Insolvenz nach 6 Jahren beendet.

11. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)
Insolvenz nach 6 Jahren beendet.

Guten tag. Ich hab mal eine frage. Eine private Person beantragt Insolvenz die endet nun nach 6 Jahren. Dann kommen beschlüsse der Restschuldbefreiung und der Treuhändergebühr im Schreiben steht noch eine auszahlung der Vergütung aus der Staatskasse wird veranlagt. Es kamen noch Beschlüsse unter anderen geht es da um die Vergütung vom Treuhänder.

Person x die sich in der Insolvenz befand lebt in einer Bedarfsgemeinschaft ( 2 Erw. 1 Kind) eine Person Arbeitet in der BG der Verdienst liegt bei circa 1100 Euro Brutto vom Jobcenter gibt es noch ergänzende Leistungen hinzu, die Miete wird auch vom Jobcenter übernommen.

Nun erhält Person x eine Rechnung vom Gericht es werden über 1500 Euro gefordert, die private Person hat aber kein Geld um die Summe zu begleichen.Person x geht zur betreuenden Schuldnerberatung die erklärt nun, das die summe zu zahlen ist die Beratungsstelle würde sich mit dem Gericht in verbindung setzen das kleine raten zu zahlen sind.
Nun ließt man aber das es die möglichkeit gibt den Betrag zu Stunden das solle man nach einer gewissen zeit wiederholen wenn sich an den Einkommensverhältnissen nichts ändert brauche man wohl nichts zahlen. Was stimmt nun gibt die Schuldnerberatung fehlinformationen oder darf man dem geschriebenen im Netz kein glaube schenken ???

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16 Antworten
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#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Grundsätzlich kann auch ein weiterer Stundungsantrag gestellt werden.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)

Also wir hatten im vorfeld schon mal ein Schreiben aufgesetzt da gings es um die gefordete Treuhandgebühr dort haben wir ein Schreiben aufgesetzt das es unsere finanzielle lage nicht zulässt die Treuhandgebühr zu bezahlen.
Nun sagt das Amtsgreicht das es nicht mehr zuständig ist für den fall wir sollen uns an die Landesjustizkasse wenden steht auch auf dem Schreiben drauf, die Landesjustizkasse antwortete das der Betrag nun nicht mehr zu Stunden ist.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)

Kann mir das keiner genau erklären?

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Ich versuch`s mal. Anscheinend wurden die Kosten bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet. Auch danach kann die Stundung verlängert werden, wenn die Einkünfte zu gering sind (ggf. mit gerichtlich angeordneter Ratenzahlung, § 4 b InsO ).
Die Gerichte wissen über den Schlussbericht des Treuhänders ja ganz gut über die finanziellen Verhältnisse des Schuldners Bescheid. "Mitfühlende" Gerichte machen den Schuldner darauf aufmerksam, dass er die Verlängerung der Stundung beantragen kann, schicken ihm gleich die Formulare dazu mit und warten eine Weile auf eine Reaktion.
Müssen sie aber nicht.
Andere Gerichte werden sich sagen, na- wenn er sich jetzt nicht von alleine meldet, kann er anscheinend zahlen. Er weiß ja, dass die Kosten nur bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet wurden. Diese Gerichte werden eine normale Kostenrechnung erstellen und die Kosten zum Soll stellen, das heißt, der Justizkasse zur Einziehung überweisen.
Ist das einmal passiert, ist m.E. für eine gerichtliche Stundung nach § 4b InsO kein Raum mehr, da es dann nur noch eine offene Gerichtskostenrechnung ist, mit der das Gericht aber nichts mehr zu tun hat.
Man kann das sicher nicht 1 zu 1 vergleichen, aber wenn ich als Beklagter in einem Zivilprozess keinen PKH-Antrag stelle, mir dann nach Beendigung Gerichtskosten berechnet werden und ich diese nicht zahlen kann, kann ich auch keinen PKH-Antrag mehr stellen, sondern muss mich mit der Landesjustizkasse auseinandersetzen.
Auch die Landesjustizkasse kann - jedenfalls in meinem Bundesland- Beträge stunden oder Raten akzeptieren. Das läuft aber nach völlig anderen Regeln ab als eine Stundung im Insolvenzverfahren.
Die Landesjustizkasse ist so etwas ähnliches wie ein normaler Gläubiger. Eine Stundung wird sie wahrscheinlich nur gestatten dürfen, wenn realistische Aussichten bestehen, dass danach gezahlt werden kann.
Das scheint bei Dir nicht der Fall zu sein.
Du schreibst: du hattest schon einmal wegen der Treuhändervergütung ein Schreiben aufgesetzt. Wenn man daraus auch nur ansatzweise so etwas wie einen "Stundungsverlängerungsantrag", den das Gericht nicht richtig gewertet hat, machen will, muss es mindestens ein Schreiben an das Gericht (an den Treuhänder reicht nicht) gewesen sein und es muss auch zeitlich passen (also um die Restschuldbefreiung herum).
Dann besteht zumindest der Hauch einer Chance, doch noch zu einer Stundung nach § 4b InsO zu kommen.
War das nicht der Fall, sehe ich da keine Möglichkeit mehr.
Dann kann man nur noch unter Darlegung der finanziellen Verhältnisse versuchen, mit der Landesjustizkasse kleine Ratenzahlungen zu vereinbaren (Stundung scheint mir aus den o.g. Gründen unwahrscheinlich) oder eben unter Darlegung der finanziellen Verhältnisse mitteilen, dass man nichts zahlen kann und das Beste hoffen.
Entweder sagen sie sich dann: da ist nichts zu holen, wir schließen keinerlei Vereinbarung ab, aber wir vollstrecken auch nicht und haken in zwei Jahren nochmal nach (oder auch nicht).
Oder sie sagen sich dann: eine Pfändung oder Auskunft über das Vermögen versuchen wir trotzdem. Bringt das nichts, können wir das Ganze immer noch ad acta legen.
Das Problem hierbei ist, dass die Landesjustizkasse außer der Gerichtskostenrechnung nichts hat. Die weiß nichts von der Gerichtsakte und hat auch keinen Zugriff darauf.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)

Guten tag ich hoffe sie können mir nochmal helfen nachdem ich das Schreiben ( Stundung) mit Einkommensbelägen zur Justizkasse gesandt habe kommt nun die Antwort











Die Stundung bzw. Bewilligung von Teilzahlungen.


nach $ 59 der Landeshaushaltsordnung. und den Verwaltungsvorschriften hierzu darf eine fällige Forderung nur dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Schuldner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefärdet wird. Entsprechendes gilt für die Bewilligung von teilzahlungen.


Meine bisherigen gemachsten Angaben reichen nicht aus,.um meine persönlichen Verhätnisse zuverlässing beurteilen zu können Damit die Justizkasse feststellen kann ob die Vorraussetzungen für eine Stundung, einen Erlass der Gerichtskosten bzw. Bewilligung von Teilzahlungen in meinem Falle gegeben sind.werde ich gebeten den Mitangehefteten Fragebogen innerhalb von 2 Wochen sorgfälltig auszufüllen und mit den darin erwähnten Unterlagen zurückzusenden. Orginalbelege werden nach Einsichtnahme zurückgesandt. Sollten meine Angaben lückenhaft sein oder nicht alle Unterlagen beiliegen, verzögert sich die Entscheidung über mein Antrag.


Nach der oben erwähnten Bestimmung soll Stundung beziehungsweise Ratenzahlung in der Regel auch nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Die Art der Sicherheitsleistung muss nach der Höhe der Kostenforderung bemessen sein. Als Sicherheiten kommen in Betracht: Abtretung von Mietsansprüchen und dergleichen.


Sodern ich in einem Beschäftigungsverhätnis stehe oder arbeitslos bin, muss die Justizkasse auf jeden Fall auf die Abtretung des derzeitigen oder künftigen Teils Ihrer pfändbaren Lohn oder Gehaltsansprüche bestehen. Die diesbezügliche Abtretungserklärung (ist mit beigeheftet) ist der Selbstauskunft beizufügen.


Rechte aus den zur Verfügung gestellten Sicherheiten, insbesondere auch aus Lohn oder Gehaltsabtretung, werden nur geltend gemacht , wenn die bewilligten Teilzahlungen ohne hinreichenden Grund nicht mehr pünktlich eingehen oder wenn der Anspruch der Justizkasse durch andere Glöubiger gefährdet wird.


Durch dieses Schreiben werden noch keine Stundung bewilligt oder Teilzahlungen eingeräumt. Sofern die vorstehend angeforderten Unterlagen ( die Selbstauskunft mit Abstretungserklärung ) nicht fristgerecht hier eingehen. werden wir davon ausgehen , dass Sie Ihren Antrag nicht mehr aufrechterhalten.


Dier Kasse ist dann gehalten, die Kosten ohne weitere Mahnung zwangsweise einzuziehen. Das wiederum wäre mit weiteren Kosten für Sie verbunden.


Sollte eine Ratenzahlung beantragt werden, so zahlen Sie die 1. Rate sofort ein.


Text der Unterstrichen ist. Eine Stundung ist nur für einen kurzfristigen finanziellen Engpass gedacht, Sie werden um Unterbreitung eines Ratenzahlungsangebotes gebeten.








Beigelegt ist eine Selbstauskunft und eine Abtretungserklärung. Nun bräuchte ich nochmal rat was hat das Schreiben zu bedeuten und ist das Insolvenzgericht nicht mehr zuständig für die sache an wem müssen wir uns nun wenden das Amtsgericht sagte die Akte wurde ins Archiv gelegt was bedeutet das alles, was sollten wir als nächstes tun????

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

salkavalka hatte ja bereits erklärt, dass nur noch die Justizkasse zuständig ist. Wenn Sie Stundung oder Ratenzahlung erreichen wollen, bleibt nichts anderes übrig als die Selbstauskunft auszufüllen und alle notwendigen Erklärungen abzugeben.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)

Hallo erstmal schön dank für ihre schnelle antwort.Ich meine mal irgentwo gelesen zu haben das es keine Frist für die Beantragung der Verlängerung der Stundung gibt da das Gesetz schlicht keine vorgibt, vielleicht wissen sie darüber mehr??







Aber noch mal zurück. Die Restschuldbefreiung wurde erteilt das Amtsgericht hat mit der sache nichts mehr zu tun bitte wenden sie sich an die Justizkasse bekommen wir zu hören wir bekommen absolut keine auskünfte mehr beim Gericht, wenden sie sich an die Justizkasse irgentwie sollen wir ein antrag stellen zur nochmaligen einsichtnahme. Wir haben das gefühl das man sich dort nicht die mühe machen will und noch mal die Akte aus dem Archiv zu holen.


.

Nun hab ich aber gehört dass das Amtsgericht doch noch zuständig sein soll. Und wir eine Verlängerung der Kostenstundung einreichen sollen wissen sie darüber mehr wenn ja vielleicht können sie uns netterweise eine formulierungshilfe geben wie das schreiben aussehen sollte??
Über Antwort würde ich mich freuen. Grüße

-- Editiert von Scrooge am 21.04.2016 12:11

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

So ich bin jetzt noch mal tiefer in die Sache eingestiegen.

Es kann zum einen über die Justizkasse versucht werden einen Stundung zu erreichen. Man kann aber auch einen Antrag nach § 4b InsO auf Verlängerung der Verfahrenskostenstundung beim Insolvenzgericht stellen.

So oder so müssen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch offen gelegt werden. Und auch wenn eine Bedarfsgemeinschaft besteht und ergänzenden Leistungen vom Jobcenter für diese Bedarfsgemeinschaft bezogen werden, könnte es sein, dass es keine weitere Verlängerung der Stundung oder nur gegen Ratenzahlung gibt, wenn die verdienende Person der Bedarfsgemeinschaft der Schuldner ist.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)

Das ist ja Interessant sollte ich ein Schreiben aufsetzen: Hiermit beantrage ich die Verlängerung der Kostenstundung und dann zum Amtsgericht senden ?

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)

Wir sind grade etwas ratlos wissen nicht was wir machen sollen, also bezahlt werden muss der betrag auf alle fälle hab ich sie da richtig verstanden?
Das problem ist ja das man gleich wieder neue Schulden macht, wir wissen grad so garnicht weiter...

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Ich hab mich jetzt auch nochmal tiefer in das Thema eingelesen und zwei Entscheidungen gefunden, wonach der Verlängerungsantrag auch noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung zulässig ist (LG Hagen (Westfalen), Beschluss vom 13. Februar 2014 – 6 T 43/14 –, juris; LG Trier, Beschluss vom 07. Juli 2010 – 6 T 65/10 –, juris). Eine gegenteilige Entscheidung habe ich nicht gefunden.
Nicht zu früh freuen, zwei Entscheidungen sind nicht viel und ein anderes Gericht kann das ganz anders sehen. Beiden Entscheidungen ist gemein, dass erst das Landgericht zugunsten des Schuldners entschieden hat. Das Amtsgericht die Verlängerung also zunächst mal abgelehnt hat. Damit musst auch Du rechnen, wenn Du einen Verlängerungsantrag stellst.
Nichtsdestotrotz lohnt sich ein Versuch. Der erfolgreiche Verlängerungsantrag hat gegenüber einer Ratenzahlungsvereinbarung mit der Landesjustizkasse einige Vorteile.
Wird dem Verlängerungsantrag stattgegeben, wirst du bei deinem Einkommen voraussichtlich keine Raten zahlen müssen. Bleibt das in den nächsten 4 Jahren (oder 4 Jahre nach Restschuldbefreiung, keine Ahnung) so, sind die Forderungen endgültig vom Tisch. Auch wenn jetzt oder später Raten angeordnet werden, ist nach 48 Monatsraten Schluss- ganz egal, ob die Forderung dann beglichen ist oder nicht.
Im Umgang mit der Landesjustizkasse werden Raten bis zur Begleichung gezahlt werden müssen oder - wenn keine Raten gezahlt werden können- drohen Vollstreckungsmaßnahmen.
Ein weiteres Problem könnte sein, dass der Verlängerungsantrag möglicherweise keine hemmende Wirkung hat. D.h., der Verlängerungsantrag ist zwar gestellt, aber die Justizkasse versucht weiter die Forderung einzuziehen.
Auch gegenüber dem Gericht wirst du deine finanziellen Verhältnisse darlegen müssen. Damit würde ich auch nicht warten, bis das Gericht dich dazu auffordert, sondern alles Notwendige dem Verlängerungsantrag beifügen.
Dazu das PKH-Formular aus "Justizportal des Bundes und der Länder" ausdrucken, sorgfältig ausfüllen und alle Belege beifügen.
Formulierungsvorschlag:
1. Schreiben an das Gericht
Aktenzeichen
Sehr geehrte Damen und Herren,
in obigen Verfahren wurde mir am xy Restschuldbefreiung erteilt. Bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung wurde mir Stundung der Verfahrenskosten gewährt.
Hiermit beantrage ich die Verlängerung der Stundung nach § 4 b InsO . Der Antrag auf Verlängerung ist an keine Frist gebunden und somit auch nach der Erteilung der Restschuldbefreiung zulässig (siehe: LG Hagen , Beschluss vom 13. Februar 2014 – 6 T 43/14 –, juris; LG Trier, Beschluss vom 07. Juli 2010 – 6 T 65/10 –, juris), zumal ich auch nicht auf die Möglichkeit der Verlängerung hingewiesen worden bin. (Bitte nochmal nachsehen, ob das so war.)
Meine Einkommens- und Vermögensverhältnisse entnehmen Sie bitte den beigefügten Anlagen.
Sofern die Stundungswirkung nicht schon bis zur Entscheidung einstweilen nach § 4 a Abs. 3 InsO eintritt, beantrage ich die Beitreibung bis zu einer Entscheidung über meinen Antrag einzustellen und die landesjustizkasse entsprechend zu informieren.

2. Schreiben an die Justizkasse
Kassenzeichen/Rechnungsnummer
Die obige Forderung stammt aus dem Insolvenzverfahren des Amtsgerichts xy über mein Vermögen zum Aktenzeichen XYZ.
Mit Schreiben vom heutigen Tage habe ich gegenüber dem Amtsgericht Verlängerung der Stundung beantragt. (Kopie des Verlängerungsantrags beifügen)
Bis zur Entscheidung über meinen Antrag, bitte ich, von weiteren Maßnahmen vorläufig abzusehen.
Das ist auch der Grund, weshalb ich vorläufig die Selbstauskunft nicht abgeben werde.

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)

Ok, da ich das Handschriftlich abschicken muss,muss das Schreiben dann genauso aussehen wie sie es formuliert haben??

Und was ist mit der Selbstaufkunft und der Abtretungserklärung die dem Schreiben von der Justizkasse beilagen, muss ich die dann nicht ausgefüllt zurücksenden und stattdessen ihren formulierten text einmal zum Amtsgericht und ein anderes Schreiben zur Justizkassen schicken?

Und noch eine Frage können mir dadurch nachteile entstehen und muss ich irgentwelche fristen einhalten???

Und noch eine abschliessende frage muss denn der Betrag bezahlt werden Ja oder Nein, nicht das dadurch alles nur noch viel schlimmer wird und ich am ende mehr Kosten habe als vorher sonst hätte man gleich mit einer Ratenzahlung beginnen können, wenn sie verstehen was ich meine?? Grüße

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)

Schade sobald man nachfragt bekommt man keine antwort mehr..

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)

So ich wollte mal ein Feddback geben nachdem ich nun die beiden fragebögen (Selbstauskunft Abtretungserklärung) zur Justizkasse geschickt hatte mit sämtlichen Einkommensbelägen.kam nun Antwort. Die Antwort lautet in etwa so.

Die von Ihnen noch geschuldeten Kosten in höhe von yy können ab sofort in monatlichen Teilbeträgen fällig zum 10 eines Monats bezahlt werden.

Eine Stundung kommt nicht in Betracht, da diese nur für einen kurzfristigen finanziellen Engpass gedacht ist. [i][/i]

-- Editiert von Scrooge am 08.05.2016 17:57

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)

Hallo also ich muß nochmal kurz nachfragen.
Die Justizkasse fordert nun die Insolvenkosten, heißt dass das das Insolvenzgericht die sache nun zur Justizkasse gegeben hat, und das Amtsgericht mit dem fall,nchts mehr zu tun hat ?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Das Insolvenzgericht hatte die Sache bereits bei deinem ersten Beitrag an die Justizkasse gegeben und sieht sich nicht mehr als zuständig an. Was ist denn aus der Ratenzahlungsvereinbarung mit der Justizkasse geworden (dein Beitrag vom 08.05.2016)?
Konntest du die angebotenen Raten nicht zahlen? Dann werden jetzt anscheinend die gesamten Kosten auf einen Schlag gefordert.

0x Hilfreiche Antwort

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