Insolvenz trotz Grundstücke im Ausland

6. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
HilalAyG
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 96x hilfreich)
Insolvenz trotz Grundstücke im Ausland

Hallo Zusammen,

Sachverhalt:
Eine Person oder eine Firma hat Insolvenz beantragt und hat auch EV geleistet sowie HB´s in der Schufa stehen.

Dem Insolvenzantrag wurde stattgegeben. Es stellt sich später heraus das die Person oder Firma im Ausland (nicht EU-Raum) Grundstücke sowie Wohnungen besitzt.

- Ist die Insolvenz überhaupt noch gültig?
- Hätte die Person dies nicht anzeigen müssen bevor die Eidesstaatliche Versicherung abgegeben wurde?
- Können Gläubiger an die Grundstücke bzw. Eigentümmer dran (Zwangsvollstreckung nicht im EU-Raum)?

Ich würde mich auf Antworten freuen - da ich dies zur Zeit mit ein Paar Komilitonen diskutiere.

Viele Grüße

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-- Editiert am 06.08.2009 14:51

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Vor der eidesstattlichen Versicherung braucht das nicht angegeben zu werden; in der eidestattlichen Versicherung schon. Die in der Schufa angegebene e.V. hat aber mit dem Insolvenzantrag nichts zu tun, sondern ist eine Maßnahme eines Gläubigers in der Einzelzwangsvollstreckung.
Vermögen, wo auch immer, macht einen Insolvenzantrag auch nicht unzulässig. Der Schuldner kann trotzdem zahlungsunfähig sein bzw. eine juristische Person auch überschuldet sein.
Wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, können einzelne Insolvenzgläubiger nicht mehr vollstrecken. Da darf sich ggf. der Insolvenzverwalter drum kümmern.

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7x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
HilalAyG
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 96x hilfreich)

Also kann zum Beispiel jemand im Ausland eine Villa haben und es in Deutschland nicht bekannt geben - weder dem Anwalt noch dem Insolvenzverwalter?

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59x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
HilalAyG
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 96x hilfreich)

Also kann zum Beispiel jemand im Ausland eine Villa haben und es in Deutschland nicht bekannt geben - weder dem Anwalt noch dem Insolvenzverwalter?

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32x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

vielleicht hilft es weiter:

BGH: Beschluss vom 25.06.2009 - IX ZB 220/08 (rechtskräftig


…Nach der Rechtsprechung des Senats ist es nicht Sache des Schuldners, zu beurteilen, ob ein Vermögensgegenstand für die Gläubiger interessant ist (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06 , ZInsO 2007, 96 , 97 Rn. 8). Die Schuldnerin hätte den Rechtserwerb ungeachtet der Frage, ob das Grundeigentum nach dem Recht des Staates ……. überhaupt verwertbar war, mitteilen müssen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Januar 2009 (IX ZB 73/08 , ZInsO 2009, 395 , 396 f) entschieden, dass die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners keine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger voraussetzt. Die Pflichtverletzung des Schuldners muss nur ihrer Art nach geeignet sein, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden (BGH aaO Rn. 10).

5x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
HilalAyG
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 96x hilfreich)

Damit ich keinen hier falsch verstehe z. B. habe ich Privatinsolvenz beantragt und es ist auch durch - ich strebe die Restschuldbefreiung an. Aber ich weiss auch das ich eine Villa in Höhe von bspw. 500TEUR besitze (wenn ich es verkaufe kriege ich den Erlös von 500TEUR).

Laut dem BGH Urteil ist es nicht mein ermessen zu beurteilen das es eigentlich ein Vermögen darstellt der alle Gläubiger befriedigt und es wissentlich verheimliche?



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5x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Bei der EV falsche Angaben zu machen ist eine Straftat. Jedoch musst du beweisen das die Grundstück ihm gehören. Dazu braucht es ein Grundbuch in dem Land, sonst gehört mal wieder alles der Ehefrau (wie auch in Deutschland)

K.

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"Ich hab keine Ahnung, davon aber mehr als genug."

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