VG
InsoFlo

-----------------
"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.637 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.142 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen