Hallo, ich bin noch neu hier und habe mal eine Frage...
Mein Bruder hat letztes Jahr angekündigt, mich und meine Kids zu einem Urlaub einzuladen...
Nun hab ich da begonnen, Geld wegzulegen, weil ich wirklich nicht nur auf seine Kosten mitfahren möchte... bzw... mir is das bissl peinlich- auch wenn er es gut meint...
Nun geht's ins Ausland und ich würde gerne mit einer Prepaid-Kreditkreditkarte einen Teil dazutragen.
Ich bin seit 2015 in Inso... seit 2016 in der WVP, bisher lief alles reibungslos.
Nun hab ich ja ein P-Konto, welches vom Treuhänder "überwacht" wird...
Laut der Bank wäre die Pp-Kk kein Problem, dass ich nicht überziehen kann ist mir klar... und auch super so.
Wenn ich nun aber dort auf die Kk was draufzahle... kann das (über meinen pfändbaren Betrag) dennoch gepfändet werden?
Nicht dass ich die Karte dort dann nicht nutzen kann...
Und nochwas...
Bisher war ich mit meinem Gehalt und den Leistungen der Kids knapp unterhalb der Pfändungsgrenze.
Das ändert sich demnächst... und ich kann dann einen kleinen Teil zurück zahlen...
Aber wie ist das nach der Inso?
2021 wäre ich durch... welche Abschlusskosten kommen danach auf mich zu?
Ich bedanke mich schonmal im Voraus für Antworten...
Insolvenz: Urlaub und was kommt danach?
6. April 2019
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Frage vom 6. April 2019 | 11:55
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Insolvenz: Urlaub und was kommt danach?
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#1
Antwort vom 6. April 2019 | 14:08
Von
Status: Unbeschreiblich (119664 Beiträge, 39759x hilfreich)
Zitatich würde gerne mit einer Prepaid-Kreditkreditkarte einen Teil dazutragen. :
Und Bargeld kommt warum genau nicht in Frage?
Über welche Summe verfügt man denn?
#2
Antwort vom 7. April 2019 | 15:49
Von
Status: Schlichter (7422 Beiträge, 3090x hilfreich)
Ja. Kann und würde es wohl auch.ZitatWenn ich nun aber dort auf die Kk was draufzahle... kann das (über meinen pfändbaren Betrag) dennoch gepfändet werden? :
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 8. April 2019 | 08:49
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 2x hilfreich)
Blick ins Gesetz hilft. § 295 InsO . Da sind alle Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode geregelt. Seit 2016 darf der TE also wieder sparen, ohne dass es gepfändet wird.
Und jetzt?
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