Insolvenz Pfändungsfreigrenze

14. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
pruseliese
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)
Insolvenz Pfändungsfreigrenze

Folgendes Ehemann hat Einkommen, Ehefrau hat Einkommen. Beide sind in der Wohlverhaltensphase. Ein Kind lebt zu hause bekommt Kindergeld. Ein Kind hat eine eigene Wohnung arbeitslos und bekommt ebenfalls Kindergeld. Wieviel Unterhaltsberechtigt gibt es? Zählt die Ehefrau auch als unterhaltsberechtigt auch wenn sie eigenes Einkommen hat? Wird die monatlich gezahlte betriebliche Altersversorge berücksichtigt bei der Pfändung? Dankeschön im voraus.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat:
Wieviel Unterhaltsberechtigt gibt es?


Das ist aber zu kurz gesprungen. Für eine Berücksichtigung im Rahmen der Pfändungstabelle zu § 850c ZPO ist auch erforderlich, dass Unterhalt gewährt wird. Dass kann allenfalls für die im Haushalt lebenden Personen unterstellt werden (Naturalunterhalt). Bei dem Kind in der eigenen Wohnung müssten schon Unterhaltszahlungen erfolgen.

Im Übrigen ist entscheidend, ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Bei Ehegatten besteht, unabhängig vom Einkommen, stets eine gegenseitige Unterhaltspflicht. Bei den Kindern, kommt es drauf an. Wie alt sind sie, was machen sie und was haben sie bisher gemacht. z.B. haben Kinder grundsätzlich Unterhaltsansprüche nur für eine Erstausbildung. Ob die Kinder Kindergeld erhalten, sagt nichts zu den gesetzlichen Unterhaltspflichten.

Zitat:
Zählt die Ehefrau auch als unterhaltsberechtigt auch wenn sie eigenes Einkommen hat?


Ja, aber der Treuhänder kann einen Antrag auf Nicht- oder Teilberücksichtigung stellen nach § 850c Abs. 4 ZPO .

Zitat:
Wird die monatlich gezahlte betriebliche llen, z.B. Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Betriebsrente, dann muss ein Zusammenrechnungsantrag nach § 850e Nr. 2a ZPO gestellt werden. Dann wird der Pfandbetrag nach dem zusammengerechneten Ergebnis beider Einkommen berechnet. Sonst würde für jedes Einkommen gesondert geprüft, ob und inwieweit es über den Pfändungsfreigrenzen liegt.

-- Editiert von Eidechse am 19.05.2016 11:34

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#2
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
Zitat:
Zitat:[bgcolor=#adff99]Wird die monatlich gezahlte betriebliche llen, z.B. Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Betriebsrente, dann muss ein Zusammenrechnungsantrag nach § 850e Nr. 2a ZPO
gestellt werden. Dann wird der Pfandbetrag nach dem zusammengerechneten Ergebnis beider Einkommen berechnet. Sonst würde für jedes Einkommen gesondert geprüft, ob und inwieweit es über den Pfändungsfreigrenzen liegt.

-- Editiert von Eidechse am 19.05.2016 11:34




@ Eidechse,


ich denke pruseliese meint damit eher ob die monatliche Beitragszahlung zur Altersvorsorge vom
pfändbaren Netto vorher abgezogen werden.
Ich schätze es gibt noch kein Einkommen aus der betrieblichen Altersvorsorge.
Ist ein wenig unglücklich vormuliert.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

@charlyt4

Ist ja schön, dass Sie das meinen. Aber das sollte dann doch mal besser die TS klarstellen, wenn ich sie da wirklich falsch verstanden haben sollte. Mehr als vermuten können Sie auch nicht.

-- Editiert von Eidechse am 19.05.2016 14:30

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
pruseliese
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

[quote=von Eidechse):Zitat:
Zitat:Wird die monatlich gezahlte betriebliche llen, z.B. Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Betriebsrente, dann muss ein Zusammenrechnungsantrag nach § 850e Nr. 2a ZPO

gestellt werden. Dann wird der Pfandbetrag nach dem zusammengerechneten Ergebnis beider Einkommen berechnet. Sonst würde für jedes Einkommen gesondert geprüft, ob und inwieweit es über den Pfändungsfreigrenzen liegt.

-- Editiert von Eidechse am 19.05.2016 11:34



@ Eidechse,


ich denke pruseliese meint damit eher ob die monatliche Beitragszahlung zur Altersvorsorge vom
pfändbaren Netto vorher abgezogen werden.
Ich schätze es gibt noch kein Einkommen aus der betrieblichen Altersvorsorge.
Ist ein wenig unglücklich vormuliert.



gruß charly

Genauso meine ich das charly

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
@charlyt4
Ist ja schön, dass Sie das meinen. Aber das sollte dann doch mal besser die TS klarstellen, wenn ich sie da wirklich falsch verstanden haben sollte. Mehr als vermuten können Sie auch nicht.
-- Editiert von Eidechse am 19.05.2016 14:30



Ihr Post strotzt ja nur so von ....... ! Warum ?

Ich kann nicht nur vermuten, sondern ich kann auch Zusammenhänge verstehen und deuten.
Trotzdem muss ich nicht mit überheblichen Posts anworten.



gruß charly

-- Editiert von charlyt4 am 19.05.2016 19:26

Signatur:

Gruß Charly

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#6
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

@pruseliese

Es geht Ihnen also um die Beträge die auf der Lohnabrechnung als betriebliche Altersversorgung (bAV) auftauchen. Handelt es sich dabei um AG-Zuschüsse zur bAV bzw. um eine vom AG finanzierte bAV oder ist es Entgeltumwandlung? Bei Entgeltumwandlung wäre noch von Interesse, wann das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, wann der Arbeitsvertrag und wann die Entgeltumwandlungsvereinbarung geschlossen wurde?

AG-Zuschüsse sind unpfändbar und werden also bei Berechnung des "Pfändungsnetto", nach dem aus der Pfändungstabelle der Pfandbetrag bestimmt wird, nicht berücksichtigt bzw., wenn Sie im Bruttolohn enthalten sind, abgezogen.

Bei Beträgen zur bAV durch Entgeltumwandlung ist es zwar grundsätzlich auch so, allerdings kann eine Entgeltumwandlungsvereinbarung unwirksam sein, wenn sie erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nach Abschluss des Arbeitsvertrages (es sich also um eine Arbeitsvertragsänderung handelt) getroffen wird.

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