Insolvenz - Heiraten - Pfändung - Freibetrag

20. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
wassermann1
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 4x hilfreich)
Insolvenz - Heiraten - Pfändung - Freibetrag

Hallo...

ich bin seit August 2015 Privatinsolvent, das Verfahren ist seit ca. April 2016 geschlossen und ich befinde mich somit in der Wohlverhaltensperiode. Ich habe bis jetzt immer gut eingezahlt da ich gut verdiene, mein Ziel war es von Anfang an die 35% zu schaffen um nach 3 Jahren die Restschuldbefreiung zu bekommen.
Ab 03.2017 bin ich Arbeitslos, da ich einen Aufhebungsvertrag aus gesundheitlichen Gründen abgeschlossen habe, natürlich erst nach dem OK des Arbeitsamtes für eine Umschulung, wenn diese beginnt im Juli 2017 bin ich Umschüler. Die Abfindung fliesst größtenteils zum Verwalter, somit habe ich dann jetzt schon fast die 35% drinn, obwohl ich noch 1,5 Jahre habe bis die 3 Jahre rum sind.
Ich möchte nächstes Jahr heiraten, wir werden aber getrennt wohnen bis ich mit der Umschulung fertig bin. Meine (Frau) verdient über 2000€ Netto.


* ändert sich mein Freibetrag trotz ihrem hohen Gehalts? Bin ich ihr trotzdem Unterhaltspflichtig ?


* kann es sein das auch von ihr gepfändet wird dann oder sonst was verlangt wird ?


Liebe Grüße aus Hannover

Klaus

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Eheleute sind unabhängig von dem eigenen Einkommen einander zum Unterhalt verpflichtet. Für die Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht nach § 850c ZPO ist jedoch erforderlich, dass Unterhalt auch tatsächlich gewährt wird. Leben Eheleute, wie es eigentlich der Regelfall sein dürfte, in einem gemeinsamen Hausstand zusammen, dann wird dies bereits vermutet. Leben Eheleute getrennt, müsste die Unterhaltsgewährung nachgewiesen werden. Es kann also sein, dass Ihre künftige Ehefrau mangels Gewährung von Unterhalt durch Sie gar nicht als Unterhaltspflicht nach § 850c ZPO berücksichtigt wird.

Wird sie trotzdem berücksichtigt, dann besteht die Möglichkeit für den TH gem. § 850c Abs. 4 ZPO einen Antrag auf Nichtberücksichtigung wegen eigenen Einkommens zu stellen.

Von daher legen Sie gegenüber dem Treuhänder alles offen, damit er die notwendigen Schritte einleiten kann.

Und was die 35 % betrifft, beachten Sie bitte, dass auch die Kosten des Verfahrens gedeckt sein müssen.

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