Insolvenz anmelden?

23. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
Pepper2011
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Insolvenz anmelden?

Hallo,
ein Familienmitglied ist selbstständig mit einer Gaststätte. Durch Krankenkassenrückstände und Steuerschulden sind ihm langsam die Hände gebunden. Er kann nicht mehr alle Gläubiger bedienen und es bleibt fast nur noch der Weg in die Insolvenz. Man überlegt nun, da er das Geschäft eigentlich ungern aufgeben möchte, das Geschäft der Ehefrau zu überschreiben und anschließend Insolvenz anzumelden. Ist dies möglich? Kann er anschließend als Angestellter bei der Ehefrau weiter beschäftigt werden?? Kann man das als evtl Neustart machen?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39752x hilfreich)

quote:
das Geschäft der Ehefrau zu überschreiben und anschließend Insolvenz anzumelden

Das hat der Gesetzgebe bedacht und entsprechende Möglichkeiten der Sanktionierung vorgesehen.



Die Frau kann das Geschäft jedoch zu einem marktüblichen Preis kaufen. Zur Bewertung sollte man sich unbedingt eines sachverständigen Dritten bedinenen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

Hallo Pepper,

ich persönlich kann nur davon abraten, das Geschäft auf die Frau zu überschreiben und dann in Insolvenz zu gehen. Bei Antragstellung muss diese Übertragung in den Verzeichnissen, die dem Insolvenzantrag beizufügen sind, aufgeführt werden.

Der Insolvenzverwalter wird diese Übertragung dann so sicher wie das Amen in der Kirche nach §§ 129 ff. InsO anfechten und entweder die Rückübertragung des Vermögens oder einen adäquaten Gegenwert verlangen. Es würde die Frau des Schuldners dann womöglich ebenso ruinieren.

Diese Übertragung in den Verzeichnissen einfach nicht zu erwähnen, quasi zu "vergessen", kann den Schuldner den Kopf, nämlich die Restschuldbefreiung kosten (siehe § 290 Abs. 1 Ziff. 6 InsO ).

Und jetzt kommt das große Aber: Wird das Geschäft nicht übertragen, kommt möglicherweise eine Betriebsfortführung unter Aufsicht des Insolvenzverwalters in Frage. Dafür ist allerdings zwingend notwendig, dass es sich nicht um ein "Hobbygewerbe" handelt, sondern der Laden auch tatsächlich in entsprechendem Umfang schwarze Zahlen schreibt. Kein IV wird sich an einer Fortführung die Finger verbrennen, wenn sich das Gewerbe überhaupt nicht rechnet.

Ist die Gaststätte irgendwann wieder in sicheren finanziellen Gefilden, ist eine Gewerbefreigabe oder Veräußerung an Dritte denkbar. In ersterem Fall würde dem insolventen Schuldner sein Gewerbe offiziell zurückgegeben. Dann wäre er aber auch voll verantwortlich für die ab Übergabe daraus neu erwachsenden Verbindlichkeiten.

Dies sind aber nur abstrakte Lösungsmöglichkeiten. Jeder IV tickt anders und für jedes Problem gibt es teilweise ganz individuelle Lösungen. Daher muss das oben Geschilderte auf diesen ganz speziellen Fall Ihres Familienmitglieds nicht zwingend zutreffen.

VG
InsoFlo

-----------------
"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ist die Gaststätte irgendwann wieder in sicheren finanziellen Gefilden, ist eine Gewerbefreigabe oder Veräußerung an Dritte denkbar. <hr size=1 noshade>


Ich sehe es etwas anders als InsoFlo im Hinblick auf die Freigabe des Gewerbes. Sollte sich die Gaststätte tatsächlich rentieren und Gewinn in ordentlichen Umfang abwerfen, dann wird der IV dieses Gewerbe wohl kaum aus dem Insolvenzbeschlag an den Schuldner freigeben. Dann wird eher versucht, die Gaststätte an Dritte zu veräußern.

Eine Freigabe wird wohl eher sofort dann erfolgen, wenn es sich um das "Hobbygewerbe" handelt. Die Freigabe würde dann gem. § 35 Abs. 2 InsO erfolgen.

Eine Übertragung der Gaststätte auf die Ehefrau vor Insolvenzeröffnung birgt im Übrigen noch ganz andere Haftungsrisiken. Gerade bei Übertragungen außerhalb einer Insolvenz sehen die Gesetze massig Vorschriften vor, nach denen der neue Inhaber auch für die Schulden des alten Inhabers haftet, z.B. § 25 HGB .

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Pepper2011
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
vielen Dank für die sehr aufschlussreichen Antworten!! Ich habe bereits so etwas vermutet und bin sehr froh, dass es nur ein loser Gedanke war, den ich nun noch vehementer versuchen werde zu verdrängen...
Das Geschäft soll auf keinen Fall vor oder nach einer Inso an einen Dritten veräußert werden. Das Geschäft ist bereits seit 22Jahren in Familienbesitz.

Und jetzt kommt das große Aber: Wird das Geschäft nicht übertragen, kommt möglicherweise eine Betriebsfortführung unter Aufsicht des Insolvenzverwalters in Frage. Dafür ist allerdings zwingend notwendig, dass es sich nicht um ein "Hobbygewerbe" handelt, sondern der Laden auch tatsächlich in entsprechendem Umfang schwarze Zahlen schreibt. Kein IV wird sich an einer Fortführung die Finger verbrennen, wenn sich das Gewerbe überhaupt nicht rechnet.
Wird das auch bei ganz kleinen Unternehmen gemacht? Inhaber zzgl. 2 Aushilfen sind dort beschäftigt.

Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wird das auch bei ganz kleinen Unternehmen gemacht? <hr size=1 noshade>

Das kommt immer darauf an. Da tickt jeder Insolvenzverwalter anders.

Hier im Büro hatten wir beispielsweise den Fall eines Teppich-/Fliesenlegers, der als Ein-Mann-Betrieb in Insolvenz ging. Der IV hat den Betrieb zunächst fortgeführt, um vor allem die organisatorische Schieflage zu begradigen. Dazu hat er sinnvollerweise zwei Aushilfen eingestellt. Eine ging dem Meister ab sofort bei seinen Tätigkeiten zur Hand, die andere hat die Buchhaltung übernommen. Das erwies sich als Glücksgriff, denn bei genau der hatte der Schuldner massiv geschludert und deswegen den Überblick verloren. Kurze Zeit später hat er den Betrieb an den Schuldner freigegeben unter der Auflage, dass monatlich 200,00 € an die Masse fließen.

Ein größerer Betrieb wird hiesig, sofern sich eine Betriebsfortführung nicht ergibt oder zu aufwändig ist, in den meisten Fällen an Investoren veräußert (die dann die Drecksarbeit machen dürfen ;) ).

Wo Eidechse Recht hat - Asche auf mein Haupt - ist der Punkt, dass eine Freigabe in aller Regel dann erfolgt, wenn der IV keine Perspektive für das Gewerbe sieht und sich nicht im Vorbeigehen da noch Masseverbindlichkeiten aufhalsen will. Aber der obige Fall zeigt, dass im Umkehrschluss ein rentabler Betrieb automatisch nicht freigegeben wird. Nur eben nicht ohne Gegenleistung - und dann ist es dem Wortsinne nach auch keine echte Freigabe mehr. Ich weiß, ich weiß.... das macht wohl die Hitze heute :sweat: :grins:

VG
InsoFlo

-----------------
"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

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